vom 6. September 2018
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, wird wie folgt abgeändert:
§ 282 Abs. 1 Ziff. 1
1) Wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels kann dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, sofern er:
1. nachweist, dass es ihm durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloss minderen Grades zur Last liegt;
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. September 2018 über die Abänderung der Zivilprozessordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
19/2018 und
61/2018