784.101.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 422ausgegeben am 19. Dezember 2018
Verordnung
vom 11. Dezember 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation
Aufgrund von Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Mai 2007 über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV), LGBl. 2007 Nr. 118, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
Personenbezogene Daten
1) Die Beauftragten dürfen die personenbezogenen Daten der Nutzungsberechtigten verarbeiten, soweit und solange dies notwendig ist für:
2) Im Übrigen richten sich die Verarbeitung von Daten durch die Beauftragten und ihre Beaufsichtigung nach den für das Verarbeiten von personenbezogenen Daten durch Behörden geltenden Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef