152.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 28ausgegeben am 22. Februar 2018
Verordnung
vom 20. Februar 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern
Aufgrund von Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern (ZAV), LGBl. 2008 Nr. 350, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Sachüberschrift
Gefestigtes und Existenz sicherndes Arbeitsverhältnis (Art. 27 Abs. 3 Bst. c, Art. 33 Abs. 1 Bst. e und Art. 39 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 AuG)
Art. 20 Abs. 1
1) Wird einem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung oder einem Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung entsprochen, so erhält der Ausländer eine Zusicherung der Bewilligung nach Art. 7 Abs. 3 AuG.
Überschriften vor Art. 20a
IV. Regelung des Aufenthalts
Bewilligung in Briefform
(Art. 24a AuG)
Art. 20a
a) Grundsatz
1) Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung in Briefform ist durch den Arbeitgeber zu stellen.
2) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung.
3) Das Ausländer- und Passamt kann Nachweise über die Übernachtungen im Inland einfordern.
4) Eine Verlängerung der Bewilligung ist möglich.
Art. 20b
b) Sonderfälle
1) Eine Bewilligung in Briefform kann ausnahmsweise auch erteilt werden, wenn eine ausländische Person:
a) innerhalb eines Kalenderjahres an mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeitsende aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt; und
b) zumindest ein Teil der Übernachtungen im Inland stattfindet; die Anzahl der Übernachtungen im Inland darf jedoch die Hälfte der Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
2) Als berufliche Gründe im Sinne des Abs. 1 Bst. a gelten insbesondere:
a) Übernachtung des Arbeitnehmers in einem Hotel oder in einer Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsortes, namentlich in Fällen hoher beruflicher Belastung, bei welcher die Normalarbeitszeit erheblich überschritten wird;
b) Übernachtung des Arbeitnehmers mit Rufbereitschaft (Pikettdienst) in der Nähe des Arbeitsortes, sofern die Bereitschaft bei einer Übernachtung am Wohnsitz nicht gewährleistet wäre;
c) Übernachtung des Arbeitnehmers während Weiterbildungsaufenthalten, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten übernimmt.
Überschrift vor Art. 21
Aufgehoben
Art. 27 Einleitungssatz
Das Vorliegen von ehelicher Gewalt im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 AuG kann insbesondere nachgewiesen werden durch:
Art. 28a
Untertauchensgefahr (Art. 52b Abs. 3 Bst. b, Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Art. 59a Abs. 1 AuG)
Konkrete Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Weg- oder Ausweisung entziehen will, liegen insbesondere vor, wenn sie:
a) im Wegweisungs-, Ausweisungs- oder Asylverfahren Anordnungen der Behörden missachtet, insbesondere in dem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen und damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet;
b) aufgrund ihres Verhaltens in Liechtenstein oder im Ausland zu erkennen gibt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt;
c) mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht;
d) ein Einreiseverbot missachtet hat;
e) sich rechtswidrig in Liechtenstein aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden.
f) Personen ernsthaft bedroht oder diese erheblich an Leib und Leben gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder deshalb verurteilt worden ist;
g) wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; oder
h) der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen hat oder ein Asylgesuch eingereicht hat.
Art. 30 Abs. 1a
1a) Ein humanitärer Grund im Sinne des Art. 54 Abs. 5 AuG liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer Opfer von Menschenhandel geworden ist.
Art. 30a
Rechtsmissbräuchliches Asylgesuch (Art. 58 Bst. c und Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 8 AuG)
Es wird insbesondere vermutet, dass eine Person durch die Einreichung eines Asylgesuchs offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden, wenn:
a) eine frühere Einreichung des Gesuchs möglich und zumutbar war; und
b) das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass eines Weg- oder Ausweisungsentscheids eingereicht wird.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter