933.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 375ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Bauwesen-Berufe-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 28 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4
Auskunftsrecht und Abrufverfahren
3) Das Amt für Volkswirtschaft darf die Daten aus dem Bauwesen-Berufe-Register anderen von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
4) Die Regierung regelt das Nähere über das Auskunftsrecht, insbesondere über die offenzulegenden Daten und das Abrufverfahren, mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 29a
E. Datenschutz
Art. 29a
Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf die Daten nach Abs. 1 offenlegen:
a) im Rahmen des Auskunftsrechts nach Massgabe von Art. 28;
b) anderen Behörden und Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten erforderlich ist;
c) zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie der EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 und in Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Staatsvertragsrecht, insbesondere aus dem EWR-Recht, ergeben.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018