455.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 224 ausgegeben am 8. November 2018
Verordnung
vom 6. November 2018
über die Abänderung der Hundeverordnung
Aufgrund von Art. 4a des Gesetzes vom 15. April 1992 über das Halten von Hunden (Hundegesetz; HG), LGBl. 1992 Nr. 56, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Dezember 2006 über das Halten von Hunden (Hundeverordnung; HV), LGBl. 2006 Nr. 284, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3a
Grundsatz
1) Die Ausbildung für Personen, die einen Hund erwerben wollen (Art. 4a des Gesetzes), ist in Form eines Kurses zu absolvieren, der von einer vom schweizerischen Verband Kynologie Ausbildungen Schweiz (VKAS) anerkannten Fachperson angeboten wird.
2) Der Kurs nach Abs. 1 vermittelt Grundkenntnisse in den Bereichen:
a) Rechtsgrundlagen;
b) tierspezifische Bedürfnisse;
c) Sozialverhalten;
d) Fütterung;
e) Betreuungsaufwand.
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste der Kursanbieter nach Abs. 1.
4) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann im Einzelfall einen anderen als den nach Abs. 1 verlangten Sachkundenachweis anerkennen, sofern dieser gleichwertig ist.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter