0.110.039.52
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 204 ausgegeben am 26. Oktober 2018
Kundmachung
vom 23. Oktober 2018
des Beschlusses Nr. 48/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. März 2018
Zustimmung des Landtags: 6. September 20181
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 2018
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 48/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 48/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2018
vom 23. März 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2017/1572 der Kommission vom 15. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15qd (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1252/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"15qe. 32017 L 1572: Richtlinie (EU) 2017/1572 der Kommission vom 15. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel (ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 44).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Inspektionen in Liechtenstein werden, aufgrund der Vereinbarung zwischen Swissmedic und dem Amt für Gesundheit (Verwaltungsvereinbarung betreffend Inspektionen), vom Schweizerischen Inspektorat im Auftrag von Liechtenstein durchgeführt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2017/1572 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. März 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 56/2018

2   ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 44.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.