vom 11. Dezember 2018
Aufgrund von Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 19. Oktober 1999 zum Informationsgesetz (Informationsverordnung), LGBl. 1999 Nr. 206, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 2, 4 und 5 Bst. a
2) Sind besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so holt die Behörde die Zustimmung der betroffenen Person oder deren Erben ein und macht sie auf ihr Verweigerungsrecht aufmerksam (Art. 30 des Informationsgesetzes).
4) Sind nicht besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so prüft die Behörde, ob der Gewährung von Einsicht überwiegend private Interessen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 des Informationsgesetzes oder Bestimmungen über besondere Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
5) Alle in den Unterlagen erwähnten Personen werden angehört, wenn Zweifel bestehen, ob:
a) es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt; oder
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.