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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 45 ausgegeben am 13. März 2018
Verordnung
vom 6. März 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe, LGBl. 2015 Nr. 80, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2019.
Art. 60 Ziff. 1 der Beilage
1. Der Arbeitnehmer (Stundenlöhner) hat Anspruch auf 10 bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr. Sofern die Feiertagsentschädigung auf Prozent-Basis ausgerichtet wird, beträgt diese 4 %. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Feiertage entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
Anhang zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2018 zum GAV Metallgewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren eine generelle Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % zur generellen Verteilung ab 1. April 2018.
2. Mindestlöhne
Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Stundenlohn
ab 1. Berufsjahr
ab 3. Berufsjahr
Vorarbeiter
CHF 23.35
CHF 25.35
Facharbeiter
CHF 22.30
CHF 23.35
Angelernter
CHF 20.30
CHF 21.30
Hilfsarbeiter
CHF 18.55
CHF 19.05
     
Monatslohn
   
Vorarbeiter
CHF 4'283.95
CHF 4'653.20
Facharbeiter
CHF 4'090.50
CHF 4'283.95
Angelernter
CHF 3'722.00
CHF 3'906.25
Hilfsarbeiter
CHF 3'408.75
CHF 3'500.85
Berechnung Stundenlohn: Monatslohn x 12 / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: Std.lohn x Nettoarbeitszeit x 1.123 / 12
3. Berufsqualifikation
a) Erbringt ein Arbeiter nicht eine seiner Berufsqualifikation entsprechende Arbeitsleistung, so kann ein tieferer Lohn vereinbart werden. Er darf jedoch nicht unter dem Mindestlohn des Hilfsarbeiters liegen. Eine derartige Vereinbarung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
b) Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer
- die eine nicht ihrer Berufsqualifikation entsprechende Arbeitsleistung erbringen,
- die körperlich geschwächt sind und deshalb nicht voll leistungsfähig sind.
4. Arbeitszeit
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer im liechtensteinischen Metallgewerbe beträgt 43 Stunden.
5. Gratifikation
Die Gratifikation beträgt im 1. Dienstjahr einen halben Monatslohn (4.15 %); Bedingung für den Anspruch ist eine Mindestdauer der Arbeitsleistung von 6 Monaten. Ab dem 2. Dienstjahr beim gleichen Arbeitgeber beträgt die Gratifikation einen ganzen Monatslohn (8.3 %).
Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann die Gratifikation gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt;
- vorzeitige Auflösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer;
- unbewilligte Verlängerung der Ferien;
- ungenügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeitnehmer wird schriftlich angemahnt).
Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann folgende Kürzung der Gratifikation zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle:
- mehr als 3 Tage 5 %
- mehr als 6 Tage 10 %
- mehr als 10 Tage 20 %
- mehr als 15 Tage 30 %
- mehr als 20 Tage 50 %
- mehr als 30 Tage 100 %
6. Ferienanspruch
(…) Der Arbeitnehmer ab dem vollendeten 50. Altersjahr hat Anspruch auf 22 Ferientage.
(…)
8. Mittagsentschädigung
Bei auswärtiger Arbeit, ab einer Distanz von 30 km vom Firmendomizil, wird eine Mittagsentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung beträgt CHF 15. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung.
9. Kilometerentschädigung
Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 60 Rappen pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung 35 Rappen.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef