vom 4. Oktober 2018
Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Staatsanwaltschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 47
Datenschutz
Auf den Datenschutz, insbesondere die Verarbeitung und die Übermittlung personenbezogener Daten von Staatsanwälten, finden die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018