173.520
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 313ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Treuhändergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Treuhändergesetz (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 52
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die Informations- und die Benachrichtigungspflicht der Treuhandkammer nach Art. 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber der Treuhandkammer nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die wegen überwiegender berechtigter Interessen der Treuhandkammer oder Dritter geheim gehalten werden müssen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes finden sinngemäss Anwendung.
Art. 57 Abs. 2
2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen übermitteln einander Daten nach Art. 52, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 60 Abs. 4
4) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden vorbehaltlich Art. 61 dieses Gesetzes Art. 26b FMAG Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018