vom 8. Juni 2018
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 5
1) Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher Personen durch:
5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (
ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), unmittelbar gelten.
Art. 32a
Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2016/679
Die Datenschutzstelle nimmt die in Kapitel VI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben und Befugnisse, mit Ausnahme jener nach Art. 58 Abs. 2 Bst. i iVm Art. 83, wahr; insbesondere kann die Datenschutzstelle als federführende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 56 der Verordnung (EU) 2016/679 tätig werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/679 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
37/2018