641.81 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018 | Nr. 159 | ausgegeben am 10. August 2018 |
Gesetz
vom 20. Juni 2018
über die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG), LGBl. 2000 Nr. 273, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 Einleitungssatz
2) Neben dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar:
3) Neben dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Art. 7a und 7b solidarisch haftbar:
Art. 16
Veranlagungsverfügung
Die zuständige Behörde stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu.
Art. 17 Abs. 1
1) Die Abgabe wird für inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen, 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig.
Art. 18
Verzinsung
Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen.
Art. 22 Abs. 4
4) Die Beschwerde gegen Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle richtet sich nach Art. 41.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Regierungschef-Stellvertreter
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
48/2018