vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz; IWG), LGBl. 2008 Nr. 205, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3
3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung, gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018