Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pensionsfondsgesetz (PFG) beträgt für:
b) die Verweigerung der Bewilligung nach Art. 10 PFG: 30 000 Franken;
c) den Entzug der Bewilligung:
aa) nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a bis c und e PFG: 30 000 Franken;
bb) nach Art. 85 Abs. 1 Bst. d PFG: 15 000 Franken;
e) die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten eines Altersversorgungssystems nach Art. 79 Abs. 1 PFG: 1 000 bis 10 000 Franken;
g) die Untersagung der Geschäftstätigkeit in Drittstaaten nach Art. 71 Abs. 2 PFG: 10 000 Franken;
h) die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte der Einrichtung nach Art. 93 und Art. 100 Abs. 5 PFG: 15 000 Franken;
i) Aufgehoben
k) die Übertragung von Befugnissen, die Organen der Einrichtung zustehen, auf einen Sonderbeauftragten nach Art. 92 Abs. 6 PFG: 15 000 Franken;
l) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 92 Abs. 1, 2 und 7 PFG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 5 000 bis 30 000 Franken;
m) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung nach Art. 85 Abs. 3 PFG: 15 000 Franken;