0.232.112.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 33ausgegeben am 1. März 2018
Kundmachung
vom 6. Februar 2018
der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 18. Januar 1996, LGBl. 1997 Nr. 137, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regeln 3, 18ter, 22, 23bis, 25, 27 und 321
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 11. Oktober 2016
Inkrafttreten: 1. November 2017
Verzeichnis der Regeln
[…]
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
[…]
Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro
[…]
4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]
[…]
b) Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber - und im letzteren Fall auch die Ämter der benannten Vertragsparteien - als auch den Vertreter von der Eintragung nach Bst. a. Erfolgte die Bestellung in einer gesonderten Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung.
[…]
6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]
[…]
f) Über Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers sind auch die Ämter der benannten Vertragsparteien zu unterrichten.
Kapitel 4
Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
[…]
Regel 18ter
Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei
[…]
4) [Weitere Entscheidung] Sofern eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung nicht innerhalb der nach Art. 5 Abs. 2 des Abkommens oder des Protokolls vorgesehenen Frist übermittelt worden ist oder sofern nach der Übersendung einer Erklärung nach Abs. 1, 2 oder 3 eine weitere von der Behörde oder einer anderen Stelle getroffene Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, unbeschadet der Regel 19 dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der der Status der Marke und gegebenenfalls die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird.2
[…]
Regel 22
Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
1) [Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung]
[…]
c) Sobald das unter Bst. b genannte gerichtliche oder andere Verfahren zu dem in Art. 6 Abs. 4 des Abkommens genannten rechtskräftigen Urteil, zu der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Bst. a Ziff. i bis iv genannten Angaben. Sofern das unter Bst. b genannte gerichtliche oder andere Verfahren abgeschlossen worden ist, aber nicht zu einem rechtskräftigen Urteil, einer rechtskräftigen Entscheidung, einer Rücknahme oder einem Verzicht, wie oben genannt, geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat oder auf Antrag des Inhabers, dies umgehend dem Internationalen Büro mit.
2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung]
[…]
b) Wird in einer in Abs. 1 Bst. a oder c genannten Mitteilung die Löschung der internationalen Registrierung beantragt und entspricht die Mitteilung den Erfordernissen jenes Absatzes, so löscht das Internationale Büro im entsprechenden Umfang die internationale Registrierung im internationalen Register. Im Anschluss an die oben genannte Mitteilung löscht das Internationale Büro im entsprechenden Umfang auch internationale Registrierungen, die sich aus einer teilweisen Änderung des Inhabers ergeben, die unter der gelöschten internationalen Registrierung eingetragen ist, und jene, die sich aus deren Zusammenführung ergeben.
[…]
Kapitel 5
Nachträgliche Benennungen; Änderungen
Regel 23bis
Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien
1) [Nicht von dieser Ausführungsordnung erfasste Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien] Ist es nach dem Recht einer benannten Vertragspartei nicht zulässig, dass die Behörde eine Mitteilung, die eine internationale Registrierung betrifft, unmittelbar dem Inhaber übermittelt, so kann diese Behörde das Internationale Büro ersuchen, diese Mitteilung in ihrem Namen an den Inhaber zu übermitteln.
2) [Format der Mitteilung] Das Internationale Büro legt das Format fest, in dem die in Abs. 1 genannte Mitteilung von der betroffenen Behörde zu übersenden ist.
3) [Übermittlung an den Inhaber] Das Internationale Büro übermittelt die in Abs. 1 genannte Mitteilung in dem vom Internationalen Büro festgelegten Format an den Inhaber, ohne deren Inhalt zu prüfen oder sie in das internationale Register einzutragen.
Regel 25
Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
1) [Einreichung des Antrags]
a) Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf Folgendes bezieht:
[…]
v) die Löschung der internationalen Registrierung in Bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger Waren und Dienstleistungen;
vi) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters.
[…]
2) [Inhalt des Antrags]
a) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat neben der beantragten Änderung oder Löschung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
[…]
ii) den Namen des Inhabers oder den Namen des Vertreters, wenn die Änderung den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft,
[…]
Regel 27
Eintragung und Mitteilung in Bezug auf Regel 25; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung
[…]
2) [Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers]
a) Eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in Bezug auf nur einige der Waren und Dienstleistungen oder nur einige der benannten Vertragsparteien wird unter der Nummer der von der teilweisen Änderung des Inhabers betroffenen internationalen Registrierung in das internationale Register eingetragen.
b) Der Teil der internationalen Registrierung, für den eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist, wird in der betreffenden internationalen Registrierung gestrichen und als eigenständige internationale Registrierung eingetragen.
[…]
Kapitel 7
Blatt und Datenbank
Regel 32
Blatt
1) [Informationen über internationale Registrierungen]
a) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die massgeblichen Daten über:
[…]
xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen;
xiii) Eintragungen der nach Regel 3 Abs. 2 Bst. b mitgeteilten Bestellung des Vertreters des Inhabers und Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers nach Regel 3 Abs. 6 Bst. a.
[…]
3) Das Internationale Büro nimmt die Veröffentlichungen nach den Abs. 1 und 2 auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum vor.

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.

2   Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahme in Regel 18ter Abs. 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind."