vom 5. Dezember 2018
Das Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19 Abs. 1
1) Der Reisepass wird vorbehaltlich Art. 20 ausgestellt für eine Dauer von:
a) zehn Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 12. Lebensjahr vollendet haben;
b) fünf Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Art. 29 Abs. 5
5) Die Identitätskarte wird in der Regel ausgestellt für die Dauer von:
a) zehn Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 12. Lebensjahr vollendet haben;
b) fünf Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
1) Pässe und Identitätskarten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
97/2018