822.101.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 190ausgegeben am 5. Oktober 2018
Verordnung
vom 2. Oktober 2018
über die Abänderung der Verordnung V zum Arbeitsgesetz
Aufgrund von Art. 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung V vom 22. März 2005 zum Arbeitsgesetz (ArGV V) (Sonderbestimmungen über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer), LGBl. 2005 Nr. 69, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a
Verhältnis zum Arbeitsgesetz
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten das Arbeitsgesetz und dessen übrige Verordnungen.
Art. 5
Leichte Arbeiten
Als leicht gelten Arbeiten, die ihrer Natur oder den Umständen nach, unter denen sie verrichtet werden, keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Kinder hat und die Arbeiten weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen; insbesondere Programme zur Berufsberatung oder -wahlvorbereitung von Betrieben, von ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt und von Berufsberatungsstellen.
Art. 9
Grundsatz
Die Beschäftigung von Kindern und schulpflichtigen Jugendlichen ist unter Vorbehalt von Art. 10 und 10a verboten.
Sachüberschrift vor Art. 10
Ausnahmen
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 2
a) Im Allgemeinen
2) Botengänge, haushälterische Tätigkeiten und die geschulte Beaufsichtigung von Kleinkindern (Babysitting) sowie leichte Arbeiten im Rahmen von Programmen zur Berufsberatung oder -wahlvorbereitung von Betrieben, von ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt und von Berufsberatungsstellen dürfen ab vollendetem 13. Altersjahr verrichtet werden, sofern dadurch weder der Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt werden.
Art. 10a
b) Beschäftigung schulentlassener Kinder
1) Können Kinder aus der Schulpflicht entlassen oder vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen werden, so kann das Amt für Volkswirtschaft im Einzelfall eine regelmässige Beschäftigung im Rahmen der beruflichen Grundbildung oder im Rahmen eines Förderprogramms (Betriebspraktikum) ab vollendetem 14. Altersjahr bewilligen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf die Bewilligung nur erteilen, wenn ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass der Gesundheitszustand des Kindes die vorzeitige Aufnahme einer regelmässigen Beschäftigung erlaubt und die vorgesehene Tätigkeit die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung des Kindes nicht gefährdet.
Art. 11 Einleitungssatz und Bst. b
Jugendliche dürfen unter Vorbehalt von Art. 12 nicht beschäftigt werden für:
b) die Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung wie Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben.
Art. 12
Ausnahmen
1) Jugendliche mit einem Berufsattest (BA) oder einem Fähigkeitszeugnis (FZ) dürfen für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden, wenn sie diese im Rahmen des erlernten Berufs ausführen.
2) Die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, die zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist, muss Gegenstand der Bildungsbewilligung nach Art. 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sein. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hört vor Erteilung der Bewilligung das Amt für Volkswirtschaft an.
Art. 13
Höchstarbeitszeiten und Verbot der Nachtarbeit
1) Kinder, die das 13. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen zwei Stunden pro Tag, jedoch höchstens neun Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden.
2) Schulpflichtige Kinder, die das 13. Altersjahr vollendet haben, dürfen beschäftigt werden:
a) während der Schulzeit im Rahmen der Höchstarbeitszeiten nach Abs. 1;
b) während der halben Dauer der Schulferien für höchstens sieben Stunden pro Tag und 35 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 20 Uhr;
c) während eines Berufswahlpraktikums von kurzer Dauer für höchstens acht Stunden pro Tag; die Dauer eines einzelnen Berufswahlpraktikums ist auf zwei Wochen begrenzt.
3) Schulentlassene Jugendliche dürfen nicht länger als die berufsübliche Arbeitszeit und höchstens acht Stunden innerhalb von zehn Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 22 Uhr, beschäftigt werden.
4) Ist ein Jugendlicher bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so sind die geleisteten Arbeitstage und Arbeitsstunden zusammenzurechnen.
5) Der Berufsfachschulunterricht, zu dessen Besuch der Jugendliche im Rahmen der Ausbildung verpflichtet ist, gilt als Arbeitszeit. Nicht als Arbeitszeit gilt der Nachhilfeunterricht.
Art. 14 Abs. 3a
Aufgehoben
Art. 16
Ausnahme von der Bewilligungspflicht
Eine Liste der Berufe, für welche die Notwendigkeit einer Ausnahme vom Verbot der Nacht- oder Sonntagsarbeit zum Erreichen des Berufsziels im Umfang der dort angeführten Grenzen anerkannt ist, ist in Anhang 2 aufgeführt. Halten sich die Arbeitgeber an die festgelegten Bedingungen, so sind sie von der Bewilligungspflicht für die Lernenden in der beruflichen Grundbildung befreit.
Art. 18 Abs. 2
2) Die Beschäftigung von schulentlassenen Jugendlichen muss innerhalb von 24 Stunden für mindestens zwölf zusammenhängende Stunden unterbrochen werden. Sie dürfen vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen längstens bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Art. 23
Administrative Zusammenarbeit
Das Amt für Volkswirtschaft, das Amt für Soziale Dienste und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung arbeiten für alle Fragen der Gesundheit und Sicherheit der Ausbildung von Jugendlichen am Arbeitsplatz zusammen.
Anhang 1 Ziff. 5, 6 und 16
Für Jugendliche gelten folgende Arbeiten als gefährlich und sind verboten:
5. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen biologischen Agenzien der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 15.01) ausgesetzt sind;
6. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen folgenden gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien ausgesetzt sind:
a) Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XV - 12zze.01) erfüllen:
aa) akute Toxizität, Kategorie 1, 2 oder 3 (H300, H301, H310, H311, H330, H331);
bb) Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A, 1B oder 1C (H314);
cc) entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (H220, H221);
dd) entzündbare Aerosole, Kategorie 1 (H222);
ee) entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1 oder 2 (H224, H225);
ff) explosive Stoffe, Kategorie "instabil, explosiv", oder explosive Stoffe der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 (H200, H201, H202, H203, H204, H205);
gg) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A, B, C oder D (H240, H241, H242);
hh) organische Peroxide, Typ A oder B (H240, H241);
ii) spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371);
kk) spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H372, H373);
ll) Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B (H334);
mm) Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B (H317);
nn) Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351);
oo) Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341);
pp) Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A oder 1B (H360, H360D, H360Df, H360F, H360FD, H360Fd);
b) in Art. 2 Bst. a Ziff. ii der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 14a.01) aufgeführte Stoffe und Gemische;
c) Blei und Bleiverbindungen, soweit diese Agenzien vom menschlichen Organismus aufgenommen werden können;
d) Asbest;
16. Arbeitsverfahren gemäss Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG;
Anhang 2
Der bisherige Anhang 2 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 2
Liste der Berufe nach Art. 16 (Befreiung von der
Bewilligungspflicht)
A. Gastgewerbe und Hauswirtschaft
1. Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a) Fachfrau Hauswirtschaft FZ/Fachmann Hauswirtschaft FZ;
b) Hauswirtschaftspraktikerin BA/Hauswirtschaftspraktiker BA;
c) Hotellerieangestellte BA/Hotellerieangestellter BA;
d) Hotelfachfrau FZ/Hotelfachmann FZ;
e) Restaurationsangestellte BA/Restaurationsangestellter BA;
f) Restaurationsfachfrau FZ/Restaurationsfachmann FZ;
g) Köchin FZ/Koch FZ;
h) Küchenangestellte BA/Küchenangestellter BA;
i) Kauffrau FZ/Kaufmann FZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grundbildung) in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Hotel-Gastro-Tourismus;
k) Systemgastronomiefachfrau FZ/Systemgastronomiefachmann FZ;
l) Hotelkommunikationsfachfrau FZ/Hotelkommunikationsfachmann FZ.
2. Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a) Lernende dürfen bis 23 Uhr und höchstens zehn Nächte pro Jahr bis 24 Uhr arbeiten.
b) An Tagen vor Besuchen der Berufsfachschule oder vor Besuchen von überbetrieblichen Kursen dürfen sie höchstens bis 20 Uhr arbeiten.
3. Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr an Sonntagen gelten folgende Bestimmungen:
a) Mindestens zwölf Sonntage pro Jahr sind frei zu geben (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
b) Für Betriebe mit zwei Schliessungstagen unter der Woche ist mindestens ein Sonntag pro Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Wenn der Besuch der Berufsfachschule oder der Besuch von überbetrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage fällt, so sind mindestens zwölf Sonntage pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntage).
B. Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
1. Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a) Bäckerin-Konditorin-Confiseurin FZ/Bäcker-Konditor-Confiseur FZ;
b) Bäckerin-Konditorin-Confiseurin BA/Bäcker-Konditor-Confiseur BA.
2. Lernende dürfen ab dem vollendeten 16. Altersjahr höchstens fünf Nächte pro Woche bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
3. Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
a) ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat;
b) ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens zwei Sonntage pro Monat.
C. Detailhandel in Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
1. Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a) Detailhandelsfachfrau FZ/Detailhandelsfachmann FZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie;
b) Detailhandelsassistentin BA/Detailhandelsassistent BA in der Ausbildungs-und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie.
2. Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
a) ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat;
b) ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens zwei Sonntage pro Monat.
D. Milchtechnologiebranche
1. Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a) Milchtechnologin FZ/Milchtechnologe FZ;
b) Milchpraktikerin BA/Milchpraktiker BA.
2. Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 17. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a) Sie dürfen höchstens fünf Nächte pro Woche ab 4 Uhr und höchstens 48 Nächte pro Jahr bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
b) Die Nachtarbeit darf höchstens vier aufeinanderfolgende Wochen dauern.
c) Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
E. Lebensmitteltechnologiebranche
1. Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a) Lebensmitteltechnologin FZ/Lebensmitteltechnologe FZ;
b) Lebensmittelpraktikerin BA/Lebensmittelpraktiker BA.
2. Für den Einsatz von Lernenden des Schwerpunkts Backwaren in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a) Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens fünf Nächte pro Woche bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr und höchstens 90 Nächte pro Jahr bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
b) Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens fünf Nächte pro Woche und höchstens 100 Nächte pro Jahr bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
c) Die Nachtarbeit darf höchstens sechs aufeinanderfolgende Wochen dauern.
d) Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
3. Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Schwerpunkte in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a) Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens fünf Nächte pro Woche bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr und höchstens 50 Nächte pro Jahr bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
b) Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens fünf Nächte pro Woche bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr und höchstens 60 Nächte pro Jahr bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
c) Die Nachtarbeit darf höchstens sechs aufeinanderfolgende Wochen dauern.
d) Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
F. Bereich Produktions- und Verpackungsanlagen
Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Anlagenführerin FZ/Anlagenführer FZ gelten folgende Bestimmungen:
a) Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens fünf Nächte pro Woche bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr und höchstens 30 Nächte pro Jahr bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
b) Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens fünf Nächte pro Woche bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr und höchstens 50 Nächte pro Jahr bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
c) Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tagesarbeit.
G. Fleischfachbranche
1. Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a) Fleischfachfrau FZ/Fleischfachmann FZ;
b) Fleischfachassistentin BA/Fleischfachassistent BA.
2. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens zwei Nächte pro Woche bis 23 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
H. Tierhaltung und -pflege
1. Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a) Pferdefachfrau FZ/Pferdefachmann FZ (Pferdepflege, Klassisches Reiten, Gangpferdereiten, Pferderennsport, Westernreiten);
b) Pferdewartin BA/Pferdewart BA;
c) Tierpflegerin FZ/Tierpfleger FZ.
2. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens jeden zweiten Sonntag und höchstens die Hälfte der den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen pro Jahr arbeiten.
I. Gesundheitswesen
1. Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a) Fachfrau Gesundheit FZ/Fachmann Gesundheit FZ;
b) Fachfrau Betreuung FZ/Fachmann Betreuung FZ;
c) medizinische Praxisassistentin FZ/medizinischer Praxisassistent FZ;
d) tiermedizinische Praxisassistentin FZ/tiermedizinischer Praxisassistent FZ;
e) Assistentin Gesundheit und Soziales BA/Assistent Gesundheit und Soziales BA;
f) Dentalassistentin FZ/Dentalassistent FZ.
2. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens zwei Nächte pro Woche und höchstens zehn Nächte pro Jahr arbeiten.
3. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag oder einen den Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens zwei Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
K. Netzelektrik
1. Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin FZ/Netzelektriker FZ mit Schwerpunkt Energie sowie mit Schwerpunkt Telekommunikation gelten folgende Bestimmungen:
a) Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens vier Nächte pro Woche bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr, höchstens sechs Nächte innert zwei Monaten und höchstens 18 Nächte pro Jahr arbeiten.
b) Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens vier Nächte pro Woche bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr, höchstens acht Nächte innert zwei Monaten und höchstens 24 Nächte pro Jahr arbeiten.
c) Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
2. Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin FZ/Netzelektriker FZ mit Schwerpunkt Fahrleitungen gelten folgende Bestimmungen:
a) Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens vier Nächte pro Woche bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten.
b) Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens vier Nächte pro Woche bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 52 Nächte pro Jahr arbeiten.
c) Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
L. Logistik
Lernende in den folgenden beruflichen Grundbildungen dürfen ab dem vollendeten 16. Altersjahr höhstens zwei Nächte pro Woche bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten:
a) Logistikerin FZ/Logistiker FZ mit der Fachrichtung Distribution und Lager;
b) Logistikerin BA/Logistiker BA.
M. Veranstaltungsbereich
1. Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Veranstaltungsfachfrau FZ/Veranstaltungsfachmann FZ in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a) Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens fünf Nächte pro Woche bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr und höchstens zehn Nächte pro Jahr bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
b) Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens fünf Nächte pro Woche bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr und höchstens 30 Nächte pro Jahr bis 24 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
c) Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
2. Für den Einsatz von Lernenden an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gelten folgende Bestimmungen:
a) Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonn- oder Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens zwei Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
b) Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens zwei Sonn- oder Feiertage pro Monat arbeiten, jedoch höchstens zwei Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef