641.81 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018 | Nr. 273 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG), LGBl. 2000 Nr. 273, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten über die abgabepflichtigen Personen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die Eidgenössische Zollverwaltung beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die Angaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle und Zollämter sind verpflichtet, der Eidgenössischen Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten zu melden. Die übermittelten Daten werden von der Zollverwaltung zentral verarbeitet.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die zu erfassenden Daten, mit Verordnung.
Art. 32 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Offenlegung personenbezogener Daten
Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten über abgabepflichtige Personen offenlegen:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018