vom 6. September 2018
Das Gesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG), LGBl. 2004 Nr. 32, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 5
5) In Fällen, in denen ein Rechtsmittel wegen Erschöpfung des Instanzenzuges rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wird, kann innerhalb der Beschwerdefrist der Zurückweisungsentscheidung auch die Entscheidung der Vorinstanz beim Staatsgerichtshof angefochten werden.
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. September 2018 über die Abänderung der Zivilprozessordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
19/2018 und
61/2018