| 952.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 294 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 21
E. Haftung
Überschrift vor Art. 22
F. Datenschutz
Art. 22
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die FMA darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der in Art. 5 genannten Gesetze erforderlich ist.
2) Besondere Bestimmungen nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 23
Beschränkung der Betroffenenrechte
Die Informations- und die Benachrichtigungspflicht der FMA nach Art. 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber der FMA nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen oder überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes finden sinngemäss Anwendung.
Überschrift vor Art. 25
IIIa. Aufsichtsinstrumente
Überschrift vor Art. 26a
IV. Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Art. 26a
Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der in Art. 5 genannten Gesetze erforderlich ist.
2) Die FMA und andere zuständige inländische Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
3) Besondere Bestimmungen nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 26b
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
1) Die FMA kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den in Art. 5 genannten Gesetzen erforderlich ist, im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten.
2) Die FMA darf zuständigen ausländischen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten alle notwendigen Auskünfte, Berichte, Unterlagen, Informationen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
3) Auf die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen ausländischen Behörden in Drittstaaten findet Abs. 2 mit der Massgabe Anwendung, dass zusätzlich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere Art. 44 ff. der Verordnung (EU) 2016/679, erfüllt sein müssen.
4) Die FMA kann zum Zweck der Zusammenarbeit mit zuständigen ausländischen Behörden Vereinbarungen schliessen.
5) Besondere Bestimmungen nach diesem Gesetz und den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Die FMA bewahrt Unterlagen und Aufzeichnungen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, mindestens zehn Jahre auf. Diese Frist beginnt:
2) Die FMA erlässt nähere Vorschriften über die Aufbewahrung, insbesondere über die Fristen und die Löschung der Daten nach Abs. 1.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018