814.065
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 79 ausgegeben am 27. April 2018
Gesetz
vom 2. März 2018
über die Abänderung des CO2-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Brennstoffe": fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden;
Art. 5a
Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben
1) Die Verminderungsverpflichtung wird auf Gesuch hin angepasst für Unternehmen, die:
a) eine WKK-Anlage betreiben, welche die Anforderungen nach Art. 7a erfüllt; und
b) gegenüber dem Referenzjahr 2012 in einem von der Regierung mit Verordnung bestimmten Mass zusätzlich Strom produzieren, der ausserhalb des Unternehmens verwendet wird.
2) 40 % der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Produktion des Stroms nach Abs. 1 eingesetzt werden, werden in diesem Fall nur zurückerstattet, sofern das Unternehmen gegenüber dem BAFU nachweist, dass es im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere:
a) welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen;
b) den Zeitraum für die Ergreifung der Effizienzmassnahmen; und
c) die Berichterstattung.
4) Abgabeerträge, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht zurückerstattet werden, werden nach Art. 16 verwendet.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b
1) Auf Gesuch hin wird die CO2-Abgabe zurückerstattet:
b) an Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 und 5a;
Art. 7a
Berechtigte Betreiber von WKK-Anlagen
1) Betreibern von WKK-Anlagen, die weder in den Anwendungsbereich des Emissionshandelsgesetzes fallen noch eine Verminderungsverpflichtung nach diesem Gesetz eingegangen sind, wird die CO2-Abgabe nach Massgabe von Art. 7b teilweise zurückerstattet, sofern die Anlage:
a) primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt ist;
b) die energetischen, ökologischen oder anderen Mindestanforderungen erfüllt.
2) Die Leistungsgrenzen sowie die Mindestanforderungen richten sich nach jenen in der Schweiz.
Art. 7b
Umfang und Voraussetzungen der teilweisen Rückerstattung
1) Zurückerstattet werden auf Gesuch hin in jedem Fall 60 % der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Stromproduktion eingesetzt wurden.
2) Die restlichen 40 % werden nur zurückerstattet, sofern der Betreiber gegenüber dem BAFU nachweist, dass er im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten analog zu Art. 5a Abs. 3. Für die Abgabebeträge, die nicht zurückerstattet werden können, gilt Art. 5a Abs. 4.
Überschrift vor Art. 11
IV. Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
Art. 11
Grundsatz
1) Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km und bis Ende 2020 auf durchschnittlich 95 g CO2/km zu vermindern.
2) Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2020 auf durchschnittlich 147 g CO2/km zu vermindern.
3) Zu diesem Zweck hat jeder Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen nach den Abs. 1 und 2 (nachfolgend Fahrzeuge) die durchschnittlichen CO2-Emissionen der von ihm eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden, gemäss seiner individuellen Zielvorgabe (Art. 12) zu vermindern.
Art. 11a
Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen
1) Die Regierung kann mit Verordnung zusätzlich zu den Zielwerten nach Art. 11 verpflichtende Zwischenziele sowie zeitlich begrenzte Erleichterungen vorsehen.
2) Sie kann mit Verordnung bestimmte Fahrzeuge vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Verminderung der CO2-Emissionen ausnehmen.
3) Sie orientiert sich dabei an der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz.
Art. 12
Individuelle Zielvorgabe
1) Die Berechnungsmethode, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen eine individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen der eingeführten oder der in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge berechnet wird, richtet sich nach der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge des Importeurs oder Herstellers (Neuwagenflotte). Dabei bilden die Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits je eine Neuwagenflotte.
2) Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller. Emissionsgemeinschaften zwischen liechtensteinischen und schweizerischen Importeuren und Herstellern sind zulässig.
3) Werden von den eingeführten oder in Liechtenstein und der Schweiz hergestellten Fahrzeugen eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Abs. 1 für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt.
Art. 13
Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen
1) Das schweizerische Bundesamt für Energie (BFE) berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller:
a) die individuelle Zielvorgabe;
b) die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte.
2) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Fahrzeugen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Abs. 1 machen müssen. Sie kann für die Berechnungen nach Abs. 1 Bst. b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.
3) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, inwieweit Fahrzeuge mit sehr tiefen CO2-Emissionen bei der Berechnung nach Abs. 1 Bst. b besonders berücksichtigt werden.
Art. 14
Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1) Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder der Importeur pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgende Beträge entrichten:
a) für das Referenzjahr 2017:
1. für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken;
2. für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken;
3. für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken;
4. für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 104.50 Franken;
b) für das Referenzjahr 2018:
1. für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken;
2. für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken;
3. für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken;
4. für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 103.50 Franken;
c) ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 95 und 152 Franken.
2) Die Beträge nach Abs. 1 Bst. c werden für jedes Jahr von der Regierung mit Verordnung in Übereinstimmung mit der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz neu festgelegt.
3) Für Importeure und Hersteller nach Art. 12 Abs. 3 gelten die Beträge nach den Abs. 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen gewisse nach Art. 11a erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Art. 12 Abs. 3 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern und oder Importeuren benachteiligt wären, so kann die Sanktion für den Betroffenen gemindert werden.
4) Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.
5) Im Übrigen gelten die Art. 10 und 11 MinöStG sinngemäss.
6) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Abs. 1 bis 3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.
Art. 24 Sachüberschrift
Falschangaben über Fahrzeuge
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Mai 2018 in Kraft.
2) Die Überschrift vor Art. 11 sowie Art. 11 bis 14 treten rückwirkend auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 2/2018