235.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 153 ausgegeben am 17. Juli 2018
Gesetz
vom 8. Juni 2018
über die Abänderung des Datenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Datenschutzgesetz (DSG) vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 55, wird wie folgt abgeändert:1
Art. 1 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 5
1) Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher Personen durch:
5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), unmittelbar gelten.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
b) "betroffene Personen": natürliche Personen, über die Daten bearbeitet werden;
Art. 32a
Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2016/679
Die Datenschutzstelle nimmt die in Kapitel VI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben und Befugnisse, mit Ausnahme jener nach Art. 58 Abs. 2 Bst. i iVm Art. 83, wahr; insbesondere kann die Datenschutzstelle als federführende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 56 der Verordnung (EU) 2016/679 tätig werden.
Art. 34 Bst. d
Die Datenschutzkommission entscheidet über:
d) Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Datenschutzstelle nach Kapitel VI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/679 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 37/2018