952.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 304ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14c
Verarbeitung personenbezogener Daten
Banken und Wertpapierfirmen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zum Zwecke der Erbringung von Bankgeschäften sowie Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Art. 3 Abs. 3 und 4 verarbeiten, soweit dies für die Erbringung dieser Geschäfte und Dienstleistungen erforderlich ist.
Art. 30q Abs. 2
2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden eines Drittstaates vorbehaltlich Abs. 1 und Art. 30r nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.
Art. 31b Abs. 1a
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
Art. 32
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Wertpapierfirma oder einer Zweigstelle einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 33 Abs. 2
2) Umfasst die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung die Verarbeitung von Daten nach Art. 32, so erfolgt diese gemäss der Datenschutzgesetzgebung.
Art. 63c Sachüberschrift sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 6
Veröffentlichung von Sanktionen und Information der Europäischen Aufsichtsbehörden
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Strafen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:
6) Die FMA informiert die Europäischen Aufsichtsbehörden über rechtskräftig verhängte Strafen, insbesondere auch über jene Strafen, die zwar verhängt, aber nicht veröffentlicht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31a dar. Die FMA übermittelt zudem jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Strafen, ebenso anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten Strafen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Strafe veröffentlicht, so unterrichtet sie die Europäischen Aufsichtsbehörden gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.
Art. 64a Abs. 2 Bst. c
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018