| 514.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019
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Nr. 10
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ausgegeben am 29. Januar 2019
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Gesetz
vom 5. Dezember 2018
über die Abänderung des Waffengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
bis, f und g sowie Abs. 3
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
b
bis) "Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität": Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
1. bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
2. bei Lang-Feuerwaffen: von mehr als 10 Patronen;
f) "Museum": eine ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und Feuerwaffen, ihre wesentlichen Bestandteile oder Munition für historisch, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene, das Kulturerbe betreffende oder für Unterhaltungszwecke erwirbt, aufbewahrt, erforscht und ausstellt;
g) "Sammler": jede natürliche oder juristische Person, die sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder von Munition befasst.
3) Sie umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss-, Signal- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Schleudern, die als Waffen gelten.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
bis und b sowie Abs. 4
1) Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, der Besitz sowie das Vermitteln an Empfänger im Inland von:
abis) halbautomatischen Zentralfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
b) Lang-Feuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies eine Funktionseinbusse zur Folge hätte;
4) Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 Bst. b
1) Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden, sofern kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 vorliegt:
b) von der Regierung bezeichnete Repetiergewehre, die im sportlichen Schiesswesen sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden;
Art. 18 Abs. 2 Bst. d und e sowie Abs. 3
2) Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
d) Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe erwirbt, beziehungsweise eine Kopie des Ausweises, sofern eine Feuerwaffe oder ein wesentlicher Waffenbestandteil übertragen wird;
e) einen Hinweis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung, sofern Feuerwaffen oder deren wesentlichen Waffenbestandteile übertragen werden.
3) Wer eine Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 oder deren wesentlichen Waffenbestandteile überträgt, muss der Landespolizei unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags und des amtlichen Ausweises zustellen. Die Regierung kann mit Verordnung weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.
Überschrift vor Art. 21
III. Erwerb und Besitz von Munition, Munitionsbestandteilen und
Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
Art. 21a
Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
1) Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität dürfen nur von Personen erworben werden, die eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung einer Feuerwaffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. abis besitzen.
2) Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Art. 17 sinngemäss.
Art. 22
Besitzberechtigung
Zum Besitz von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat und die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
Art. 23 Abs. 6
Aufgehoben
Art. 25 Abs. 1 Satz 2
Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1a
1a) Der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu anderen als den in Art. 4 Abs. 1 erfassten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ist bewilligungs- oder meldepflichtig. Art. 12, 14 Abs. 3, Art. 15, 16, 18 Abs. 3 und Art. 20 gelten sinngemäss.
Überschrift vor Art. 28
C. Buchführung sowie Melde- und Auskunftspflicht
Art. 28 Abs. 1
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.
Art. 28a
Meldepflicht
1) Findet eine Übertragung von Feuerwaffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen zwischen Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung statt, so muss die übertragende Person der Landespolizei die Übertragung unverzüglich unter Verwendung der von der Regierung mit Verordnung festgelegten elektronischen Kommunikationsmittel melden.
2) Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung haben den versuchten Erwerb von Munition oder Munitionsbestandteilen, der ihnen aufgrund der Art oder des Umfangs verdächtig erschien und den sie darum unterbunden haben, unverzüglich der Landespolizei zu melden.
Art. 33 Abs. 2
2) Der Europäische Feuerwaffenpass wird für Waffen ausgestellt, an denen der Antragsteller eine Berechtigung glaubhaft machen kann. Er ist höchstens fünf Jahre gültig und kann einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Überschriften vor Art. 42
VIII. Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren
A. Ausnahmebewilligungen
Art. 42
Ausnahmebewilligungen
1) Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn:
a) achtenswerte Gründe vorliegen;
b) keine Hinderungsgründe nach Art. 12 Abs. 3 vorliegen; und
c) die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Als achtenswerte Gründe gelten:
a) für Feuerwaffen sowie wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile:
1. berufliche Erfordernisse, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung von Schutzaufgaben wie Schutz von sensiblen Infrastrukturen, Werttransporten oder Personen;
2. sportliches Schiesswesen;
3. Sammlertätigkeit; oder
4. Zwecke der Bildung, der Kultur, der Dokumentation und der Forschung;
b) bei Nichtfeuerwaffen und Waffenzubehör insbesondere:
1. berufliche Erfordernisse;
2. die Verwendung zu industriellen Zwecken;
3. die Kompensation körperlicher Behinderungen;
4. Sammlertätigkeit;
5. jagdliche Zwecke.
3) Die Landespolizei hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung regelmässig, spätestens alle fünf Jahre, zu überprüfen.
Art. 42a
Besondere Voraussetzungen für Sportschützen
1) Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 42 für Sportschützen ist nur zulässig, wenn:
a) die Bewilligung beschränkt ist auf:
1. zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen;
2. halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität;
3. wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen nach Ziff. 1 und 2;
b) die Gegenstände nach Bst. a die Spezifikationen erfüllen, die für eine anerkannte Disziplin einer offiziellen Sportschützenorganisation oder eines Sportschützenverbands erforderlich sind.
2) Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 können nur an Personen erteilt werden, die:
a) Mitglied eines Schützenvereins sind;
b) seit mindestens 12 Monaten regelmässig in diesem Verein den Schiesssport trainieren; und
c) aktiv für anerkannte Schiesswettbewerbe einer offiziellen Sportschützenorganisation oder einem offiziell anerkannten Sportschützenverband trainieren und an diesen teilnehmen.
Art. 42b
Besondere Voraussetzungen und Pflichten für Sammler und Museen
1) Ausnahmebewilligungen nach Art. 42 für Sammler können nur an Personen erteilt werden, die:
a) ein Konzept, welches das Ziel und den Zweck sowie die Systematik der Sammlung beschreibt, einreichen;
b) über die notwendige Sachkunde und Erfahrung im Umgang mit Waffen verfügen;
c) nachweisen, dass sie angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen haben (Art. 36).
2) Sammler müssen:
a) ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen nach Art. 4 Abs. 1 umfasst; das Verzeichnis ist stets aktuell zu halten;
b) das Verzeichnis sowie die dazugehörigen Ausnahmebewilligungen der Landespolizei auf Verlangen jederzeit vorweisen können.
3) Ausnahmebewilligungen für Museen können erteilt werden, wenn die Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. c erfüllt ist.
Überschrift vor Art. 43
B. Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren
Art. 43 Abs. 2, 3 und 5
2) Die Landespolizei ist auch befugt, die sorgfältige Aufbewahrung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu überprüfen, insbesondere bei Personen, die:
a) über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 42 bis 42b verfügen; oder
b) eine grössere Anzahl von der Waffenerwerbsscheinspflicht unterliegenden Feuerwaffen besitzen.
3) Die Landespolizei hat anlässlich einer Kontrolle jene Massnahmen zu treffen, die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlich sind. Sie stellt belastendes Material sowie Gegenstände vorläufig sicher, sofern die sofortige Sicherstellung keinen Aufschub gestattet. Mit der Sicherstellung können auch allfällige Bewilligungen entzogen werden.
5) Die Waffenbesitzer haben die Kontrollen zu ermöglichen.
Art. 47 Abs. 1 Bst. e, Abs. 2, 2a und 3
1) Die Landespolizei stellt sicher:
e) Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität sowie die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2) Stellt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person sicher, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn diese rechtmässig erworben wurden und kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht.
2a) Stellt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe sicher, so hat der Besitzer innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 42 bis 42b einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.
3) Die Regierung beschlagnahmt die sichergestellten Gegenstände und verfügt deren Einziehung, wenn:
a) die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden;
b) es sich um Gegenstände nach Abs. 1 Bst. c und d handelt, die nach dem 1. August 2012 hergestellt worden sind; oder
c) die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Abs. 2a nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.
Überschrift vor Art. 52
IX. Datenschutz
Art. 52 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 Bst. d, e und i
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden können alle personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2) Die zuständigen Vollzugsbehörden führen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Register, in die folgende Daten eingetragen werden können:
d) Daten über Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition oder Munitionsbestandteile, wie Art, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Identifikationsnummer;
e) Datum der Übertragung oder Vernichtung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und Munition oder Munitionsbestandteilen;
i) Angaben zu Meldungen aus Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, betreffend Verweigerungen von Bewilligungen zum Erwerb von Feuerwaffen aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person.
Art. 53 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 3 und 4
Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden dürfen folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten offenlegen:
3) Die zuständigen Vollzugsbehörden haben anderen Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, Informationen aus Registern nach Art. 52 Abs. 2 betreffend die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins oder einer Ausnahmebewilligung aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person weiterzuleiten.
4) Der Informationsaustausch mit Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, kann auch automatisiert unter Verwendung der dafür vorgesehenen Informationssysteme erfolgen.
Überschrift vor Art. 54
Aufgehoben
Art. 54 bis 57
Aufgehoben
Art. 60 Abs. 1 Bst. h
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
h) die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung (Art. 43 Abs. 2) verunmöglicht;
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c und g
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer:
c) seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen sowie von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität missachtet (Art. 15, 17, 21 Abs. 2 und Art. 21a Abs. 2);
g) seinen Meldepflichten nach Art. 10 Abs. 1, Art. 15, 18 Abs. 3, Art. 23 Abs. 6, Art. 26 Abs. 1a, Art. 31, 37 Abs. 2 oder Art. 65 Abs. 2 nicht nachkommt;
1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmässig eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe oder eine halbautomatische Zentralfeuerwaffe mit einer hohen Ladekapazität erworben hat, darf diese weiterhin besitzen. Der Besitzer einer solchen Waffe hat sich die Rechtmässigkeit seines Besitzes binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landespolizei bestätigen zu lassen.
2) Eine Bestätigung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Waffe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in einem Register nach Art. 52 eingetragen ist.
3) Nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmebewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufrecht.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
(ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22).
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten der Aufhebung von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 mit Verordnung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
74/2018 und
105/2018