173.540
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 17 ausgegeben am 4. Februar 2019
Wirtschaftsprüfergesetz (WPG)
vom 5. Dezember 2018
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung, die Berufsausübung sowie die Beaufsichtigung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Kunden, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz sowie die Förderung des Zugangs zu internationalen Märkten und der Wettbewerbsfähigkeit.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften, in ihrer jeweils geltenden Fassung:
a) der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 87);
b) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27. Mai 2014, S. 77).
4) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
Diesem Gesetz unterstehen natürliche und juristische Personen, die als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geschäftsmässig folgende Tätigkeiten ausüben:
a) Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere:
1. Abschlussprüfungen;
2. prüferische Durchsichten (Reviews);
3. spezialgesetzliche Prüfungen; besondere Bewilligungs- und Anerkennungspflichten bleiben unberührt;
b) Beratung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Steuern, Finanzierung, Organisation und Informatik.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Abschlussprüfung": die gesetzlich vorgeschriebene oder auf freiwilliger Basis durchgeführte Prüfung:
a) der Jahresrechnung; oder
b) der konsolidierten Jahresrechnung;
2. "Aufsichtsprüfung": eine spezialgesetzliche Prüfung, bei welcher geprüft wird, ob:
a) die Geschäftstätigkeit der von der FMA bewilligten Finanzintermediäre dem jeweiligen Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauerhaft erfüllt sind; und
c) die über den Geschäftsbericht hinausgehende Berichterstattung an die FMA durch die geprüften Finanzintermediäre den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
Die FMA kann weitere Inhalte der Aufsichtsprüfung in einer Richtlinie regeln;
3. "EWRA-Vertragsstaat": die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
4. "geschäftsmässig": das Ausüben einer Tätigkeit, die selbständig, regelmässig und gegen Entgelt erfolgt oder deren gewinnstrebende Absicht aus der Häufigkeit der Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu folgern ist;
5. "Geschäftssitz": der Ort im Inland, an dem eine natürliche Person die nach diesem Gesetz bewilligte Tätigkeit tatsächlich ausübt;
6. "internationale Prüfungsstandards": die International Standards on Auditing (ISA), der International Standard on Quality Control 1 und andere damit zusammenhängende Standards, die von der International Federation of Accountants (IFAC) über das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) herausgegeben wurden, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind;
7. "Jahresrechnung": die Jahresrechnung nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts oder nach Massgabe eines der in Art. 5 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannten Gesetze;
8. "Konzernabschlussprüfer": der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der bzw. die die Abschlussprüfung konsolidierter Jahresrechnungen durchführt;
9. "Netzwerk": eine breitere Struktur, die:
a) auf Kooperation ausgerichtet ist und der ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört; und
b) die eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmassnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwendung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fachlicher Ressourcen miteinander verbunden ist;
10. "Nichtberufsausübende": natürliche Personen, die während ihrer Tätigkeit für die FMA und während der drei Jahre unmittelbar davor keine Abschlussprüfungen durchgeführt haben, keine Stimmrechte in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehalten haben, weder Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt waren noch in sonstiger Weise mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbunden waren;
11. "Drittlandsprüfer": eine natürliche oder juristische Person, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen durchführt, deren Sitz nicht in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz belegen ist und die nicht in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz als Abschlussprüfer zugelassen ist;
12. "Sachverständiger": eine natürliche Person, die besondere Fachkenntnisse auf den Gebieten Finanzmärkte, Rechnungslegung und Abschlussprüfung oder auf anderen für die Qualitätssicherung relevanten Gebieten besitzt, einschliesslich eine als Wirtschaftsprüfer tätige Person;
13. "Unternehmen von öffentlichem Interesse":
a) Gesellschaften nach liechtensteinischem Recht, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines EWRA-Vertragsstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind;
b) Banken im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes;
c) Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
14. "verantwortlicher Prüfungspartner": ein nach diesem Gesetz bewilligter Wirtschaftsprüfer, der:
a) den Bericht im Sinne von Art. 196 des Personen- und Gesellschaftsrechts unterzeichnet;
b) von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Auftragsabwicklung einer Abschluss- oder Konzernabschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist;
c) von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Auftragsabwicklung einer Konzernabschlussprüfung auf der Ebene bedeutender Tochtergesellschaften vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist;
15. "spezialgesetzliche Prüfungen": Aufsichtsprüfungen und Abschlussprüfungen nach Massgabe eines der in Art. 5 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannten Gesetze.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Bewilligungen
A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1. Wirtschaftsprüfer
Art. 4
Bewilligungspflicht
Wirtschaftsprüfer bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA).
Art. 5
Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
a) handlungsfähig ist;
b) vertrauenswürdig im Sinne von Art. 6 ist;
c) den Ausbildungsnachweis nach Art. 7 erbringt;
d) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz besitzt;
e) eine praktische Betätigung nach Art. 8 nachweist;
f) die Wirtschaftsprüferprüfung nach Art. 9 mit Erfolg abgelegt hat;
g) eine Haftpflichtversicherung nach Art. 10 nachweist; und
h) über einen inländischen Geschäftssitz nach Art. 11 verfügt.
Art. 6
Vertrauenswürdigkeit
1) Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 5 Bst. b wird nicht erfüllt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt, das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht.
2) Die FMA kann in Abwägung aller Umstände das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben beurteilen, wenn:
a) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine fruchtlose Pfändung des Antragstellers erfolgt ist;
b) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Konkurseröffnung wegen fehlenden kostendeckenden Vermögens über den Antragsteller vorliegt;
c) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über den Antragsteller rechtskräftig der Konkurs eröffnet worden ist;
d) gegen den Antragsteller ein rechtskräftiger aufsichtsrechtlicher Entscheid wegen eines wiederholten oder schweren Verstosses gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Erlasse ergangen ist;
e) gegen den Antragsteller rechtskräftig eine Busse nach Art. 101 verhängt wurde;
f) gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein Strafverfahren eröffnet worden ist, in dessen Rahmen eine rechtskräftige Anklageschrift vorliegt;
g) gegen den Antragsteller eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt.
3) Abs. 1 und 2 gelten auch für ausländische Entscheide und Verfahren. Ausländische Strafentscheide und -verfahren dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die zu Grunde liegende Handlung zum Begehungszeitpunkt auch nach liechtensteinischem Recht gerichtlich strafbar ist.
Art. 7
Ausbildungsnachweis
1) Als Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 5 Bst. c gelten Diplome für Wirtschaftsprüfer, die auf der Grundlage der Richtlinie 2006/43/EG von den EWRA-Vertragsstaaten erteilt werden.
2) Das Diplom des eidgenössisch diplomierten Wirtschaftsprüfers ist den in Abs. 1 genannten Diplomen gleichwertig.
Art. 8
Praktische Betätigung
1) Die zur Ausübung des Berufs eines Wirtschaftsprüfers erforderliche praktische Betätigung im Sinne von Art. 5 Bst. e hat in einer diesen Beruf abdeckenden hauptberuflichen Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestehen. Sie kann auch bei einem Betrieb mit entsprechender Revisionsabteilung erfolgen.
2) Die praktische Betätigung nach Abs. 1 hat drei Jahre zu dauern. Davon müssen mindestens zwei Drittel bei einem in einem EWRA-Vertragsstaat zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder einer zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder bei einem von der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenen Revisionsexperten bzw. einem zugelassenen staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen absolviert werden.
Art. 9
Wirtschaftsprüferprüfung
1) Ein Antragsteller wird von der FMA zur Wirtschaftsprüferprüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 5 Bst. a bis e erfüllt.
2) Die Wirtschaftsprüferprüfung ist vor der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer abzulegen.
3) Die Wirtschaftsprüferprüfung umfasst:
a) zwei schriftliche Arbeiten:
1. eine aus den Bereichen Revision, Rechnungslegung und Gesellschaftsrecht; sowie
2. eine aus dem Bereich Steuer- und Abgabenrecht;
b) eine mündliche Prüfung aus den Bereichen Berufsrecht, Gesellschaftsrecht, Sachenrecht und Sorgfaltspflichtrecht.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 10
Haftpflichtversicherung
1) Die Haftpflichtversicherung nach Art. 5 Bst. g muss:
a) die Haftpflicht für Schäden aus der Verletzung der berufsmässigen Pflichten in Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Art. 2 abdecken;
b) eine Versicherungssumme in Höhe von mindestens 1 Million Franken für jeden Schadenfall vorsehen;
c) eine Nachhaftung für mindestens drei Jahre vorsehen, wobei im Falle eines blossen Versicherungswechsels die Übernahme des Vorrisikos ausreichend ist;
d) einen Selbstbehalt von höchstens 10 % der Versicherungssumme pro Schadenfall vorsehen. Die FMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Abweichungen hiervon zulassen; und
e) das Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichten, der FMA das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
2) Von der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sind Antragsteller befreit, bei denen die Tätigkeitserbringung nach Art. 2 durch eine andere, den Anforderungen von Abs. 1 genügende Haftpflichtversicherung, die von einer anderen Person abgeschlossen wurde, gedeckt ist.
Art. 11
Geschäftssitz
Der inländische Geschäftssitz nach Art. 5 Bst. h muss die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs erfüllen.
2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Art. 12
Bewilligungspflicht
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 13
Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) die Kapitalmehrheit an der juristischen Person, die zugleich die Mehrheit des Stimmrechts umfasst, rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum von nach diesem Gesetz bewilligten Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften steht;
b) die Mitglieder der Verwaltung der juristischen Person mehrheitlich nach diesem Gesetz bewilligte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind;
c) die Anteilseigner und Eigentümer nach Bst. a sowie die Mitglieder der Verwaltung nach Bst. b, die keine Bewilligung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besitzen, vertrauenswürdig im Sinne von Art. 6 sind;
d) sämtliche Mitglieder der Geschäftsleitung der juristischen Person vertrauenswürdig im Sinne von Art. 6 sind;
e) der Sitz und die Hauptverwaltung der juristischen Person sich im Inland befinden;
f) eine Haftpflichtversicherung nach Art. 10 nachgewiesen wird.
B. Bewilligungsverfahren
Art. 14
Bewilligungsantrag
1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist bei der FMA einzureichen.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 5 oder 13 erforderlichen Unterlagen einschliesslich eines Lebenslaufs im Original beizufügen. Die FMA kann anstelle von Originaldokumenten beglaubigte Kopien zulassen sowie bei fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte Übersetzung verlangen. Die Unterlagen zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
3) Die FMA übermittelt dem Antragsteller binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung.
4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird innert sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags entschieden. In ausserordentlichen Fällen kann die FMA diese Frist angemessen verlängern.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 15
Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Sie kann unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
2) Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.
Art. 16
Bescheinigung für die Eintragung im Handelsregister
Die FMA stellt für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister die Bewilligung erteilt wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.
C. Registrierung
Art. 17
Register der bewilligten Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Die FMA führt ein elektronisches Register über die nach Art. 15 bewilligten Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Eintragung erfolgt mit Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung.
Art. 18
Öffentlichkeit des Registers
1) Die im Register eingetragenen Daten sind öffentlich.
2) Die FMA stellt die Daten zur unentgeltlichen Abfrage im Internet bereit.
3) Sie stellt gegen Entrichtung einer Gebühr Registerauszüge und Bescheinigungen aus. Registerauszüge und Bescheinigungen für den amtlichen Gebrauch sind unentgeltlich abzugeben.
4) Die FMA kann auf Antrag bei besonderen Umständen, die eine absehbare und ernst zu nehmende Gefahr für die persönliche Sicherheit einer Person darstellen, von der Veröffentlichung einzelner Bestandteile des Registereintrags nach Art. 19 absehen.
Art. 19
Inhalt des Registers
1) Der Eintrag von Wirtschaftsprüfern enthält folgende Angaben:
a) Registernummer;
b) Name und Vorname;
c) gesetzliche Grundlage der Bewilligung oder Registrierung;
d) Geschäftssitz;
e) gegebenenfalls Firma, Rechtsform, Geschäftssitz und Registernummer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen der Wirtschaftsprüfer angestellt ist oder denen er als Partner angehört oder mit denen er in ähnlicher Form verbunden ist;
f) gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im liechtensteinischen Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde;
g) gegebenenfalls andere Registrierungen als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz und als Drittlandsprüfer, einschliesslich der Namen und der Adressen der Zulassungsbehörden und der Registernummern;
h) das Datum der erstmaligen Registereintragung.
2) Der Eintrag von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften enthält folgende Angaben:
a) Registernummer;
b) Firma und Rechtsform gemäss Eintragung im Handelsregister sowie Handelsregisternummer;
c) gesetzliche Grundlage der Bewilligung oder Registrierung;
d) Geschäftssitz, Kontaktmöglichkeiten, Hauptansprechpartner und gegebenenfalls Internetadresse;
e) Adresse jeder Zweigniederlassung in Liechtenstein;
f) Namen und Registernummer aller zugelassenen Wirtschaftsprüfer, die bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in ähnlicher Form mit ihr verbunden sind;
g) Namen und Geschäftsadressen aller Eigentümer und Anteilseigner;
h) Namen und Geschäftsadressen aller Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsleitung;
i) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Netzwerk sowie eine Liste mit Namen und Adressen der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind;
k) gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im liechtensteinischen Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde;
l) gegebenenfalls andere Registrierungen als Wirschaftsprüfungsgesellschaft bei den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten, der Schweiz oder in Drittländern einschliesslich der Namen und der Adressen der Zulassungsbehörden und der Registernummern;
m) das Datum der erstmaligen Registereintragung.
Art. 20
Aktualisierung und Löschung des Eintrags
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, der FMA jede Änderung der im Register über sie geführten Daten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Register wird nach einer solchen Mitteilung von Amts wegen aktualisiert.
2) Der Registereintrag wird von der FMA gelöscht, wenn:
a) der Wirtschaftsprüfer verstorben ist;
b) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgelöst oder im Handelsregister gelöscht wurde;
c) die Bewilligung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft widerrufen oder entzogen wurde oder die Bewilligung erloschen ist;
d) der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies beantragt.
Art. 21
Aufbewahrung von Akten
Elektronisch oder in Papierform geführte Akten zu Registereinträgen sind während zehn Jahren nach Löschung eines Eintrags nach Art. 20 Abs. 2 aufzubewahren.
III. Rechte und Pflichten
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 22
Tätigkeitsausübung
1) Wirtschaftsprüfer dürfen Tätigkeiten nach Art. 2 sowohl selbstständig als auch im Rahmen einer Anstellung bei einem nach diesem Gesetz bewilligten Wirtschaftsprüfer oder einer nach diesem Gesetz bewilligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für denselben oder dieselbe ausüben. Einer Anstellung gleichgestellt ist, wer einem solchen Wirtschaftsprüfer oder einer solchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Partner angehört oder in ähnlicher Form verbunden ist.
2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Tätigkeiten nach Art. 2 ausschliesslich durch nach diesem Gesetz bewilligte Wirtschaftsprüfer, die bei ihr angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in ähnlicher Form mit ihr verbunden sind, ausüben.
Art. 23
Berufsbezeichnung und Firma
1) Wirtschaftsprüfer haben die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" oder "Liechtensteinischer Wirtschaftsprüfer" zu führen.
2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben eine Firma zu wählen, die weder irreführend ist noch gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Erlasse verstösst; sie haben im Geschäftsverkehr in geeigneter Weise mittels des Hinweises "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Liechtensteinische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" auf die Bewilligung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinzuweisen. Die Firma bedarf der Genehmigung durch die FMA.
Art. 24
Standesehre
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass das in sie gesetzte Vertrauen gerechtfertigt ist. Sie haben die ihnen anvertrauten Aufträge mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der geltenden Rechtsordnung nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Ansehen des Berufsstandes unvereinbar ist.
2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben die von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. g erlassenen Standesregeln zu beachten.
Art. 25
Qualitätssicherung
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften treffen alle Massnahmen, die zur Sicherung der Qualität bei der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen notwendig sind.
2) Betriebswirtschaftliche Prüfungen sind unter Beachtung der Prüfungsstandards nach Art. 38 und 49 Abs. 2 und 3, der von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erlassenen Prüfungsstandards sowie der von der FMA hierzu erlassenen Richtlinien durchzuführen.
Art. 26
Geheimhaltungspflicht
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind zur Geheimhaltung über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten und die ihnen sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse ihrer Kunden gelegen ist, verpflichtet. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, Aufsichtsorganen und der Stabsstelle FIU.
2) Das Recht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf Geheimhaltung darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern (Dokumenten) aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
Art. 27
Melde-, Genehmigungs- und Auskunftspflichten
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere Änderungen, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 6 erforderlich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2) Einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA bedürfen:
a) der Wechsel des Eigentümers an der Kapitalmehrheit, eines Mitglieds der Verwaltung oder eines Mitglieds der Geschäftsleitung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;
b) die Änderung der Firma einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;
c) die Änderung der Haftpflichtversicherung.
3) Wirtschaftsprüfer, die bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt oder dort als Partner angehörend oder in ähnlicher Form mit einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbunden sind, haben der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn sie Tätigkeiten nach Art. 2 auch selbstständig erbringen. Ebenso ist der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn eine solche selbstständige Tätigkeitserbringung beendet wird.
4) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA jährlich bis zum 30. September über den aktuellen Bestand der Abschlussprüfungsmandate Meldung zu erstatten. Die Meldung hat je Prüfungsauftrag folgende Angaben zu enthalten:
a) Firma des geprüften Unternehmens;
b) Branchenzugehörigkeit;
c) Grössenklassifikation nach Art. 1064 des Personen- und Gesellschaftsrechts; und
d) verantwortlicher Wirtschaftsprüfer (leitender Revisor) sowie gegebenenfalls auftragsbegleitender Qualitätsprüfer.
5) Der FMA sind auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 28
Unabhängigkeit
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben ihre Tätigkeit in Unabhängigkeit von deren Kunden auszuüben.
Art. 29
Weiterbildung
Wirtschaftsprüfer haben sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich weiterzubilden, um ihre theoretischen Kenntnisse und ihre beruflichen Fertigkeiten und Wertmassstäbe auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.
Art. 30
Werbung
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen über ihre Dienstleistung und ihre Person informieren, soweit die Angaben sachlich richtig, unmittelbar berufsbezogen und durch ein Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind. Sie dürfen weder ihre Dienstleistung noch ihre Person reklamehaft herausstellen.
2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen weder veranlassen noch dulden, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihnen selbst verboten ist.
B. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von Abschlussprüfungen
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Art. 31
a) Grundsatz
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie jede natürliche Person, die in der Lage ist, das Ergebnis der Abschlussprüfung direkt oder indirekt zu beeinflussen, müssen bei der Durchführung einer Abschlussprüfung von dem geprüften Unternehmen unabhängig sein und dürfen nicht in dessen Entscheidungsprozesse eingebunden sein. Diese Unabhängigkeit ist zumindest sowohl für den Zeitraum erforderlich, auf den sich die zu prüfenden Abschlüsse beziehen, als auch für die Dauer der Abschlussprüfung.
2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ergreifen alle angemessenen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Unabhängigkeit bei der Durchführung einer Abschlussprüfung nicht durch tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäfts- oder sonstige direkte oder indirekte Beziehungen des Wirtschaftsprüfers und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der bzw. die die Abschlussprüfung durchführt, beeinträchtigt wird. Hierzu kann auch die Erbringung zusätzlicher Leistungen zählen, die keine Prüfungsdienstleistungen sind.
3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss auch für das Netzwerk, die Geschäftsleitung, den Prüfer, die Mitarbeiter, andere natürliche Personen, deren Leistungen der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Anspruch nimmt oder die dieser bzw. diese kontrollieren kann, oder jede andere Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbunden ist.
4) Bei der Durchführung von Abschlussprüfungen haben Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in ihren Arbeitspapieren alle bedeutsamen Risiken für ihre Unabhängigkeit und die zur Minderung dieser Risiken ergriffenen Schutzmassnahmen zu dokumentieren.
5) Ein Wirtschaftsprüfer oder ein verantwortlicher Prüfungspartner, der eine Abschlussprüfung im Auftrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführt, darf vor Ablauf von mindestens einem Jahr, nachdem er die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag eingestellt hat:
a) keine zentrale Führungsposition in dem geprüften Unternehmen übernehmen;
b) gegebenenfalls bei dem geprüften Unternehmen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses werden bzw. - sollte es keinen solchen Ausschuss geben - nicht Mitglied des Gremiums werden, das die Funktionen des Prüfungsausschusses ausübt;
c) nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens werden.
6) Mitarbeiter und Partner - mit Ausnahme der verantwortlichen Prüfungspartner - eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der bzw. die eine Abschlussprüfung durchführt, sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen dieser Wirtschaftsprüfer oder diese Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen für den Fall, dass sie selbst zugelassene Wirtschaftsprüfer sind, mindestens ein Jahr nach ihrer unmittelbaren Beteiligung an dem Prüfungsauftrag keine der in Abs. 5 genannten Aufgaben übernehmen.
7) Die Honorare für Abschlussprüfungen dürfen weder von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt noch an Bedingungen geknüpft werden.
Art. 32
b) Ausschlussgründe
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen eine Abschlussprüfung nicht ausführen, wenn eine Gefahr der Selbstüberprüfung, des Eigeninteresses, der Interessenvertretung, der Vertrautheit oder der Einschüchterung aufgrund einer Beziehung nach Abs. 2 besteht, wodurch eine unabhängige, vernünftige und sachkundige dritte Partei unter Beachtung der angewandten Schutzmassnahmen zu dem Schluss käme, dass die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gefährdet ist.
2) Beziehungen im Sinne von Abs. 1 sind finanzielle, persönliche oder geschäftliche Beziehungen, Beziehungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder andere Beziehungen zwischen:
a) einerseits dem Wirtschaftsprüfer, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Netzwerk sowie jeder natürlichen Person, die in der Lage ist, das Ergebnis der Abschlussprüfung zu beeinflussen; und
b) andererseits dem geprüften Unternehmen.
Art. 33
c) Ausschlussgründe aufgrund besonderer finanzieller Beziehungen
1) Folgende Personen dürfen kein wesentliches und direktes wirtschaftliches Eigentum an Finanzinstrumenten halten oder an Geschäften mit Finanzinstrumenten beteiligt sein, die von einem geprüften Unternehmen, das in den Kreis ihrer Prüfungstätigkeiten fällt, ausgegeben, garantiert oder in anderer Weise abgesichert werden:
a) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, ihre verantwortlichen Prüfungspartner und Mitarbeiter, alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, und die unmittelbar an den Prüfungsarbeiten beteiligt sind;
b) Personen, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in enger Beziehung zu den in Bst. a genannten Personen stehen.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn es sich um in indirektem Eigentum befindliche Beteiligungen durch diversifizierte Organismen für gemeinsame Anlagen, einschliesslich gemanagter Fonds, wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, handelt.
3) Personen nach Abs. 1 dürfen nicht an der Abschlussprüfung eines Unternehmens teilnehmen bzw. das Ergebnis der Abschlussprüfung dieses Unternehmens beeinflussen, wenn sie:
a) Finanzinstrumente des geprüften Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um indirekt gehaltene Beteiligungen durch diversifizierte Organismen für gemeinsame Anlagen handelt;
b) Finanzinstrumente eines mit dem geprüften Unternehmen verbundenen Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um indirekt gehaltene Beteiligungen durch diversifizierte Organismen für gemeinsame Anlagen handelt, und der Besitz dieser Instrumente einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung einen solchen verursacht;
c) während der in Art. 31 Abs. 1 genannten Zeiträume eine Beschäftigungs-, Geschäfts- oder sonstige Beziehung zu diesem geprüften Unternehmen unterhalten haben, das einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung einen solchen verursacht.
Art. 34
d) Fusion oder Übernahme
1) Wenn ein geprüftes Unternehmen während des durch die Jahresrechnung abgedeckten Zeitraums von einem anderen Unternehmen erworben wird, sich mit diesem zusammenschliesst oder ein solches Unternehmen erwirbt, ermittelt und beurteilt der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft alle gegenwärtigen oder kürzlich erfolgten Beteiligungen oder Beziehungen zu diesem Unternehmen, einschliesslich aller diesem Unternehmen erbrachten Nichtprüfungsleistungen, die unter Berücksichtigung verfügbarer Schutzmassnahmen die Unabhängigkeit und die Fähigkeit des Prüfers, die Abschlussprüfung nach dem Datum des Wirksamwerdens der Fusion oder Übernahme fortzusetzen, in Frage stellen könnten.
2) So schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten, leitet der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft alle Schritte ein, die sich als notwendig erweisen könnten, um gegenwärtige Beteiligungen oder Beziehungen, die seine bzw. ihre Unabhängigkeit in Frage stellen würden, zu beenden, und ergreift wenn möglich Schutzmassnahmen, um jede Gefahr für seine bzw. ihre Unabhängigkeit, die sich aus früheren und gegenwärtigen Beteiligungen und Beziehungen ergeben, zu minimieren.
Art. 35
e) Annahme von Zuwendungen
Personen nach Art. 33 Abs. 1 nehmen von dem geprüften Unternehmen oder von einem mit dem geprüften Unternehmen verbundenen Unternehmen keine Geld- oder Sachgeschenke oder Gefälligkeiten an und bemühen sich nicht um solche, es sei denn, ein objektiver, verständiger und informierter Dritter würde deren Wert als geringfügig oder unbedeutend betrachten.
Art. 36
f) Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit
Bevor Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einen Auftrag für eine Abschlussprüfung annehmen oder fortsetzen, beurteilen und dokumentieren sie, ob:
a) sie die Anforderungen nach Art. 31 Abs. 1 bis 4 und Art. 32 bis 35 erfüllen;
b) ihre Unabhängigkeit gefährdet ist, sowie die Schutzmassnahmen, die zur Verminderung dieser Gefahren ergriffen wurden;
c) sie über die kompetenten Mitarbeiter, die Zeit und die Ressourcen verfügen, die zur angemessenen Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind;
d) bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der verantwortliche Prüfungspartner als Wirtschaftsprüfer zugelassen ist.
Art. 37
Kritische Grundhaltung
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben bei der Durchführung einer Abschlussprüfung während der gesamten Prüfung ihre kritische Grundhaltung beizubehalten und ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Managements des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensführung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es aufgrund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmässigkeiten wie Betrug oder Irrtümer hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte.
2) Sie haben ihre kritische Grundhaltung insbesondere bei der prüferischen Beurteilung der Schätzungen des Managements des geprüften Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermögenswerten, Rückstellungen und künftige Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten.
3) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet "kritische Grundhaltung" die grundsätzliche Einstellung, Dinge kritisch zu hinterfragen, auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine mögliche, durch Betrug oder Irrtümer bedingte wesentliche falsche Darstellung hindeuten können, und die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
Art. 38
Prüfungsstandards
1) Bei der Durchführung einer Abschlussprüfung haben Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die von der Europäischen Kommission im Verfahren nach Art. 26 der Richtlinie 2006/43/EG angenommenen internationalen Prüfungsstandards anzuwenden.
2) Bis zur Annahme der internationalen Prüfungsstandards durch die Europäische Kommission regelt die Regierung das Nähere über die anzuwendenden Prüfungsstandards mit Verordnung.
Art. 39
Abschlussprüfung von konsolidierten Abschlüssen
1) Bei der Abschlussprüfung des konsolidierten Geschäftsberichts eines Konzerns gilt Folgendes:
a) Der Konzernabschlussprüfer hat die volle Verantwortung für den hierzu erstellten Bericht im Sinne von Art. 196 des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie den gegebenenfalls zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss. Die vom Konzernabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass die FMA die Arbeit des Konzernabschlussprüfers im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung überprüfen kann.
b) Sind bei der Konzernabschlussprüfung Teilbereiche von anderen Wirtschaftsprüfern, auch von solchen aus einem Drittland, geprüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer deren Arbeit zu bewerten und die Natur, den Zeitplan und das Ausmass der von diesen Prüfern durchgeführten Arbeit nachprüfbar zu dokumentieren. Hierzu zählt auch die Durchsicht von relevanten Teilen der Prüfungsunterlagen dieser Prüfer durch den Konzernabschlussprüfer.
c) Der Konzernabschlussprüfer hat die von anderen Wirtschaftsprüfern, auch solcher aus einem Drittland, durchgeführten Prüfungstätigkeiten zu überprüfen und zu dokumentieren. Soweit dies nicht möglich ist, ergreift der Konzernabschlussprüfer geeignete Massnahmen und unterrichtet die FMA schriftlich. Solche Massnahmen umfassen gegebenenfalls zusätzliche Prüfungshandlungen bei der betreffenden Tochtergesellschaft, die entweder direkt oder im Wege der Auslagerung durchgeführt werden.
d) Sofern es der FMA nicht möglich ist, auf der Grundlage der in Art. 88 bezeichneten Verfahren Informationen zu erhalten, liegt es in der Verantwortung des Konzernabschlussprüfers, auf Verlangen der FMA die vom Wirtschaftsprüfer aus dem Drittland angefertigten relevanten Prüfungsunterlagen einzufordern. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Konzernabschlussprüfung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittland an den Konzernabschlussprüfer weitergegeben werden können, muss die vom Konzernabschlussprüfer angefertigte Prüfungsdokumentation Nachweise dafür enthalten, dass er geeignete Verfahren durchgeführt hat, um Zugang zu den Prüfungsunterlagen aus dem Drittland zu erhalten. Sofern der Konzernabschlussprüfer aus anderen als rechtlichen Hindernissen keinen Zugriff auf die Prüfungsdokumentation erhalten konnte, hat dieser das Vorhandensein eines solchen Hindernisses nachzuweisen.
2) Wenn ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen, das zu einem Konzern gehört, dessen Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Drittland hat, die Abschlussprüfung durchführt, hindern die in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen zur Verschwiegenheitspflicht und zum Berufsgeheimnis den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht daran, relevante Prüfungsunterlagen an den Konzernabschlussprüfer in einem Drittland weiterzugeben, wenn diese für die Durchführung der Prüfung des konsolidierten Abschlusses der Muttergesellschaft benötigt werden.
3) Wenn ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen, das in einem Drittland Wertpapiere ausgegeben hat oder zu einem Konzern gehört, der den gesetzlich vorgeschriebenen konsolidierten Abschluss in einem Drittland vorlegt, die Abschlussprüfung durchführt, kann er bzw. sie die in seinem bzw. ihrem Besitz befindlichen Arbeitspapiere oder anderen Unterlagen, die die Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen betreffen, nur im Wege der behördlichen Amtshilfe unter den in Art. 88 festgelegten Bedingungen an die zuständige Behörde im Drittland im Sinne von Art. 87 Abs. 1 weitergeben.
4) Die Weitergabe von Informationen an den Konzernabschlussprüfer mit Sitz in einem Drittland muss unter Wahrung der Bestimmungen von Art. 8 des Datenschutzgesetzes erfolgen.
Art. 40
Wechsel des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Wird bei einer Abschlussprüfung ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen anderen Wirtschaftsprüfer oder eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt, hat der bisherige Wirtschaftsprüfer oder die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem neuen Wirtschaftsprüfer oder der neuen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zugang zu allen relevanten Informationen über das geprüfte Unternehmen und über die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung dieses Unternehmens zu gewähren.
Art. 41
Interne Organisation von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben dafür zu sorgen, dass geeignete Verfahren geschaffen werden, damit deren Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 intern über eigens dafür geschaffene Informationswege melden können.
2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, um zu gewährleisten, dass weder die Eigentümer oder Anteilseigner noch die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Gesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft in einer Weise in eine Abschlussprüfung eingreifen, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Wirtschaftsprüfers, der die Abschlussprüfung im Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführt, gefährdet.
3) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen über solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne Qualitätssicherungsmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme verfügen. Diese internen Qualitätssicherungsmechanismen müssen darauf ausgelegt sein, die Einhaltung von Entscheidungen und Verfahren auf allen Ebenen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Arbeitsorganisation eines Wirtschaftsprüfers sicherzustellen.
4) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, um zu gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter sowie jede andere natürliche Person, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren können und die unmittelbar an den Prüfungstätigkeiten beteiligt ist, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.
5) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, um zu gewährleisten, dass bei einer Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten weder die Qualität der internen Qualitätssicherung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch die Fähigkeit der FMA, die Aufsicht über die Einhaltung der in diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 festgelegten Pflichten durch den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu führen, beeinträchtigt wird. Die Verantwortung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber dem geprüften Unternehmen bleibt von einer Auslagerung von Prüfungstätigkeiten unberührt.
6) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben angemessene und wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zu treffen, um allen in den Art. 31 bis 36 genannten Gefahren für ihre Unabhängigkeit vorzubeugen, solche Gefahren zu ermitteln, zu beseitigen oder ihnen zu begegnen und sie offenzulegen.
7) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben angemessene Grundsätze und Verfahren für die Abschlussprüfung, für Mitarbeiter-Coaching und die Beaufsichtigung und Prüfung der Tätigkeiten von Mitarbeitern sowie für die Strukturierung der in Art. 42 Abs. 6 genannten Prüfungsakte festzulegen.
8) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben ein internes Qualitätssicherungssystem einzurichten, um die Qualität der Abschlussprüfung sicherzustellen. Das Qualitätssicherungssystem muss zumindest die unter Abs. 7 beschriebenen Grundsätze und Verfahren erfassen. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften liegt die Verantwortung für das interne Qualitätssicherungssystem bei einem Wirtschaftsprüfer.
9) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren einzusetzen, um bei der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeiten Kontinuität und Regelmässigkeit zu gewährleisten.
10) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben angemessene und wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen für den Umgang mit und die Aufzeichnung von Vorfällen zu treffen, die die Integrität ihrer Prüfungstätigkeiten schwer beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
11) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen über angemessene Vergütungsgrundsätze, einschliesslich Massnahmen der Gewinnbeteiligung verfügen, die ausreichende Leistungsanreize bieten, um die Qualität der Abschlussprüfung sicherzustellen. Insbesondere dürfen die Einnahmen, die der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen an das geprüfte Unternehmen erzielt, kein Teil der Leistungsbewertung und der Vergütung von Personen sein, die an der Abschlussprüfung beteiligt oder in der Lage sind, das Ergebnis der Abschlussprüfung zu beeinflussen.
12) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach diesem Gesetz geschaffenen Systeme, internen Qualitätssicherungsmechanismen und -vorkehrungen beobachten und bewerten und haben die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Sie haben insbesondere das interne Qualitätssicherungssystem nach Abs. 8 einmal jährlich einer Bewertung zu unterziehen. Die Ergebnisse dieser Bewertung samt aller zur Änderung des internen Qualitätssicherungssystems vorgeschlagenen Änderungen sind von den Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu dokumentieren.
13) Die Grundsätze und Verfahren nach Abs. 1 bis 12 sind vom Wirtschaftsprüfer oder von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dokumentieren und ihren Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen. Die Verantwortung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber dem geprüften Unternehmen bleibt von einer Auslagerung von Prüfungstätigkeiten nach Abs. 5 unberührt.
14) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben bei der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 13 dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung zu tragen. Sie müssen der FMA gegenüber darlegen können, dass die Grundsätze und Verfahren angesichts des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sind, um die Anforderungen zu erfüllen.
Art. 42
Arbeitsorganisation des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat für die Durchführung der Abschlussprüfung zumindest einen verantwortlichen Prüfungspartner zu benennen. Die Hauptkriterien, nach denen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den oder die zu benennenden verantwortlichen Prüfungspartner bestimmt, sind Sicherstellung der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz. Der verantwortliche oder die verantwortlichen Prüfungspartner muss bzw. müssen aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung beteiligt sein.
2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Mittel und Personal mit der notwendigen Kompetenz und den notwendigen Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen.
3) Der Wirtschaftsprüfer hat bei der Durchführung der Abschlussprüfung ausreichend Zeit für das Prüfungsmandat aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen vorzusehen.
4) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben Aufzeichnungen über alle Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 betreffend die Abschlussprüfung zu führen. Geringfügige Verstösse sind hiervon ausgenommen. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben ebenfalls alle aus Verstössen erwachsenden Konsequenzen aufzuzeichnen, einschliesslich der zur Behebung dieser Verstösse und zur Änderung des internen Qualitätssicherungssystems getroffenen Massnahmen. Sie haben jährlich einen Bericht über alle getroffenen Massnahmen zu erstellen und müssen diesen intern weiterleiten. Holen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den Rat externer Sachverständiger ein, haben sie sowohl die Anfrage als auch die erhaltene Antwort zu dokumentieren.
5) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben eine Mandantendatei zu führen. Diese Datei muss für jeden Mandanten die folgenden Angaben enthalten:
a) Name, Anschrift und Ort der Niederlassung;
b) bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Namen der verantwortlichen Prüfungspartner;
c) für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare.
6) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben für jede Abschlussprüfung einen Prüfungsakt anzulegen (Prüfungsdokumentation). Der Prüfungsakt hat die nach diesem Gesetz anzufertigenden Dokumentationen zu enthalten. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben alle anderen Daten und Unterlagen, die zur Begründung von Prüfungsfeststellungen und zur Beobachtung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen von Bedeutung sind, in der Prüfungsdokumentation aufzubewahren. Die Prüfungsfeststellungen und Beobachtungen resultieren hierbei aus:
a) dem in Art. 196 des Personen- und Gesellschaftsrechts genannten beziehungsweise nach der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellenden Bericht; und
b) dem bei der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zu erstellenden zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss sowie dem Bericht über Unregelmässigkeiten wie Betrug oder Irrtum.
7) Die Prüfungsakte muss spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des Berichts nach Art. 196 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder nach der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 geschlossen werden.
8) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben alle etwaigen schriftlichen Beschwerden über die Durchführung der Abschlussprüfungen aufzubewahren.
Art. 43
Aufbewahrungspflichten
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bewahren die Prüfungsdokumentation als auch die in diesem Zusammenhang erstatteten Berichte, Mitteilungen und Meldungen nach deren Erstellung für einen Zeitraum von wenigstens zehn Jahren im Inland auf.
C. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Art. 44
Anwendbares Recht
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden auf die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Art. 31 bis 43 sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Anwendung.
Art. 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Ein Wirtschaftsprüfer oder ein verantwortlicher Prüfungspartner, der eine Abschlussprüfung im Auftrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführt, darf bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem er die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag eingestellt hat, keine Funktionen im Sinne von Art. 31 Abs. 5 ausüben.
Art. 46
Ausnahmen vom Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eines Unternehmens von öffentlichem Interesse und jedes Mitglied eines Netzwerks, dem der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört, dürfen nach Massgabe der Anforderungen gemäss Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 folgende Leistungen erbringen:
a) Erstellung von Steuererklärungen;
b) Ermittlung von staatlichen Beihilfen und steuerlichen Anreizen, sofern die Unterstützung durch den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei solchen Leistungen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist;
c) Unterstützung hinsichtlich Steuerprüfungen durch die Steuerbehörden, sofern die Unterstützung durch den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei solchen Leistungen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist;
d) Berechnung der direkten und indirekten Steuern sowie latenter Steuern;
e) Erbringung von Steuerberatungsleistungen;
f) Bewertungsleistungen, einschliesslich Bewertungsleistungen in Zusammenhang mit Leitungen im Bereich der Versicherungsmathematik und der Unterstützung bei Rechtsstreitigkeiten.
2) Die erbrachten Leistungen nach Abs. 1 und die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind zu dokumentieren.
Art. 47
Prüfungshonorare
Die FMA kann auf Antrag ausnahmsweise gestatten, dass der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf ein geprüftes Unternehmen für einen Zeitraum von höchstens zwei Geschäftsjahren von den Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ausgenommen wird.
D. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von spezialgesetzlichen Prüfungen
Art. 48
Durchführung von Aufsichtsprüfungen
1) Auf die Durchführung von Aufsichtsprüfungen finden, soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Art. 31 bis 47 - mit Ausnahme von Art. 38 - sinngemäss Anwendung.
2) Die FMA kann Richtlinien über weitere Grundsätze zur Durchführung von Aufsichtsprüfungen erlassen.
Art. 49
Durchführung von Abschlussprüfungen
1) Auf die Durchführung von Abschlussprüfungen finden, soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Art. 31 bis 47 Anwendung; vorbehalten bleiben Abs. 2 bis 4.
2) Bei der Durchführung einer Abschlussprüfung von Unternehmen, denen von der FMA eine spezialgesetzliche Bewilligung erteilt wurde, haben Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften abweichend von Art. 38 die entsprechenden internationalen Prüfungsstandards in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
3) Soweit internationale Prüfungsstandards nach Abs. 2 von der Europäischen Kommission angenommen worden sind, haben Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften diese anzuwenden.
4) Die FMA kann Richtlinien über weitere Grundsätze zur Durchführung von Abschlussprüfungen erlassen.
IV. Qualitätssicherungsprüfung
Art. 50
Gegenstand und Umfang
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Abschlussprüfungen einer Qualitätssicherungsprüfung.
2) Die Qualitätssicherungsprüfung hat unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine geeignete und angemessene Beurteilung mindestens der folgenden Bereiche zu umfassen:
a) Aufbau und Einhaltung der Qualitätssicherungsmassnahmen auf Ebene der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;
b) die Überprüfung der Arbeitspapiere zur Ermittlung der Wirksamkeit des internen Qualitätssicherungssystems;
c) eine unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsprüfung nach Bst. a und b vorgenommene Bewertung des Inhalts des aktuellsten von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eines Unternehmens von öffentlichem Interesse veröffentlichten jährlichen Transparenzberichts;
d) die Einhaltung einschlägiger Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeitsanforderungen;
e) die Quantität und die Qualität der eingesetzten Ressourcen und der berechneten Honorare;
f) die Angemessenheit der kontinuierlichen Fortbildung;
g) die Anwendung der Prüfungsstandards nach Art. 38 und 49 Abs. 2 und 3 in einer Weise, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen Rechnung trägt.
3) Qualitätssicherungsprüfungen müssen mindestens durchgeführt werden:
a) bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vornehmen, die als grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschafsrechts gelten: alle drei Jahre;
b) in den übrigen Fällen: alle sechs Jahre.
4) Die Regierung regelt das Nähere über Inhalt und Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen mit Verordnung.
Art. 51
Qualitätssicherungsstelle
1) Die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen obliegt der FMA.
2) Die FMA kann Qualitätssicherungsprüfungen jederzeit selbst durchführen oder ausnahmsweise durch von ihr beauftragte Sachverständige durchführen lassen. Sachverständige werden jedoch nicht in die Beschlussfassungsprozesse der FMA einbezogen.
3) Personen, die mit Qualitätssicherungsprüfungen betraut werden, müssen über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige praktische Erfahrungen auf den Gebieten der Abschlussprüfung und Rechnungslegung verfügen sowie eine spezielle Ausbildung für Qualitätssicherungsprüfungen absolviert haben. Sie sind so auszuwählen, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind und die Unabhängigkeit nicht gefährdet ist.
4) Personen, die Teilhaber oder Angestellte eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder anderweitig mit diesem Wirtschaftsprüfer oder dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbunden waren, dürfen frühestens drei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit oder Verbindung als Qualitätssicherungsprüfer eine Qualitätssicherungsprüfung dieses Wirtschaftsprüfers oder dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vornehmen.
5) Die Qualitätssicherungsprüfer erklären, dass zwischen ihnen und dem zu überprüfenden Wirtschaftsprüfer oder der zu überprüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen.
Art. 52
Prüf- und Tätigkeitsbericht
1) Über jede Qualitätssicherungsprüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der die wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Prüfung wiedergibt. Dieser Bericht wird nicht veröffentlicht.
2) Die in Prüfberichten ausgesprochenen Empfehlungen müssen vom Wirtschaftsprüfer oder von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft innerhalb einer von der FMA festgesetzten Frist umgesetzt werden. Bei Empfehlungen zum internen Qualitätssicherungssystem des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beträgt die Dauer dieser Frist höchstens zwölf Monate.
3) Die FMA hat jährlich in einem Tätigkeitsbericht über die Gesamtergebnisse ihrer Qualitätssicherungsprüfungen bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu berichten und ein Arbeitsprogramm mit Zielen und Schwerpunkten für das Folgejahr vorzulegen.
V. Beendigung der Bewilligung
Art. 53
Widerruf
1) Die Bewilligung wird von der FMA widerrufen, wenn:
a) der Bewilligungsinhaber sie durch falsche Angaben erschlichen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; oder
b) bei der Bewilligungserteilung wesentliche Umstände nicht bekannt waren.
2) Die FMA hat vor dem Widerruf einer Bewilligung die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung anzuhören.
3) Der Widerruf einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 54
Erlöschen
1) Die Bewilligung erlischt, wenn:
a) der Bewilligungsinhaber stirbt oder handlungsunfähig wird oder im Handelsregister gelöscht wird;
b) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist ab Bewilligungserteilung aufgenommen wird;
c) die Geschäftstätigkeit während mindestens eines Jahres nicht mehr ausgeübt wird;
d) schriftlich auf die Bewilligung verzichtet wird; oder
e) die dauernde Untersagung der Berufsausübung nach Art. 80 Abs. 3 Bst. c verhängt wurde.
2) In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Fristen nach Abs. 1 Bst. b und c angemessen verlängern.
3) Das Erlöschen einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 55
Entzug
1) Die Bewilligung kann von der FMA entzogen werden, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder mit der Bewilligung in Zusammenhang stehende Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden;
b) die Pflichten nach diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in schwerwiegender Weise verletzt werden; oder
c) behördliche Anordnungen in schwerwiegender Weise verletzt werden, insbesondere der Aufforderung der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht Folge geleistet wird.
2) Die FMA hat vor dem Entzug einer Bewilligung die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung anzuhören.
3) Der Entzug einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 56
Zwangsauflösung
1) Eine Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit nach Art. 2 ausübt, wird auf Antrag der FMA durch das Amt für Justiz aufgelöst, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert.
2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.
3) Die FMA ist für die Auswahl des zu bestellenden Liquidators verantwortlich. Die Bestellung und Abberufung des Liquidators erfolgt durch das Amt für Justiz.
4) Die Regelungen über die Liquidation nach Art. 130 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts, insbesondere über die Kostentragung nach Art. 133 Abs. 6 des Personen- und Gesellschaftsrechts, finden im Übrigen sinngemäss Anwendung, wenn die Regierung der Kostenübernahme zustimmt.
5) Die FMA hat vor der Zwangsauflösung die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung anzuhören.
6) Die Auflösung einer nicht bewilligten Gesellschaft wird auf Kosten der verantwortlichen Personen beziehungsweise auf Kosten der Masse im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 57
Abwicklung von Mandaten
1) Ist im Falle der Beendigung einer Bewilligung eine ordentliche Abwicklung von Mandaten nicht gewährleistet, hat die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung die Abwicklung von Mandaten des Bewilligungsinhabers zu koordinieren.
2) Die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung verfügt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 gegenüber den Gerichten, der FMA sowie den Auftraggebern über umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte; sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3) Die FMA informiert die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung unverzüglich über die Beendigung einer Bewilligung.
VI. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum und zur Schweiz
A. Niederlassung
1. Wirtschaftsprüfer
Art. 58
Grundsatz
Natürliche Personen, die das Staatsbürgerrecht eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz besitzen und die nach den Vorschriften eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt sind, dürfen sich nach Massgabe von Art. 59 zur Ausübung dieser Tätigkeiten in Liechtenstein niederlassen.
Art. 59
Bewilligung und Registrierung
1) Die Niederlassung im Sinne von Art. 58 bedarf einer Bewilligung der FMA.
2) Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn die natürliche Person nachweist, dass sie:
a) in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt ist und dass ihr dies zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
b) die Voraussetzungen nach Art. 5 Bst. a, b, g und h erfüllt; und
c) die Eignungsprüfung nach Art. 60 erfolgreich abgelegt hat.
3) Nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erfolgt die Eintragung der natürlichen Person im Register nach Art. 17 ff. Die FMA informiert die zuständige Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat über die erfolgte Registrierung.
Art. 60
Eignungsprüfung
1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Wirtschaftsprüferberuf in Liechtenstein auszuüben, beurteilt wird.
2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 verfügt. Es wird lediglich überprüft, ob der Antragsteller über eine ausreichende Kenntnis der für die Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 relevanten liechtensteinischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verfügt.
3) Ein Antragsteller wird von der FMA zur Eignungsprüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 5 Bst. a bis c erfüllt.
4) Die Eignungsprüfung umfasst:
a) zwei schriftliche Arbeiten:
1. eine aus den Bereichen Revision, Rechnungslegung und Gesellschaftsrecht; sowie
2. eine aus dem Bereich Steuer- und Abgabenrecht;
b) eine mündliche Prüfung aus den Bereichen Berufsrecht, Gesellschaftsrecht, Sachenrecht und Sorgfaltspflichtrecht.
5) Die Durchführung der Eignungsprüfung obliegt der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Art. 61
Grundsatz
Juristische Personen, die in einem EWRA-Vertragsstaat ihren Sitz haben und dort zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt sind, dürfen sich nach Massgabe von Art. 62 zur Ausübung dieser Tätigkeiten in Liechtenstein niederlassen.
Art. 62
Bewilligung und Registrierung
1) Die Niederlassung im Sinne von Art. 61 bedarf einer Bewilligung der FMA.
2) Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn die juristische Person nachweist, dass sie:
a) in einem EWRA-Vertragsstaat ihren Sitz hat und dort zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt ist und dass ihr dies zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; und
b) die Voraussetzungen nach Art. 13 Bst. c bis f erfüllt.
3) Nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erfolgt die Eintragung der juristischen Person im Register nach Art. 17 ff. Die FMA informiert die zuständige Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat über die erfolgte Registrierung.
Art. 63
Tätigkeitsausübung
Eine juristische Person nach Art. 61 darf die in Art. 2 genannten Tätigkeiten ausschliesslich durch natürliche Personen, die nach diesem Gesetz eine Bewilligung der FMA besitzen, ausüben.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 64
Berufsbezeichnung und Firma
1) Natürliche Personen mit einer Bewilligung nach Art. 58 haben bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 in Liechtenstein eine Berufsbezeichnung nach Art. 23 Abs. 1 zu führen.
2) Juristische Personen mit einer Bewilligung nach Art. 61 haben bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 in Liechtenstein eine Firma nach Art. 23 Abs. 2 zu führen.
Art. 65
Ergänzendes Recht
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, sofern in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist, auf die niedergelassenen natürlichen und juristischen Personen sinngemäss Anwendung.
B. Freier Dienstleistungsverkehr
1. Wirtschaftsprüfer
Art. 66
Grundsatz
Natürliche Personen, die das Staatsbürgerrecht eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz besitzen und die nach den Vorschriften eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt sind, dürfen diese Tätigkeiten nach Massgabe von Art. 67 in Liechtenstein vorübergehend ausüben.
Art. 67
Bewilligung und Registrierung
1) Die Ausübung der Tätigkeit im Sinne von Art. 66 bedarf einer Bewilligung der FMA.
2) Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn die natürliche Person nachweist, dass sie:
a) in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt ist und dass ihr dies zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
b) die Voraussetzungen nach Art. 5 Bst. a, b und g erfüllt;
c) über einen Berufssitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz verfügt; und
d) die Eignungsprüfung nach Art. 60 erfolgreich abgelegt hat.
3) Nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erfolgt die Eintragung der natürlichen Person im Register nach Art. 17 ff. Die FMA informiert die zuständige Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat über die erfolgte Registrierung.
2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Art. 68
Grundsatz
1) Juristische Personen, die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz ihren Sitz haben und dort zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt sind, dürfen diese Tätigkeiten nach Massgabe von Art. 69 oder 70 in Liechtenstein vorübergehend ausüben, soweit ihnen dies zum Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung oder Bewilligung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
2) Den juristischen Personen im Sinne dieses Unterabschnitts sind sonstige Einrichtungen gleich welcher Rechtsform gleichgestellt, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz für die Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 zugelassen wurden.
Art. 69
Registrierung juristischer Personen aus EWRA-Vertragsstaaten
1) Juristische Personen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Liechtenstein nach Massgabe von Art. 17 ff. bei der FMA registrieren zu lassen.
2) Die Registrierung erfolgt, wenn:
a) der für die Durchführung der jeweiligen Abschlussprüfung verantwortliche Prüfungspartner der juristischen Person über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt;
b) die juristische Person über eine Haftpflichtversicherung nach Art. 10 verfügt; und
c) die juristische Person eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat über die dortige Zulassung und Registrierung vorlegt, die nicht älter als drei Monate ist.
3) Die FMA informiert die zuständige Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat über die Registrierung.
4) Liegen die Voraussetzungen für eine Registrierung nach Abs. 1 und 2 nicht mehr vor, so erfolgt eine Löschung der Eintragung von Amts wegen.
Art. 70
Bewilligung und Registrierung juristischer Personen aus der Schweiz
1) Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz bedürfen für die Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 68 einer Bewilligung der FMA. Ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besteht nicht.
2) Die Bewilligung kann auf Antrag erteilt werden, wenn die juristische Person nachweist, dass sie:
a) in der Schweiz zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt ist und dass ihr dies zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
b) die Voraussetzungen nach Art. 13 Bst. c, d und f erfüllt; und
c) über einen Geschäftssitz in der Schweiz verfügt.
3) Nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erfolgt die Eintragung der juristischen Person im Register nach Art. 17 ff. Die FMA informiert die zuständige Aufsichtsbehörde in der Schweiz über die erfolgte Registrierung.
Art. 71
Tätigkeitsausübung
Juristische Personen nach Art. 68 dürfen die in Art. 2 genannten Tätigkeiten ausschliesslich durch natürliche Personen, die gemäss diesem Gesetz eine Bewilligung der FMA besitzen, ausüben.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 72
Berufsbezeichnung und Firma
1) Natürliche Personen mit einer Bewilligung nach Art. 66 haben bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 2 in Liechtenstein eine Berufsbezeichnung nach Art. 23 Abs. 1 zu führen.
2) Juristische Personen nach Art. 68 haben bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 2 die Firma, die sie in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz nach dem jeweils dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu führen.
Art. 73
Ergänzendes Recht
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, sofern in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist, auf die im freien Dienstleistungsverkehr zur vorübergehenden Ausübung bewilligten natürlichen und juristischen Personen sinngemäss Anwendung.
2) Die FMA berücksichtigt bei der Qualitätssicherungsprüfung nach Art. 50 die Verhältnisse im jeweiligen Herkunftsstaat.
VII. Verhältnis zu Drittstaaten
Art. 74
Registrierung von Drittlandsprüfern
1) Drittlandsprüfer sind verpflichtet, sich nach Massgabe der Art. 17 ff. registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, einen Bericht im Sinne des Art. 196 des Personen- und Gesellschaftsrechts für ein Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR zu erstatten, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU in Liechtenstein zugelassen sind, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschliesslich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
a) Sie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem EWRA-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen.
b) Sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem EWRA-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.
2) Drittlandsprüfer dürfen nur registriert werden, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, die denen nach Art. 5 oder 13 gleichwertig sind.
3) Liegen die Voraussetzungen für eine Registrierung nach Abs. 1 und 2 nicht mehr vor, so erfolgt eine Löschung der Eintragung von Amts wegen.
Art. 75
Pflichten von Drittlandsprüfern
1) Drittlandsprüfer haben bei der Durchführung der Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses zu beachten:
a) die Prüfungsstandards nach Art. 38 oder 49 Abs. 2 und 3;
b) die Bestimmungen über die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die kritische Grundhaltung nach Art. 31 bis 37 und 44 bis 46;
c) die Bestimmungen zum Prüfungshonorar nach Art. 31 Abs. 7 und Art. 47.
2) Drittlandsprüfer haben auf ihrer Internetseite einen jährlichen Transparenzbericht zu veröffentlichen.
VIII. Organisation und Durchführung
A. Allgemeines
Art. 76
Organe
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die FMA;
b) die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung;
c) die Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer.
Art. 77
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogenen Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Art. 78
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere gesetzliche Vorschriften.
B. FMA
1. Aufgaben und Befugnisse
Art. 79
Aufgaben
1) Der FMA obliegt die Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Ihr obliegen insbesondere:
a) die Erteilung, der Widerruf und der Entzug von Bewilligungen;
b) die Überprüfung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen;
c) die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sowie der nach Art. 92 Abs. 1 Bst. g von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erlassenen Standesregeln;
d) die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen;
e) die Zulassung zur Wirtschaftsprüfer- und Eignungsprüfung;
f) die Führung eines Registers im Sinne von Art. 17 ff.;
g) die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden;
h) die Ausübung von Befugnissen nach Art. 80 und die Ahndung von Übertretungen nach Art. 101.
2) Die FMA kann zum Zweck der Sicherstellung und Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige beiziehen. Die beauftragten Sachverständigen sind gegenüber der FMA von der Geheimhaltungspflicht entbunden. Die Sachverständigen werden nicht in die Entscheidungsprozesse der FMA eingebunden.
Art. 80
Befugnisse
1) Die FMA kann zur Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:
a) von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie deren Angestellten alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
b) von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Einstellung einer Praxis, die gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Verordnungen verstösst, verlangen;
c) ein befristetes Verbot zur Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 als Wirtschaftsprüfer oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verhängen.
2) Bei Verstössen gegen die Pflichten betreffend die Abschlussprüfung nach Art. 31 bis 43, 45 bis 47 und 49 dieses Gesetzes oder nach Art. 4 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 kann die FMA vorbehaltlich Art. 101 Abs. 1 überdies:
a) von dem bzw. der für den Verstoss verantwortlichen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Einstellung der Verhaltensweise und Absehung von einer Wiederholung verlangen;
b) eine Mitteilung, in der der verantwortliche Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Art des Verstosses genannt werden, auf ihrer Internetseite veröffentlichen;
c) gegen einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen verantwortlichen Prüfungspartner ein befristetes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen oder der Unterzeichnung von Berichten nach Art. 196 des Personen- und Gesellschaftsrechts von bis zu drei Jahren verhängen;
d) eine Mitteilung, dass der Bericht nach Art. 196 des Personen- und Gesellschaftsrechts nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, erlassen;
e) gegen Mitglieder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für die Dauer von bis zu drei Jahren verhängen.
3) Bei Verstössen gegen die nach Art. 23 bis 26 und 28 bis 30 auferlegten Pflichten sowie gegen die dazu nach Art. 92 Abs. 1 Bst. g von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erlassenen Standesregeln kann die FMA vorbehaltlich Art. 101 Abs. 2 gegen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften:
a) einen schriftlichen Verweis erteilen;
b) ein Verbot zur Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 von der Dauer bis zu einem Jahr verhängen;
c) ein Verbot zur Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 auf Dauer verhängen.
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
5) Die FMA ist befugt, bei Verdacht eines Verstosses gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen solchen Verstoss oder zum Schutz von Kunden, Prüfungen in den Geschäftsräumen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchzuführen oder durchführen zu lassen (Vor-Ort-Kontrolle). Die dabei entstehenden Kosten hat der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu tragen, falls eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird; in allen anderen Fällen sind die Kosten durch das Land zu tragen.
6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Registrierung oder Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden Personen sowie Dritten Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.
7) Die FMA kann in geeigneter Weise die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte Person oder eine Gesellschaft nicht berechtigt ist, eine Tätigkeit nach diesem Gesetz auszuüben.
Art. 81
Unabhängigkeit der FMA
1) Die FMA muss von den beaufsichtigten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unabhängig sein.
2) Die Aufsicht der FMA über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist durch Nichtberufsausübende zu leiten.
Art. 82
Meldung von Verstössen
1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, über das im Rahmen eines allgemein zugänglichen, sicheren Berichtswegs potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gemeldet werden können.
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiterverfolgung;
b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die innerhalb ihres Unternehmens begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung;
c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die Person, die mutmasslich für einen Verstoss verantwortlich ist;
d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoss meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
3) Eine Meldung durch Angestellte von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an die FMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 83
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
2. Zusammenarbeit mit inländischen Behörden und der
Wirtschaftsprüfer-Vereinigung
Art. 84
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit inländischen Behörden und der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 85
Zusammenarbeit der Gerichte und Staatsanwaltschaft mit der FMA
1) Die Gerichte übermitteln der FMA unaufgefordert alle Entscheide konkurs- oder strafrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
2) Die Staatsanwaltschaft informiert die FMA über die Einleitung und die Einstellung von Strafverfahren und übermittelt Informationen zu diesen Verfahren.
3) Die FMA übermittelt der Staatsanwaltschaft und dem Gericht von Amts wegen oder auf Anfrage Informationen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 86
Information des Amtes für Justiz
Die FMA informiert das Amt für Justiz über die Erteilung, den Widerruf, das Erlöschen und den Entzug der Bewilligung sowie über das befristete Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
3. Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Art. 87
Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der EWRA-Vertragsstaaten sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden
1) Die FMA leistet einer für die Zulassung, Registrierung, Berufsaufsicht und Qualitätssicherungsprüfung zuständigen Behörde in einem anderen EWRA-Vertragsstaat Amtshilfe oder kann ihrerseits eine zuständige ausländische Behörde um Amtshilfe ersuchen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes und nach der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erforderlich ist. Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt die FMA dies unter Angabe von Gründen mit.
2) Die FMA leistet zudem der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Amtshilfe.
3) Gegenstand der Amtshilfe sind alle Informationen und Unterlagen, die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Personen, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen müssten, erforderlich sind.
4) Hat die FMA konkrete Hinweise darauf, dass ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat gegen EWR-Recht im Bereich der Prüfungen von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen verstossen hat, teilt sie diese der zuständigen Stelle des anderen EWRA-Vertragsstaats mit.
5) Hat die FMA einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Bewilligung entzogen, widerrufen oder ist diese erloschen, teilt sie dies und die Gründe hierfür der zuständigen ausländischen Behörde mit, bei welcher diese auch im Sinne von Art. 69 registriert ist.
6) Erhält die FMA entsprechende Hinweise von der zuständigen Behörde eines anderen EWRA-Vertragsstaats in Bezug auf liechtensteinische Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, trifft die FMA geeignete Massnahmen und informiert die zuständige Behörde des anderen EWRA-Vertragsstaats über das Ergebnis. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde eines anderen EWRA-Vertragsstaats über die FMA Ermittlungen verlangen, bei denen Vertreter der zuständigen Behörde teilnehmen dürfen, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
7) Die FMA kann im Rahmen ihrer Aufsicht den zuständigen ausländischen Behörden Informationen übermitteln, wenn:
a) die verlangten Informationen nachweislich für die Aufsichtstätigkeit der ersuchenden ausländischen Behörde erforderlich sind;
b) die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen nicht verletzt werden;
c) die Empfänger beziehungsweise die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen ausländischen Behörde einer gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterstehen;
d) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für aufsichtsrechtliche Belange im Zusammenhang mit der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verwendet werden. Hierzu zählen auch Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell die Wahrnehmung dieser Aufsicht betreffen;
e) die Informationen nur für jene Zwecke weitergeleitet werden, denen die FMA vorgängig schriftlich zugestimmt hat;
f) bei Informationen, die aus dem Ausland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde vorliegt, die diese Informationen übermittelt hat, und gewährleistet ist, dass diese nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde ausdrücklich zugestimmt hat; und
g) aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselbe Person in Liechtenstein noch kein Verfahren anhängig ist oder aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselbe Person in Liechtenstein noch kein Urteil ergangen ist.
8) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Art. 26b FMAG Anwendung.
Art. 88
Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittländern
1) Auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern findet Art. 87 Abs. 1 und 3 bis 8 sinngemäss Anwendung, sofern die zuständige Behörde im Drittland von der Europäischen Kommission für Zwecke der Zusammenarbeit als angemessen betrachtet worden ist und eine solche Zusammenarbeit auf Grundlage der Gegenseitigkeit im Rahmen bilateraler Vereinbarungen vorgesehen ist. Die bilateralen Vereinbarungen müssen sicherstellen, dass:
a) eine Glaubhaftmachung des Zweckes der Anfrage für Arbeitspapiere und sonstige Dokumente durch die zuständige Behörde erfolgt;
b) Personen, die durch die zuständige Behörde des Drittlands beschäftigt werden oder wurden, zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet sind;
c) der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des geprüften Unternehmens, einschliesslich dessen Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum, nicht beeinträchtigt wird;
d) die zuständige Behörde des Drittlands die Arbeitspapiere oder sonstigen Dokumente nur für Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit, Qualitätssicherung und Untersuchungen nutzt, die den Anforderungen genügen, die denen in Liechtenstein gleichwertig sind;
e) die Anfrage für Arbeitspapiere oder sonstige Dokumente von der zuständigen Behörde verweigert werden kann, falls:
1. die Bereitstellung der Arbeitspapiere oder Dokumente die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des EWR oder Liechtensteins beeinträchtigen würde;
2. gegen dieselben Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein Gerichtsverfahren in Liechtenstein anhängig ist; oder
3. gegen dieselben Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil in Liechtenstein ergangen ist.
2) Für den Fall, dass keine bilaterale Vereinbarung nach Abs. 1 vorliegt, regelt die Regierung das Nähere mit Verordnung.
4. Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer
Art. 89
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet nach Massgabe der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinie 2006/43/EG mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer zusammen.
2) Teilt die FMA dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1 vertrauliche Informationen mit, so unterliegt dieser Informationsaustausch nicht dem Amtsgeheimnis nach Art. 78.
3) Vertrauliche Informationen nach Abs. 2 können auch personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von nach diesem Gesetz zugelassenen Personen beinhalten.
4) Die im Rahmen des Informationsaustausches mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer erhaltenen Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis nach Art. 78.
C. Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung
Art. 90
Zusammensetzung und Rechtsform
1) Die Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung (Wirtschaftsprüfer-Vereinigung) wird durch die Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche eine Bewilligung der FMA gemäss diesem Gesetz besitzen, gebildet.
2) Die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht zur Wahrung der Rechtmässigkeit der Oberaufsicht der Regierung.
Art. 91
Aufgaben
1) Der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung obliegen die Wahrung des Ansehens und der Rechte sowie die Überwachung der Pflichten des Wirtschaftsprüferstandes.
2) In Verfahren wegen Pflichtverstössen gegen die nach Art. 92 Abs. 1 Bst. g von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erlassenen Standesregeln, kommt der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung Parteistellung mit Antrags- und Beschwerderechten zu.
3) Die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung besorgt ihre Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, durch den Vorstand.
Art. 92
Plenarversammlung
1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b) die Wahl einer Revisionsstelle;
c) der Erlass der Geschäftsordnung;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Vereinigungsmitglieder zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
e) die Genehmigung des Voranschlags der Jahresrechnung;
f) die Genehmigung der Jahresrechnung;
g) der Erlass von Standesregeln in Form von:
1. Standesrichtlinien;
2. Honorarrichtlinien;
3. Aus- und Weiterbildungsrichtlinien;
4. Richtlinien zur Unabhängigkeit bei Durchführung von Abschlussprüfungen und Reviews;
5. weiteren Prüfungsstandards.
2) Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinigungsmitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung sind zwingend die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinigungsmitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
3) Die Geschäftsordnung der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Regierung.
4) Die Standesregeln nach Abs. 1 Bst. g bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die FMA.
Art. 93
Vorstand
1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
2) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der Vereinigungsmitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3) Zum Wirkungskreis des Vorstandes gehören:
a) der Verkehr mit Behörden, insbesondere der FMA, und Dritten;
b) die Vorschreibung und Einbringung der Jahresbeiträge der Vereinigungsmitglieder;
c) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und der Vergütung der Dienstleistungen des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie die angesuchte gütliche Beilegung eines darüber bestehenden Streites;
d) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinigungsmitgliedern;
e) die Ausübung des Antrags- und Beschwerderechts im Verfahren wegen Pflichtverstössen gegen die nach Art. 92 Abs. 1 Bst. g von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erlassenen Standesregeln;
f) die Vorbereitung der Geschäfte und die Einberufung der Plenarversammlung;
g) die Ausführung der Beschlüsse der Plenarversammlung;
h) die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten über Gesetzesentwürfe;
i) die Namhaftmachung der Mitglieder der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer;
k) die Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder die Zusammenarbeit mit anderen Trägern solcher Veranstaltungen;
l) die Zusammenarbeit mit ausländischen Wirtschaftsprüferorganisationen.
Art. 94
Mitgliederbeitrag und Beitragsvorschreibung
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bezahlen jährlich einen Mitgliederbeitrag.
2) Der Mitgliederbeitrag für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften besteht aus:
a) einem jährlichen festen Beitrag; und
b) einem jährlichen variablen Beitrag nach der Anzahl der Mitarbeiter.
3) Die rechtskräftige Beitragsvorschreibung ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Art. 95
Veröffentlichungen der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung
Die Geschäftsordnung der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung sowie ihre Standesregeln sind auf deren Internetseite zu veröffentlichen.
D. Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer
Art. 96
Bestellung und Aufgaben
1) Die Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben ein Landrichter und zwei Wirtschaftsprüfer anzugehören. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
3) Der Prüfungskommission obliegt die Durchführung der Wirtschaftsprüfer- und der Eignungsprüfung.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
IX. Rechtsmittel
Art. 97
Beschwerde gegen Entscheidungen der FMA
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 98
Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorstandes der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 99
Beschwerde gegen Entscheidungen der Prüfungskommission
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Überprüfungsbefugnis der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Das Ermessen wird ausschliesslich rechtlich überprüft.
X. Strafbestimmungen
Art. 100
Vergehen
1) Wer unbefugt eine Tätigkeit nach Art. 2 geschäftsmässig ausübt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
2) Wer ohne Bewilligung die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" oder "Liechtensteinischer Wirtschaftsprüfer" oder bei der geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 2 eine von der FMA nicht genehmigte Firma führt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Die Strafe enthebt nicht von der Verpflichtung, den durch dieses Gesetz und die besonderen Verfügungen auferlegten Bedingungen und Auflagen nachzukommen.
Art. 101
Übertretungen
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a) gegenüber der FMA oder einem beauftragten Dritten im Rahmen der Aufsicht die gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten verletzt, falsche Angaben macht, wesentliche Tatsachen verschweigt oder Informationen und Unterlagen nicht herausgibt;
b) rechtskräftigen Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen der FMA nicht nachkommt;
c) einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungs- oder Amtshilfeverfahren der FMA nicht nachkommt;
d) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen oder Bedingungen verletzt;
e) die Pflichten betreffend die Abschlussprüfung nach Art. 31 bis 43, 45 bis 47 und 49 dieses Gesetzes oder nach Art. 4 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verletzt.
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer die Pflichten nach Art. 23 bis 26 und 28 bis 30 sowie die dazu nach Art. 92 Abs. 1 Bst. g von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erlassenen Standesregeln verletzt.
3) Die FMA hat die Busse nach Abs. 1 und 2 gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretung in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstat) durch Personen begangen wird, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
4) Eine Strafbarkeit der juristischen Person nach Abs. 1 und 2 liegt nur dann vor, wenn sie es durch Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses unterlassen hat, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat nach Abs. 1 und 2 und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
6) Die Strafe enthebt nicht von der Verpflichtung, den durch dieses Gesetz und die besonderen Verfügungen auferlegten Bedingungen und Auflagen nachzukommen.
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 102
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 101 berücksichtigt die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft;
4. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 103
Verjährung
Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 104
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Geldstrafen und Bussen.
Art. 105
Bekanntmachung von Sanktionen und Massnahmen sowie Informationsübermittlung
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftigen Sanktionen und Massnahmen nach Art. 80 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 Bst. e unverzüglich nachdem der betroffenen Person die entsprechende Entscheidung mitgeteilt wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 78 dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die die Sanktion oder Massnahme verhängt wurde.
2) Die FMA macht rechtskräftig verhängte Sanktionen und Massnahmen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form bekannt, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:
a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; oder
b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Sanktion oder Massnahme nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Rechtskraft der Sanktion oder Massnahme auf deren Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt wird.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
6) Die FMA informiert den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer jährlich über alle rechtskräftig verhängten Sanktionen und Massnahmen. Die FMA unterrichtet den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer unverzüglich über die nach Art. 80 Abs. 2 Bst. c und d verhängten Massnahmen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 106
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 107
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG), LGBl. 1993 Nr. 44, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 108
Bewilligungen und Berechtigungen nach bisherigem Recht
1) Alle aufgrund des bisherigen Rechts erteilten Bewilligungen und vorgesehenen Berechtigungen bleiben vorbehaltlich Abs. 2 und 3 aufrecht.
2) Personen, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, ihre Geschäftstätigkeit jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht ausüben, haben innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber der FMA den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 10 zu erbringen. Wird die Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung.
3) Juristische Personen, die über eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung oder vorgesehene Berechtigung verfügen und die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 13 Bst. a und b nicht erfüllen, haben innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber der FMA den Nachweis betreffend der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 13 Bst. a und b zu erbringen. Wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung.
4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Haftpflichtversicherungen sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmung des Art. 10 anzupassen; die Anpassung ist der FMA nachzuweisen. Wird die Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung. In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Frist angemessen verlängern.
Art. 109
Meldepflichten
1) Personen, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, haben der FMA binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die für die Eintragung im Register erforderlichen Angaben nach Art. 19 bekanntzugeben.
2) Wirtschaftsprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt oder dort als Partner angehörend oder in ähnlicher Form mit einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbunden sind und daneben auch selbstständig Tätigkeiten nach Art. 2 erbringen, haben Letzteres der FMA binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen.
3) Die Melde- und Auskunftspflicht nach Art. 27 gilt auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren.
Art. 110
Hängige Verfahren
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 111
Durchführung von Abschlussprüfungen
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über die Durchführung von Abschlussprüfungen und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse finden erstmals auf Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
2) Für die Durchführung von Abschlussprüfungen und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2019 enden, findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 112
Erlass der Standesregeln
Die Plenarversammlung der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung hat die Standesregeln nach Art. 92 Abs. 1 Bst. g binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
Art. 113
Änderung von Bezeichnungen
1) Die Bezeichnung "Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften" bzw. "Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, LGBl. 1993 Nr. 44" ist durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfergesetz" - in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - zu ersetzen in:
1. Art. 129 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7;
2. Art. 24a Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG), LGBl. 2002 Nr. 144;
3. Art. 20a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG), LGBl. 2003 Nr. 218;
4. Art. 37 Abs. 1 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235;
5. Art. 2 Abs. 1 Bst. w Ziff. 2 und Bst. x Ziff. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47;
6. Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG), LGBl. 2007 Nr. 233;
7. Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" (EbLG), LGBl. 1999 Nr. 49;
8. Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2004 über die Universität Liechtenstein (LUG), LGBl. 2005 Nr. 3;
9. Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 2007 über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG), LGBl. 2007 Nr. 142;
10. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische Landesbibliothek (LLBiG), LGBl. 2009 Nr. 368;
11. Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 über die Stiftung "Kunstmuseum Liechtenstein" (LKMG), LGBl. 2000 Nr. 137;
12. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2009 über das Liechtensteinische Landesmuseum (LLMG), LGBl. 2009 Nr. 369;
13. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische Musikschule (LMSG), LGBl. 2009 Nr. 371;
14. Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 über die Stiftung "Kunstschule Liechtenstein" (LKSG), LGBl. 2002 Nr. 22;
15. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG), LGBl. 2007 Nr. 291;
16. Art. 12 des Gesetzes vom 19. November 2009 über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKWG), LGBl. 2009 Nr. 355;
17. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 über die Liechtensteinische Gasversorgung (LGVG), LGBl. 2017 Nr. 26;
18. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" (VLMG), LGBl. 2011 Nr. 345;
19. Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über die Errichtung und die Organisation der Liechtensteinischen Post (Postorganisationsgesetz, POG), LGBl. 1999 Nr. 36;
20. Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2010 über die Telecom Liechtenstein AG (TLIG), LGBl. 2011 Nr. 3;
21. Art. 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2003 über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (LRFG), LGBl. 2003 Nr. 229;
22. Art. 16 des Gesetzes vom 21. Oktober 1999 über das Liechtensteinische Landesspital (LLSG), LGBl. 1999 Nr. 240;
23. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG), LGBl. 2010 Nr. 243;
24. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29;
25. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2011 über die Förderung der wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung des Standortes Liechtenstein (Standortförderungsgesetz; SFG), LGBl. 2011 Nr. 544;
26. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen (Finanzmarktstabilisierungs-Anstalts-Gesetz; FSAG), LGBl. 2016 Nr. 494;
27. Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12;
28. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG), LGBl. 2016 Nr. 156;
29. Art. 6 Abs. 1 Bst. l und Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (VVG), LGBl. 2005 Nr. 278.
2) Die Bezeichnung "Revisionsgesellschaft" ist durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" - in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - zu ersetzen in:
1. Art. 57 Abs. 3 und 4 des Gemeindegesetzes (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76;
2. Art. 2 Bst. e und Art. 8 Abs. 1 des Treuhändergesetzes (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421;
3. Art. 23 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 8. November 2013 betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2013 Nr. 426;
4. Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" (EbLG), LGBl. 1999 Nr. 49;
5. Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2004 über die Universität Liechtenstein (LUG), LGBl. 2005 Nr. 3;
6. Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 2007 über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG), LGBl. 2007 Nr. 142;
7. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische Landesbibliothek (LLBiG), LGBl. 2009 Nr. 368;
8. Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 über die Stiftung "Kunstmuseum Liechtenstein" (LKMG), LGBl. 2000 Nr. 137;
9. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2009 über das Liechtensteinische Landesmuseum (LLMG), LGBl. 2009 Nr. 369;
10. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische Musikschule (LMSG), LGBl. 2009 Nr. 371;
11. Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 über die Stiftung "Kunstschule Liechtenstein" (LKSG), LGBl. 2002 Nr. 22;
12. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG), LGBl. 2007 Nr. 291;
13. Art. 12 des Gesetzes vom 19. November 2009 über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKWG), LGBl. 2009 Nr. 355;
14. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 über die Liechtensteinische Gasversorgung (LGVG), LGBl. 2017 Nr. 26;
15. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" (VLMG), LGBl. 2011 Nr. 345;
16. Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über die Errichtung und die Organisation der Liechtensteinischen Post (Postorganisationsgesetz, POG), LGBl. 1999 Nr. 36;
17. Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2010 über die Telecom Liechtenstein AG (TLIG), LGBl. 2011 Nr. 3;
18. Art. 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2003 über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (LRFG), LGBl. 2003 Nr. 229;
19. Art. 16 des Gesetzes vom 21. Oktober 1999 über das Liechtensteinische Landesspital (LLSG), LGBl. 1999 Nr. 240;
20. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG), LGBl. 2010 Nr. 243;
21. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29;
22. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2011 über die Förderung der wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung des Standortes Liechtenstein (Standortförderungsgesetz; SFG), LGBl. 2011 Nr. 544;
23. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen (Finanzmarktstabilisierungs-Anstalts-Gesetz; FSAG), LGBl. 2016 Nr. 494;
24. Art. 17 Abs. 2, Art. 24 Abs. 6, Überschrift vor Art. 26, Art. 26 Abs. 1, Art. 27, Art. 31 Abs. 1 Bst. a und o bis r sowie Art. 38 Bst. s des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47;
25. Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b des Gesetzes vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG), LGBl. 2016 Nr. 147;
26. Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b, Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 8 Abs. 2 Bst. h des Gesetzes vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG), LGBl. 2016 Nr. 156;
27. Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b des Gesetzes vom 4. November 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Durchführungsgesetz; PRIIP-DG), LGBl. 2016 Nr. 513;
28. Art. 43 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (VVG), LGBl. 2005 Nr. 278.
Art. 114
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 102/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. April 2018 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) sowie Protokoll 37 des EWR-Abkommens in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 38/2017 und 99/2018