152.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 392ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Asylgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 66
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, eines Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen und seiner Angehörigen verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 67 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Einleitungssatz
Übermittlung personenbezogener Daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
1) Personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht übermittelt werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Familienangehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.
3) Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat darf das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei der ausländischen Behörde folgende personenbezogene Daten übermitteln:
Art. 68 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen
1) Das Ausländer- und Passamt sowie die Beschwerdebehörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung übermitteln.
2) Folgende personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden:
Art. 70 Abs. 1
1) Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen darf das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei biometrische Daten erheben und verarbeiten.
Art. 72 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Das Ausländer- und Passamt darf im ZPR personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, erfassen und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere um:
Überschrift vor Art. 73
B. Datenverarbeitung im Rahmen des für Liechtenstein anwendbaren Dublin-Besitzstands
Art. 74
Übermittlung personenbezogener Daten an einen Dublin-Staat
Die Übermittlung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, an die zuständigen Behörden von Dublin-Staaten wird der Übermittlung solcher Daten zwischen inländischen Behörden gleichgestellt.
Art. 75
Übermittlung personenbezogener Daten an einen Staat, der durch den Dublin-Besitzstand nicht gebunden ist
An Drittstaaten dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, nur nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung übermittelt werden.
Art. 87
Zweckwidrige Verarbeitung personenbezogener Daten
Wer im Eurodac gespeicherte Daten für einen anderen Zweck verarbeitet als zur Feststellung, welcher Staat für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Dublin-Staat gestellten Asylgesuchs zuständig ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018