| 952.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 317 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9b
Verwendung informatikgestützter Systeme
1) Bei der risikoadäquaten Überwachung von Geschäftsbeziehungen nach Art. 9 sind informatikgestützte Systeme zu verwenden, soweit dies möglich ist und die Kosten zum angestrebten Nutzen in einem adäquaten Verhältnis stehen. Grundsätzlich ist dabei die Verwendung eines geeigneten und dem Stand der technischen Möglichkeiten entsprechenden Systems erforderlich.
2) Setzen die Sorgfaltspflichtigen bei der Ermittlung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen kein informatikgestütztes System als Hilfe ein, so haben sie deren Ermittlung durch ein anderes angemessenes Risiko-Management-System sicherzustellen.
3) Sofern sich die Sorgfaltspflichtigen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nach Art. 5, der risikoadäquaten Überwachung nach Art. 9 sowie der Risikobewertung nach Art. 9a automatisierter Verfahren und Technologien zur Entscheidung bedienen, haben diese in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel zu stehen und den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz zu wahren. Die Sorgfaltspflichtigen haben daher angemessene und spezifische Massnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Bei automatisierten Entscheidungen nach dieser Bestimmung bestehen die Informations- und Benachrichtigungspflicht des Sorgfaltspflichtigen nach Art. 13, 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber dem Sorgfaltspflichtigen nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/649 nicht.
Art. 16a Abs. 1 Einleitungssatz
1) Die Weitergabe von Informationen sowie personenbezogenen Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, in nachfolgenden Bereichen geht allen staatlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit vor:
Art. 20a Abs. 1 bis 3 und 5
1) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Regelungen, personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, auf Grundlage dieses Gesetzes ausschliesslich für Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung im Sinne von Art. 1 verarbeiten und dürfen diese nicht in einer Weise weiterverarbeiten, welche mit diesem Gesetz unvereinbar ist. Es ist untersagt, solche Daten auf Grundlage dieses Gesetzes für andere Zwecke, wie beispielsweise kommerzielle Zwecke, zu verarbeiten.
2) Aufgehoben
3) Für die Informations- und Benachrichtigungspflicht nach Art. 13, 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit diesen keine gesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen entgegenstehen. Art. 18b geht der Informations- und Benachrichtigungspflicht sowie dem Auskunftsrecht vor.
5) Aufgehoben
Art. 28a Abs. 2 Bst. d
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
d) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse meldet, als auch für die Person, von der behauptet wird, sie sei für die Verstösse nach Abs. 1 verantwortlich;
Art. 36 Abs. 1
1) Die inländischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei und andere im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden, sind verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten, einander alle für die Durchsetzung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und Unterlagen zu übermitteln.
Art. 37 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Abs. 3
1) Soweit nachfolgend oder spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden nach Art. 26b FMAG.
2) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde alle Informationen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgabe benötigt, wenn:
3) Die Aufsichtsbehörden können ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Übermittlung aller Informationen sowie personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die erhaltenen Informationen dürfen sie an zuständige inländische Behörden und Stellen weiterleiten.
Überschrift vor Art. 37b
E. Datenschutz
Art. 37b
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018