| 152.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 391 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Ausländergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 69 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Behörden und Stellen nach Abs. 1 haben dem Ausländer- und Passamt unaufgefordert und unverzüglich die erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und Informationen über Ausländer zu übermitteln, wenn:
Überschrift vor Art. 70
XIII. Datenschutz, Datenverarbeitung und Informationssysteme
Art. 70
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, von Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 71 Abs. 1
1) Zur Feststellung und Sicherung der Identität eines Ausländers können das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren die Erhebung biometrischer Daten anordnen und solche Daten verarbeiten.
Art. 71a Abs. 1
1) Das Ausländer- und Passamt kann die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen biometrischen Daten erheben und zur Herstellung eines Ausweises verarbeiten.
Art. 72 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten
1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, von Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung übermitteln.
2) Folgende personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden:
Art. 73 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Übermittlung personenbezogener Daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat dürfen das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei folgende personenbezogene Daten den mit den entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden nur übermitteln, wenn dadurch der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden:
Art. 74 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Übermittlung personenbezogener Daten bei Rückübernahmeabkommen
1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei dürfen im Rahmen von Rückübernahmeabkommen die erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, auch Staaten übermitteln, die über keinen Datenschutz verfügen, der dem inländischen gleichwertig ist. In solchen Fällen richtet sich die Übermittlung nach den Voraussetzungen des Art. 49 der Verordnung (EU) 2016/679.
2) Zum Zweck der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen dürfen einem anderen Vertragsstaat folgende Daten übermittelt werden:
Art. 74b Abs. 3
3) Das Ausländer- und Passamt darf Daten im nationalen Visumsystem verarbeiten, insbesondere eingeben, ändern, löschen oder abfragen, um die im Rahmen des Visumverfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Es muss die Daten, die an das C-VIS übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingeben und verarbeiten.
Art. 74e Bst. i
Die Regierung regelt mit Verordnung:
i) die Verantwortung für die Datenverarbeitung;
Art. 75 Abs. 1
1) Das Ausländer- und Passamt darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, im Zentralen Personenregister verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 76 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 und 3
Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Zentralen Personenregister
1) Das Ausländer- und Passamt darf auf Anfrage personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, aus dem Zentralen Personenregister im Rahmen der Amtshilfe übermitteln, insbesondere an:
2) Daten nach Abs. 1 unbeteiligter Dritter dürfen in der Regel nicht übermittelt werden.
3) Die Übermittlung kann im Abrufverfahren erfolgen. Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Zugriffsrechte, mit Verordnung.
Art. 77
Übermittlung personenbezogener Daten an die am Schengen-Besitzstand beteiligten Staaten
Die Übermittlung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, an die zuständigen Behörden von Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, wird der Übermittlung solcher Daten zwischen inländischen Behörden gleichgestellt.
Art. 78 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 4
Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Visumgesuchen gemäss dem für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstand
2) In dieser Eigenschaft darf es mit Hilfe automatisierter Verfahren namentlich Daten der folgenden Kategorien übermitteln und abrufen:
4) Die Regierung kann die in Abs. 2 erwähnten Kategorien von personenbezogenen Daten an die neuesten Entwicklungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstands anpassen. Sie konsultiert dazu die Datenschutzstelle.
Art. 79
Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten und Auskunftsrecht betroffener Personen
Die Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten und das Auskunftsrecht betroffener Personen richten sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
Art. 86a
Zweckwidrige Verarbeitung personenbezogener Daten in den Visa-Informationssystemen
Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich personenbezogene Daten des nationalen Visumsystems oder des C-VIS für andere als die in den Art. 74a bis 74d vorgesehenen Zwecke verarbeitet.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018