Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 210/2018
vom 26. Oktober 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Delegierte Richtlinie (EU) 2018/736 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen
1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Delegierte Richtlinie (EU) 2018/737 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern
2, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Delegierte Richtlinie (EU) 2018/738 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis
3, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Delegierte Richtlinie (EU) 2018/739 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl
4, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Delegierte Richtlinie (EU) 2018/740 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium
5, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Delegierte Richtlinie (EU) 2018/741 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Kupfer
6, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Delegierte Richtlinie (EU) 2018/742 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in hochschmelzenden Loten
7, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinien (EU) 2018/736, (EU) 2018/737, (EU) 2018/738, (EU) 2018/739, (EU) 2018/740, (EU) 2018/741 und (EU) 2018/742 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.