514.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 52ausgegeben am 16. März 2018
Verordnung
vom 13. März 2018
über die Abänderung der Waffenverordnung
Aufgrund von Art. 25a, 69 und 70 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, wird wie folgt abgeändert:
Art. 43 Abs. 1
1) Ausnahmebewilligungen (Art. 4 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 WaffG) können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie können mit Auflagen verbunden werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt 1. April 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter