| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 345 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18
Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Auf die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten finden vorbehaltlich Abs. 2 die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Art. 23 ÖUSG auch an Steuerbehörden offenlegen, wenn die Daten sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.
Art. 32bis Abs. 1
1) Die Früherfassung zum Zweck der Vermeidung möglicher Invalidität erfolgt auf eine von der versicherten Person oder von Dritten vorgenommene Meldung bei der Anstalt; bei einer Meldung durch Drittpersonen haben diese in jedem Fall die betreffende Person wenigstens eine Woche im Voraus über die bevorstehende Meldung zu informieren. Der Meldung können auch Unterlagen mit Gesundheitsdaten in dem für die Früherfassung nötigen Ausmass beigelegt werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018