Art. 11a
Personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, dürfen nach Massgabe von Art. 10g des Gesetzes verarbeitet oder übermittelt werden, insbesondere um:
a) Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfungen durchzuführen;
b) Anträge auf Erteilung von Haltebewilligungen und Befreiung von der besonderen Anleinpflicht und vom Maulkorbzwang zu bearbeiten;
c) Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Hundegesetzgebung durchzuführen;
d) Meldungen zu erfassen und zu bearbeiten;
e) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.