210.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 363ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
§ 1173a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811, eingeführt aufgrund Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812, ASW, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 28a
3. bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Der Arbeitgeber darf vorbehaltlich Abs. 2 personenbezogene Daten über den Arbeitnehmer, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für:
a) die Entscheidung über die Begründung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Eignung des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis;
b) die Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses; oder
c) die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten.
2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dann zulässig, wenn:
a) sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist; und
b) kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018