Art. 28a
Untertauchensgefahr (Art. 52b Abs. 3 Bst. b, Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Art. 59a Abs. 1 AuG)
Konkrete Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Weg- oder Ausweisung entziehen will, liegen insbesondere vor, wenn sie:
a) im Wegweisungs-, Ausweisungs- oder Asylverfahren Anordnungen der Behörden missachtet, insbesondere in dem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen und damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet;
b) aufgrund ihres Verhaltens in Liechtenstein oder im Ausland zu erkennen gibt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt;
c) mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht;
d) ein Einreiseverbot missachtet hat;
e) sich rechtswidrig in Liechtenstein aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden.
f) Personen ernsthaft bedroht oder diese erheblich an Leib und Leben gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder deshalb verurteilt worden ist;
g) wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; oder
h) der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen hat oder ein Asylgesuch eingereicht hat.