946.224.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 51ausgegeben am 16. März 2018
Verordnung
vom 13. März 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der Beschlüsse 2014/119/GASP vom 5. März 2014, 2016/318/GASP vom 4. März 2016, 2017/381/GASP vom 3. März 2017 und 2018/333/GASP vom 5. März 2018 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. Februar 2014 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der Ukraine, LGBl. 2014 Nr. 58, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2014 um 16.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 20. März 2019.
Anhang Ziff. 4, 7 und 10 bis 12
 
Name
Angaben zur Identität
Begründung
4.
Aufgehoben
  
7.
Oleksandr Viktorovych Yanukovych
Geboren am 10.7.1973 in Yenakiieve (Donezk Oblast), Sohn des ehemaligen Staatspräsidenten, Geschäftsmann
Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung durch die ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe dazu.
10.
Aufgehoben
  
11.
Mykola
Yanovych Azarov (alias Nikolai

Yanovich Azarov)
Geboren am 17.12.1947 in Kaluga (Russland), Premierminister der Ukraine bis Januar 2014
Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung durch die ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe dazu.
12.
Serhiy
Vitalyovych Kurchenko
Geboren am 21.9.1985 in Kharkiv, Geschäftsmann
Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung durch die ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Amtsmissbrauchs, um sich selbst oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, wodurch der Ukraine staatliche Gelder oder Vermögenswerte verloren gingen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter