0.110.039.55
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 407 ausgegeben am 7. Dezember 2018
Kundmachung
vom 4. Dezember 2018
der Beschlüsse Nr. 7/2017 bis 11/2017, 22/2017 bis 34/2017, 36/2017, 40/2017, 42/2017, 43/2017 und 45/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Februar 2017
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Februar 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 23 die Beschlüsse Nr. 7/2017 bis 11/2017, 22/2017 bis 34/2017, 36/2017, 40/2017, 42/2017, 43/2017 und 45/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 7/2017 bis 11/2017, 22/2017 bis 34/2017, 36/2017, 40/2017, 42/2017, 43/2017 und 45/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6)1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 R 0646: Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/646 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 hinsichtlich der Anforderungen für die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs, der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen sowie der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 46a (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
"geändert durch:
- 32016 R 1824: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 1)"
2. Unter Nummer 46b (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
"geändert durch:
- 32016 R 1824: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 1)"
3. Unter Nummer 46d (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
"geändert durch:
- 32016 R 1824: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1824 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1825 der Kommission vom 6. September 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 46c (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32016 R 1825: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1825 der Kommission vom 6. September 2016 (ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 47)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1825 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen und zur Änderung und Berichtigung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1322/2014, (EU) 2015/96, (EU) 2015/68 und (EU) 2015/208 der Kommission hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen, der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit, der Anforderungen an die Bremsen von Fahrzeugen und der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 40 (Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 R 1788: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1)"
2. Unter Nummer 40a (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32016 R 1788: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1)"
3. Unter Nummer 40b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
"- 32016 R 1788: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1)"
4. Unter Nummer 40c (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/96 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32016 R 1788: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1)"
5. Unter Nummer 41 (Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32016 R 1788: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1788 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1789 der Kommission vom 7. September 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40d (Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32016 R 1789: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1789 der Kommission vom 7. September 2016 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 60)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1789 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/576 der Kommission vom 14. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs "Rafoxanid"11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 R 0576: Durchführungsverordnung (EU) 2016/576 der Kommission vom 14. April 2016 (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/576 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/710 der Kommission vom 12. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff "Kupfercarbonat"13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/885 der Kommission vom 3. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs "Eprinomectin"14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32016 R 0710: Durchführungsverordnung (EU) 2016/710 der Kommission vom 12. Mai 2016 (ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 6)
- 32016 R 0885: Durchführungsverordnung (EU) 2016/885 der Kommission vom 3. Juni 2016 (ABl. L 148 vom 4.6.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/710 und (EU) 2016/885 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1444 der Kommission vom 31. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs "Hydrocortisonaceponat"16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 R 1444: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1444 der Kommission vom 31. August 2016 (ABl. L 235 vom 1.9.2016, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1444 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2016/1214 der Kommission vom 25. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie 2005/62/EG in Bezug auf Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15vb (Richtlinie 2005/62/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32016 L 1214: Richtlinie (EU) 2016/1214 der Kommission vom 25. Juli 2016 (ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/1214 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/1618 der Kommission vom 8. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 R 1618: Verordnung (EU) 2016/1618 der Kommission vom 8. September 2016 (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 24)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1618 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/2235 der Kommission vom 12. Dezember 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Bisphenol A22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 R 2235: Verordnung (EU) 2016/2235 der Kommission vom 12. Dezember 2016 (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/2235 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1802 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zzp (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32016 R 1802: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1802 der Kommission vom 11. Oktober 2016 (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 34)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1802 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1929 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1826 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1930 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Chlorokresol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 6 und 927 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1931 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Chlorkresol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1328 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1932 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Calciummagnesiumoxid (Dolomitbranntkalk) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 329 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1933 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 330 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1934 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Kokos-Alkyltrimethylammoniumchlorid (ATMAC/TMAC) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 831 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1935 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Calciumdihydroxid (Kalkhydrat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 332 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1937 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Cyfluthrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1833 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1938 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Zitronensäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 234 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1943 der Kommission vom 4. November 2016 gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Paraffinöl zur Beschichtung von Eiern zum Zweck der Kontrolle der Populationsgrösse von Brutvögeln35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1950 der Kommission vom 4. November 2016 über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzv (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1094 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzw. 32016 R 1929: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1929 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 26)
12zzzx. 32016 R 1930: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1930 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Chlorokresol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 6 und 9 (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 29)
12zzzy. 32016 R 1931: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1931 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Chlorkresol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 33)
12zzzz. 32016 R 1932: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1932 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Calciummagnesiumoxid (Dolomitbranntkalk) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 36)
12zzzza. 32016 R 1933: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1933 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 39)
12zzzzb. 32016 R 1934: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1934 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Kokos-Alkyltrimethylammoniumchlorid (ATMAC/TMAC) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 42)
12zzzzc. 32016 R 1935: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1935 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Calciumdihydroxid (Kalkhydrat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 45)
12zzzzd. 32016 R 1937: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1937 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Cyfluthrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 51)
12zzzze. 32016 R 1938: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1938 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Zitronensäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 54)
12zzzzf. 32016 D 1943: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1943 der Kommission vom 4. November 2016 gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Paraffinöl zur Beschichtung von Eiern zum Zweck der Kontrolle der Populationsgrösse von Brutvögeln (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 90)
12zzzzg. 32016 D 1950: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1950 der Kommission vom 4. November 2016 über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 300 vom 8.11.2016, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1929, (EU) 2016/1930, (EU) 2016/1931, (EU) 2016/1932, (EU) 2016/1933, (EU) 2016/1934, (EU) 2016/1935, (EU) 2016/1937 und (EU) 2016/1938 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1943 und (EU) 2016/1950 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1056 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 der Kommission vom 1. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1414 der Kommission vom 24. August 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs Cyantraniliprol gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission40 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1423 der Kommission vom 25. August 2016 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Picolinafen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1425 der Kommission vom 25. August 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs Isofetamid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1426 der Kommission vom 25. August 2016 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Ethofumesat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission43 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32016 R 1056: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1056 der Kommission vom 29. Juni 2016 (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 52)
- 32016 R 1313: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 der Kommission vom 1. August 2016 (ABl. L 208 vom 2.8.2016, S. 1)
- 32016 R 1414: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1414 der Kommission vom 24. August 2016 (ABl. L 230 vom 25.8.2016, S. 16)
- 32016 R 1423: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1423 der Kommission vom 25. August 2016 (ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 20)
- 32016 R 1425: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1425 der Kommission vom 25. August 2016 (ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 30)
- 32016 R 1426: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1426 der Kommission vom 25. August 2016 (ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 34)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzj (Durchführungsverordnung (EU) 2016/951 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzk. 32016 R 1414: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1414 der Kommission vom 24. August 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs Cyantraniliprol gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 230 vom 25.8.2016, S. 16)
13zzzzzzl. 32016 R 1423: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1423 der Kommission vom 25. August 2016 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Picolinafen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 20)
13zzzzzzm. 32016 R 1425: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1425 der Kommission vom 25. August 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs Isofetamid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 30)
13zzzzzzn. 32016 R 1426: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1426 der Kommission vom 25. August 2016 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Ethofumesat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 34)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1056, (EU) 2016/1313, (EU) 2016/1414, (EU) 2016/1423, (EU) 2016/1425 und (EU) 2016/1426 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1361 der Kommission vom 9. August 2016 über die Anerkennung des Systems "International Sustainability & Carbon Certification System" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1362 der Kommission vom 9. August 2016 über die Anerkennung des Systems "Roundtable on Sustainable Biomaterials EU RED" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates46 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 6as (Durchführungsverordnung (EU) 2015/887 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"6at. 32016 D 1361: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1361 der Kommission vom 9. August 2016 über die Anerkennung des Systems "International Sustainability & Carbon Certification System" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 33)
6au. 32016 D 1362: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1362 der Kommission vom 9. August 2016 über die Anerkennung des Systems "Roundtable on Sustainable Biomaterials EU RED" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 35)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1361 und (EU) 2016/1362 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1433 der Kommission vom 26. August 2016 über die Anerkennung des Systems "Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates48 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6au (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1362 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"6av. 32016 D 1433: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1433 der Kommission vom 26. August 2016 über die Anerkennung des Systems "Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 232 vom 27.8.2016, S. 13)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1433 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen49.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Beschluss Nr. F2 vom 23. Juni 2015 über den Datenaustausch zwischen den Trägern zum Zweck der Gewährung von Familienleistungen50 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3.F1 (Beschluss Nr. F1) folgende Nummer eingefügt:
"3.F2 32016 D 0211(05): Beschluss Nr. F2 vom 23. Juni 2015 über den Datenaustausch zwischen den Trägern zum Zweck der Gewährung von Familienleistungen (ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. F2 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen51.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Beschluss Nr. H7 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates52 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3.H3 (Beschluss Nr. H3) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32016 D 0211(06): Beschluss Nr. H7 vom 25. Juni 2015 (ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 13)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. H7 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/912 der Kommission vom 9. Juni 2016 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der "Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der Europäischen Union54 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37dba (Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32016 R 0912: Verordnung (EU) 2016/912 der Kommission vom 9. Juni 2016 (ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 28)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/912 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen55.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäss Art. 101) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2016/566 der Kommission vom 11. April 2016 zur Einsetzung der hochrangigen Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2009/584/EG56 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Damit das EWR-Abkommen reibungslos funktioniert, ist Protokoll 37 zum EWR-Abkommen auf die mit dem Beschluss (EU) 2016/566 eingesetzte hochrangige Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen auszudehnen und Anhang XIII im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Gruppe zu ändern.
3. Anhang XIII und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 55ab (Beschluss 2009/584/EG der Kommission) folgende Fassung:
" 32016 D 0566: Beschluss (EU) 2016/566 der Kommission vom 11. April 2016 zur Einsetzung der hochrangigen Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2009/584/EG (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 46)
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens:
Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 4 des Beschlusses (EU) 2016/566 der Kommission einen Vertreter benennen, der als Beobachter an den Sitzungen der hochrangigen Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen teilnimmt."
Art. 2
In Protokoll 37 des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 34 (Hochrangige Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet) folgende Fassung:
"Hochrangige Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen (Beschluss (EU) 2016/566 der Kommission)."
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2016/566 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen57.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2016/1621 der Kommission vom 7. September 2016 über einen Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat tätige Umweltgutachter gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates58 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1eag (Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1eah. 32016 D 1621: Beschluss (EU) 2016/1621 der Kommission vom 7. September 2016 über einen Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat tätige Umweltgutachter gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 32)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2016/1621 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen59.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2016/2003 der Kommission vom 14. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG sowie der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte60 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 2e (Beschluss 2011/264/EU der Kommission), 2h (Beschluss 2011/263/EU der Kommission), 2j (Entscheidung 2009/300/EG), 2r (Beschluss 2011/382/EU der Kommission), 2t (Beschluss 2011/383/EU der Kommission), 2zg (Beschluss 2012/720/EU der Kommission) und 2zh (Beschluss 2012/721/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32016 D 2003: Beschluss (EU) 2016/2003 der Kommission vom 14. November 2016 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 59)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2016/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen61.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2017
vom 3. Februar 2017
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/172 der Kommission vom 24. November 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung der Energieerzeugnisse62 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 27ca (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2174 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"27cb. 32016 R 0172: Delegierte Verordnung (EU) 2016/172 der Kommission vom 24. November 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung der Energieerzeugnisse (ABl. L 33 vom 10.2.2016, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/172 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen63.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 1.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 47.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 60.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 1.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 6.

14   ABl. L 148 vom 4.6.2016, S. 1.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

16   ABl. L 235 vom 1.9.2016, S. 8.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 14.

19   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

20   ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 24.

21   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

22   ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 3.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

24   ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 34.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 26.

27   ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 29.

28   ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 33.

29   ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 36.

30   ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 39.

31   ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 42.

32   ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 45.

33   ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 51.

34   ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 54.

35   ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 90.

36   ABl. L 300 vom 8.11.2016, S. 14.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

38   ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 52.

39   ABl. L 208 vom 2.8.2016, S. 1.

40   ABl. L 230 vom 25.8.2016, S. 16.

41   ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 20.

42   ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 30.

43   ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 34.

44   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

45   ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 33.

46   ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 35.

47   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

48   ABl. L 232 vom 27.8.2016, S. 13.

49   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

50   ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 11.

51   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

52   ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 13.

53   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

54   ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 28.

55   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

56   ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 46.

57   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

58   ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 32.

59   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

60   ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 59.

61   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

62   ABl. L 33 vom 10.2.2016, S. 3.

63   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.