173.550
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 310ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 8. November 2013 betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2013 Nr. 426, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 1
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 19 Abs. 1a
1a) Die zuständigen inländischen Behörden übermitteln einander Daten nach Art. 17, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 20 Abs. 6
6) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Behörden nach Art. 26b FMAG.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018