944.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 281ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. November 2016 über alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz; AStG), LGBl. 2016 Nr. 516, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 1a und 2 Einleitungssatz
1a) Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit sie diese im Zusammenhang mit der Streitschlichtung nach diesem Gesetz benötigen.
2) Sie haben Massnahmen zu treffen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sicherzustellen, insbesondere:
Art. 27a
Datenschutz
1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Unternehmer und Konsumenten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 an andere zuständige Stellen und Behörden sowie Gerichte und die Staatsanwaltschaft übermitteln, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018