455.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 144ausgegeben am 12. Juli 2018
Verordnung
vom 3. Juli 2018
über die Abänderung der Tierhaltungs-Ausbildungs-Verordnung
Aufgrund von Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Dezember 2010 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierhaltungs-Ausbildungs-Verordnung; TAV), LGBl. 2010 Nr. 426, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 bis 6a
1) Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für:
a) Personen, die gewerbsmässig Equiden halten;
b) Personen, die für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder gewerbsmässig Tiere betreuen;
c) Personen, die gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchten oder halten;
d) Personen, die mehr Tiere abgeben als die in Art. 101 Bst. c TSchV festgelegte Anzahl;
e) Personen, welche die Klauenpflege bei Rindern oder die Hufpflege bei Equiden durchführen;
f) Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel, die für die Betreuung der Tiere verantwortlich sind;
g) Personen, die in Handelsbetrieben Panzerkrebse, Speise-, Köder- oder Besatzfische betreuen;
h) das Fachpersonal Tierversuche;
i) das Tiertransportpersonal;
k) das Personal der Schlachtbetriebe, das mit Tieren umgeht oder sie betäubt und entblutet; und
l) Ausbilder von Tierhaltern.
2) Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für:
a) die Haltung und die Betreuung von Haustieren und Wildtieren;
b) den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen;
c) die Betreuung von Tieren bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung; und
d) die Enthornung und die Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln.
3) Sie regelt die Form der Weiterbildung und das Verfahren zur Durchführung der Aus- und Weiterbildungen.
4) Sie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV fest.
5) Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von:
a) Personen nach Abs. 1;
b) Personen, die eine Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV erwerben wollen.
5a) Aufgehoben
6) Aufgehoben
6a) Aufgehoben
Art. 2
Lernziele
1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2, 102 Abs. 2 oder 103 Bst. e TSchV muss sein, dass der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person schonend und fachgerecht mit den Tieren umgeht, sie tiergerecht hält, gesund erhält, verantwortungsbewusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht.
2) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV muss sein, dass die Person, welche die Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Equiden durchführt, schonend und fachgerecht mit den Tieren umzugehen weiss.
Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Für die Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2, 102 Abs. 2 oder 103 Bst. e TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:
Art. 5 Abs. 1
1) Der praktische Teil der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2, 102 Abs. 2 oder 103 Bst. e TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten.
Überschrift vor Art. 5a
A.bis Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel
Art. 5a
Lernziele
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 103 Bst. b TSchV muss sein, dass Detailhandelsfachleute die Tiere tiergerecht halten und sie gesund erhalten, ihre Kenntnisse kundengerecht weitergeben und wissen, worauf es bei der verantwortungsvollen Zucht und Aufzucht gesunder Tiere ankommt.
Art. 5b
Form und Umfang
1) Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum auf einem oder mehreren Betrieben nach Art. 206 TSchV. Das Praktikum erfolgt tiergruppenspezifisch mit mindestens vier Tiergruppen nach Art. 5d Abs. 1.
2) Der theoretische Teil umfasst mindestens 90 Stunden und das Praktikum mindestens 40 Arbeitstage, davon mindestens je zehn Arbeitstage bei vier verschiedenen Tiergruppen nach Art. 5d.
Art. 5c
Inhalt des theoretischen Teils
1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:
a) Tierschutzgesetzgebung und andere fachspezifisch relevante Gesetzgebungen;
b) schonender Umgang mit Tieren;
c) Hygiene in den Gehegen und von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten;
d) Bau und Funktionsweise des Tieres; und
e) Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden.
2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich häufig gehandelter Tierarten in folgenden Bereichen:
a) Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren;
b) Fütterung, insbesondere Futterzusammensetzung, physiologischer Futterbedarf, Beschäftigung im Zusammenhang mit der Futteraufnahme;
c) Haltungsansprüche und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht;
d) Aufzucht von Tieren; und
e) fachgerechtes Töten der betreuten Tiere.
Art. 5d
Inhalt des Praktikums
1) Das Praktikum wird nach folgenden Tiergruppen absolviert:
a) Hunde, Katzen und Frettchen;
b) Kleinsäuger, insbesondere Nagetiere, Kaninchen und Igelartige;
c) Vögel, insbesondere Kanarienvögel, Prachtfinken und Papageienartige;
d) Süss- und Meerwasserfische;
e) Teichfische;
f) Reptilien, insbesondere Echsen, Schlangen und Schildkröten, sowie Amphibien, insbesondere Frosch- und Schwanzlurche.
2) Es muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen, Hygiene und Transport von Tieren beinhalten.
Überschrift vor Art. 10
C. Personal der Schlachtbetriebe
Art. 10
Lernziele
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 TSchV muss sein, dass das Personal der Schlachtbetriebe schonend mit Tieren umgeht und sie korrekt betäubt und entblutet.
Überschrift vor Art. 18
E. Leiter von Versuchstierhaltungen
Überschrift vor Art. 22
F. Versuchsdurchführende Personen
Überschrift vor Art. 26
G. Tierschutzbeauftragte und Versuchsleiter
Art. 26
Lernziele
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 129b Abs. 1 oder 132 Abs. 1 TSchV muss sein, dass die Tierschutzbeauftragten sowie die Versuchsleiter die Tierversuche fachgerecht und methodisch korrekt planen und leiten sowie das 3R-Prinzip anwenden.
Art. 27
Form und Umfang
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem versuchszielorientierten Teil von je mindestens 20 Stunden Dauer.
Überschriften vor Art. 30
III. Ausbildung mit Sachkundenachweis
A. Haltung und Betreuung von Haustieren sowie private Haltung und Betreuung von Wildtieren
Art. 33
Lernziele
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 97 Abs. 3 TSchV muss sein, dass die ausgebildeten Personen wissen, wie man schonend mit Fischen und Panzerkrebsen umgeht und deren unnötige Belastung vermeidet.
Überschrift vor Art. 36
C. Betreuung von Tieren an Handelsveranstaltungen und in der
Werbung
Art. 36
Lernziel
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 103 Bst. d TSchV muss sein, dass die an Handelsveranstaltungen oder in der Werbung für die Betreuung eines Tieres verantwortliche Person weiss, wie man schonend mit ihm umgeht.
Überschrift vor Art. 41a
IV. Ausbildung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden
Überschrift vor Art. 42
Aufgehoben
Art. 42 bis 45
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 46
V. Weiterbildung
Überschriften vor Art. 48
VI. Verfahren
A. Grundsätze bei der Durchführung von Ausbildungen
Art. 48
Kursunterlagen
Wer Ausbildungen durchführt, muss den Teilnehmern schriftliche Unterlagen zum Lernstoff abgeben.
Überschrift vor Art. 51
B. Nachweis von Aus- und Weiterbildungen
Art. 51
Nachweis einer Ausbildung oder eines Kurses
Die Bestätigung zum Nachweis einer Ausbildung nach Art. 197 TSchV oder eines Kurses nach Art. 198 Abs. 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Logo oder Stempel mit Namen und Adresse des Organisators;
b) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort des Kursabsolventen;
c) Ausbildungsort und -datum sowie Bezeichnung der Ausbildung;
d) Ort, Datum, Name und Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Person.
Art. 52 Einleitungssatz
Die Bestätigung zum Nachweis eines Praktikums nach Art. 198 Abs. 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Überschriften vor Art. 55
VII. Prüfungsvorschriften
A. Prüfungsorganisation
Art. 55 Abs. 1 und 4
1) Die Anbieter der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen führen die Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durch.
4) Aufgehoben
Art. 60 Abs. 2, 3 und 5
2) Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt, wobei keine Teilnote unter 3 sein darf.
3) Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung des Tiertransportpersonals und des Personals der Schlachtberiebe ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.
5) Aufgehoben
Überschrift vor Art. 63
B. Form, Inhalt und Dauer der Prüfungen
Art. 63
Form und Dauer der Prüfung
1) Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung und die Prüfung für Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken nach Art. 76 Abs. 3 TSchV einsetzen, erfolgt schriftlich oder mündlich.
2) Das Tiertransportpersonal und das Personal der Schlachtbetriebe werden mündlich oder schriftlich während 30 Minuten geprüft.
Art. 64
Inhalt der Prüfung
1) Die Prüfung deckt alle Stoffgebiete der Ausbildung ab.
2) Beim Tiertransportpersonal und beim Personal der Schlachtbetriebe muss die Prüfung mindestens drei verschiedene Bereiche des Ausbildungsstoffs abdecken. Es sind schwergewichtig die praktischen Aspekte zu prüfen, wobei die Prüfungsfragen aufgabenspezifisch zu stellen sind.
Überschrift vor Art. 65
Aufgehoben
Art. 65 und 66
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 67
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 46, 47 und 54 der Tierhaltungs-Ausbildungs-Verordnung ist die Bezeichnung "Fortbildung" durch die Bezeichnung "Weiterbildung", mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen, zu ersetzen.
2) In Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. d der Tierhaltungs-Ausbildungs-Verordnung ist die Bezeichnung "Schlachtanlage" durch die Bezeichnung "Schlachtbetrieb", mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen, zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef