946.222.22
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 62ausgegeben am 28. März 2018
Verordnung
vom 26. März 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen "ISIL (Da'esh)" und
"Al-Qaida"
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 20. September 2016 (GASP) 2016/1693 und 26. Februar 2018 (GASP) 2018/283 sowie in Ausführung der Resolutionen 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999, 1333 (2000) vom 19. Dezember 2000, 1390 (2002) vom 16. Januar 2002, 1452 (2002) vom 20. Dezember 2002, 1735 (2006) vom 22. Dezember 2006, 1989 (2011) vom 17. Juni 2011, 2161 (2014) vom 17. Juni 2014, 2170 (2014) vom 15. August 2014, 2253 (2015) vom 17. Dezember 2015 und 2368 (2017) vom 20. Juli 2017 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen "ISIL (Da’esh)" und "Al-Qaida", LGBl. 2011 Nr. 465, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 20. September 2016 (GASP) 2016/1693 und 26. Februar 2018 (GASP) 2018/283 sowie in Ausführung der Resolutionen 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999, 1333 (2000) vom 19. Dezember 2000, 1390 (2002) vom 16. Januar 2002, 1452 (2002) vom 20. Dezember 2002, 1735 (2006) vom 22. Dezember 2006, 1989 (2011) vom 17. Juni 2011, 2161 (2014) vom 17. Juni 2014, 2170 (2014) vom 15. August 2014, 2253 (2015) vom 17. Dezember 2015 und 2368 (2017) vom 20. Juli 2017 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Abs. 3 und 4
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden:
a) der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;
3) Die Regierung kann, soweit anwendbar nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses sowie der massgeblichen Resolutionen der Vereinten Nationen, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4
Einreise und Durchreise
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 1 gewähren.
3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zum Zwecke der Teilnahme an einem Gerichtsverfahren; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 7a
Automatische Übernahme von Listen der Personen, Gruppen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
Anhänge 1 und 2
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgende Anhänge 1 und 2 ersetzt:
Anhang 1
(Art. 1, 2, 4 und 7a)
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1, 2 und 4 richten (UNO-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen.2
Anhang 2
(Art. 2 und 4)
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten (EU-Liste)
A. Natürliche Personen
1.
Fabien CLAIN (alias Omar); Geburtsdatum: 30. Januar 1978; Geburtsort: Toulouse (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch; Reisepass-Nr.: 06AP104665, ausgestellt am 16.1.2006 (abgelaufen); Personalausweis-Nr.: 150161100206, ausgestellt am 8.1.2015 (gültig bis 7.1.2030)
B. Juristische Personen, Gruppen und Organisationen
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.

2   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1267/aq_sanctions_list