210.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 15 ausgegeben am 7. Februar 2018
Gesetz
vom 5. Dezember 2017
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt auf Grund der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812 (ASW), in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 1173a Art. 81 Abs. 3
3) Bei Versicherungsverträgen können sich der reisende Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit schriftlich verpflichten, höchstens die Hälfte der Kosten der Einbringung von Forderungen zu tragen, wenn eine Prämie oder deren Teile nicht bezahlt werden und er deren Einbringung im Wege der Klage oder Zwangsvollstreckung verlangt.
§ 1173a Art. 82 Abs. 3
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Versicherungsvertriebsgesetz vom 5. Dezember 2017 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2017 und 93/2017