| 514.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 52 | ausgegeben am 16. März 2018 |
Verordnung
vom 13. März 2018
über die Abänderung der Waffenverordnung
Aufgrund von Art. 25a, 69 und 70 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, wird wie folgt abgeändert:
Art. 43 Abs. 1
1) Ausnahmebewilligungen (Art. 4 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 WaffG) können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie können mit Auflagen verbunden werden.
Diese Verordnung tritt 1. April 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Regierungschef-Stellvertreter