vom 5. Oktober 2018
Das Gesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG), LGBl. 2004 Nr. 32, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 4
4) Die Beschwerde kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung oder Verfügung oder ab Wirksamkeit der unmittelbaren Verletzung (Abs. 3) erhoben werden. In Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe sowie in Fällen unzulässiger Asylgesuche und der damit verbundenen Wegweisung (Art. 20 und 25 AsylG) beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
72/2018