173.520
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 212ausgegeben am 2. November 2018
Gesetz
vom 6. September 2018
über die Abänderung des Treuhändergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Treuhändergesetz (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Ausbildungsnachweis
Als Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c gelten:
a) der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der rechtswissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Studien an einer Universität oder Hochschule;
b) der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung:
1. die eine Mindestdauer von vier Semestern aufweist;
2. deren Mindestpunkteanzahl 60 ECTS-Punkte beträgt;
3. die Lehrinhalte in Sachgebieten vermittelt, die nach Art. 9 Abs. 3 Gegenstand der Treuhänderprüfung sind; diese Lehrinhalte müssen mindestens zwei Drittel der Ausbildung umfassen; und
4. bei der Kenntnisse in den Lehrinhalten nach Ziff. 3 durch erfolgreiche Ablegung einer standardisierten Prüfung nachzuweisen sind.
II.
Übergangsbestimmung
Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen und vorgesehene Berechtigungen bleiben aufrecht.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 52/2018