952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 465 ausgegeben am 21. Dezember 2018
Gesetz
vom 9. November 2018
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBL. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt G Bst. b, c, e und g bis m
G. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds)
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pensionsfondsgesetz (PFG) beträgt für:
b) die Verweigerung der Bewilligung nach Art. 10 PFG: 30 000 Franken;
c) den Entzug der Bewilligung:
aa) nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a bis c und e PFG: 30 000 Franken;
bb) nach Art. 85 Abs. 1 Bst. d PFG: 15 000 Franken;
e) die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten eines Altersversorgungssystems nach Art. 79 Abs. 1 PFG: 1 000 bis 10 000 Franken;
g) die Untersagung der Geschäftstätigkeit in Drittstaaten nach Art. 71 Abs. 2 PFG: 10 000 Franken;
h) die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte der Einrichtung nach Art. 93 und Art. 100 Abs. 5 PFG: 15 000 Franken;
i) Aufgehoben
k) die Übertragung von Befugnissen, die Organen der Einrichtung zustehen, auf einen Sonderbeauftragten nach Art. 92 Abs. 6 PFG: 15 000 Franken;
l) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 92 Abs. 1, 2 und 7 PFG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 5 000 bis 30 000 Franken;
m) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung nach Art. 85 Abs. 3 PFG: 15 000 Franken;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 9. November 2018 betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 54/2018 und 86/2018