216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 18 ausgegeben am 4. Februar 2019
Gesetz
vom 5. Dezember 2018
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 132 Abs. 1a
1a) Wenigstens einer der Liquidatoren nach Abs. 1 muss die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllen oder als juristische Person über eine Bewilligung nach Art. 13 des Treuhändergesetzes verfügen.
Art. 133 Abs. 1a
1a) Der behördlich bestellte Liquidator muss ein Mitglied der Verwaltung sein, das die Voraussetzungen nach Art. 180a erfüllt, oder als juristische Person über eine Bewilligung nach Art. 13 des Treuhändergesetzes verfügen. Das Amt für Justiz kann auf Antrag von Beteiligten oder von Amtes wegen auch eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen, sofern wichtige Gründe vorliegen.
Art. 180a Abs. 2
2) Gleichgestellt sind Personen, die über eine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts verfügen.
Art. 192 Abs. 3a, 10, 11 und 12
3a) Jede Vertragsklausel, die die Auswahlmöglichkeiten des obersten Organs bei der Bestellung der Revisionsstelle zur Durchführung der Abschlussprüfung im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 bei dieser Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder Listen von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig.
10) Hat das geprüfte Unternehmen von öffentlichem Interesse einen Nominierungsausschuss, in dem die Gesellschafter oder Aktionäre über erheblichen Einfluss verfügen und dessen Aufgabe es ist, Empfehlungen für die Auswahl von Prüfern abzugeben, kann der Nominierungsausschuss die in diesem Artikel festgelegten Funktionen des Prüfungsausschusses wahrnehmen. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem obersten Organ die Empfehlung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterbreiten.
11) Abweichend von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 können die Höchstlaufzeiten des Prüfungsmandats bei Unternehmen von öffentlichem Interesse verlängert werden:
a) auf 20 Jahre, wenn ein öffentliches Ausschreibungsverfahren für die Abschlussprüfung im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchgeführt wird und nach Ablauf der in Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Höchstlaufzeit wirksam wird; oder
b) auf 24 Jahre, wenn nach Ablauf der in Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Höchstlaufzeit, bei dem die einschlägige Höchstlaufzeit erreicht worden ist, mehr als ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt wurden, sofern die Abschlussprüfung zur Vorlage des gemeinsamen Berichts nach Art. 196 führt.
12) Als Netzwerk im Sinne von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gelten auch Netzwerke innerhalb der Schweiz.
Art. 196
b) Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
1) Bei einer Abschlussprüfung hat der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihm oder ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichts (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten. Der schriftliche Bericht hat:
a) einleitend anzugeben, welche Jahresrechnung welches Unternehmens Gegenstand der Prüfung war, den Abschlussstichtag oder -zeitraum und die Rechnungslegungsgrundsätze, nach denen sie aufgestellt wurde. Sodann sind die Personen zu nennen, welche die Prüfung geleitet haben, und zu bestätigen, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind. Weiters sind Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben, wobei diese Beschreibung zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze zu enthalten hat, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde;
b) ein Urteil zu umfassen, ob die dem obersten Organ vorgelegte Jahresrechnung Gesetz und Statuten entspricht und gegebenenfalls ob die Jahresrechnung in Einklang mit den jeweils massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt; der Bericht hat hierzu ein Prüfungsurteil zu enthalten, das entweder uneingeschränkt, eingeschränkt oder negativ erteilt wird; ist der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben, so ist dies im Bericht anzugeben;
c) auf andere Umstände hinzuweisen, auf die der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken;
d) eine Erklärung zu wesentlichen Unsicherheiten in Verbindung mit Ereignissen oder Gegebenheiten zu enthalten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können;
e) ein zusätzliches Urteil zu umfassen, ob der dem obersten Organ vorgelegte Jahresbericht nach Art. 1096, sofern ein solcher erstellt werden muss, mit der Jahresrechnung des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht und der Jahresbericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde. Weiters ist anzugeben, ob im Lichte der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen und sein Umfeld wesentliche fehlerhafte Angaben im Jahresbericht festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist;
f) darüber Auskunft zu geben, ob die im Corporate Governance Bericht zu machenden Angaben nach Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 3 und 4, sofern ein solcher erstellt werden muss, in Einklang mit der Jahresrechnung steht; im Hinblick auf die übrigen Angaben nach Art. 1096a Abs. 1 hat der Bericht darüber Auskunft zu geben, ob der Corporate Governance Bericht erstellt worden ist;
g) eine Empfehlung an das oberste Organ zu enthalten, die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkungen zu genehmigen oder an die Verwaltung zurückzuweisen, falls sie nicht in der Lage war, ein Prüfungsurteil abzugeben;
h) darüber Auskunft zu geben, ob der Antrag der Verwaltung in Bezug auf die Gewinnverwendung Gesetz und Statuten entspricht.
2) Wurde die Abschlussprüfung von mehr als einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, so haben sich diese auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung zu einigen und einen gemeinsamen Bericht und ein gemeinsames Urteil zu erteilen. Bei Uneinigkeit gibt jeder Wirtschaftsprüfer oder jede Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein eigenes Urteil in einem gesonderten Absatz des Berichts ab und legt die Gründe für die Uneinigkeit dar.
3) Der Bericht ist vom Wirtschaftsprüfer unter Angabe des Datums und des Ortes der Niederlassung zu unterzeichnen. Wird eine Abschlussprüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, so ist der Bericht zumindest vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu unterzeichnen.
4) Sind mehr als ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt worden, so wird der Bericht von allen Wirtschaftsprüfern oder zumindest von den Wirtschaftsprüfern unterzeichnet, welche die Abschlussprüfung für die jeweilige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt haben.
5) Sofern ein konsolidierter Geschäftsbericht zu erstellen ist, sind Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 6 bis 8 sinngemäss anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung steht, hat der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die konsolidierte Jahresrechnung und den konsolidierten Jahresbericht zu berücksichtigen. Wird die Jahresrechnung des Mutterunternehmens der konsolidierten Jahresrechnung beigefügt, so können die nach diesem Artikel erforderlichen Berichte der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kombiniert werden.
6) Stellt der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Durchführung der Abschlussprüfung Verstösse gegen Gesetz und Statuten fest, so hat er oder sie dies schriftlich dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung zu melden.
7) Ohne vorgängige Vorlegung eines Berichtes nach Abs. 1 darf die Jahresrechnung vom obersten Organ nicht genehmigt werden. Ausserdem muss der Wirtschaftsprüfer bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 und 3 an der Versammlung des obersten Organes anwesend sein. Ist der Wirtschaftsprüfer nicht anwesend, ist der Beschluss des obersten Organes anfechtbar. Auf die Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers kann das oberste Organ durch einstimmigen Beschluss verzichten.
8) Eine gleiche Minderheit, die die Einberufung des obersten Organes verlangen kann, hat das Recht, den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf bestimmte, zu prüfende Gegenstände aufmerksam zu machen, mit der Massgabe, dass dieser oder diese der nächsten Versammlung des obersten Organes, zwecks Beschlussfassung, Bericht zu erstatten hat.
9) Bei der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse beschränkt sich die Berichterstattung hinsichtlich der nichtfinanziellen Erklärungen nach Art. 1096b Abs. 1 bis 5 und der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung nach Art. 1121 Abs. 1 iVm Art. 1096b Abs. 1 bis 5 auf die erfolgte Vorlage der Erklärung oder des gesonderten Berichts.
Art. 196a
c) Berichterstattung beim Review
1) Bei einem Review nach Art. 1058 Abs. 2 hat die Revisionsstelle dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten.
2) Der Bericht hat einleitend anzugeben, welche Jahresrechnung Gegenstand des Review war und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen sie aufgestellt wurde, sodann sind die Personen zu nennen, welche die Prüfung geleitet haben, und zu bestätigen, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind, sowie Art und Umfang des Review zu beschreiben. Ferner ist der Bericht unter Angabe des Datums von dem oder den verantwortlichen Prüfern zu unterzeichnen.
3) Der Bericht hat zudem darüber Auskunft zu geben:
a) dass die Revisionsstelle aufgrund des Reviews auf keine Sachverhalte gestossen ist, aus denen zu schliessen ist, dass die dem obersten Organ vorgelegte Jahresrechnung nicht dem Gesetz und den Statuten entsprechen (negative Zusicherung);
b) ob der Jahresbericht, sofern ein solcher aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erstellt wurde, in Einklang mit der Jahresrechnung steht;
c) ob die Revisionsstelle dem obersten Organ empfiehlt, die Jahresrechnung zu genehmigen oder zurückzuweisen.
Art. 197 Sachüberschrift
d) Geheimhaltungspflicht
Art. 201 Abs. 7
7) Bei der Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse können Anteilseigner, die mindestens 5 % der Stimmrechte oder des Grundkapitals halten, oder die FMA die gerichtliche Abberufung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantragen, sofern wichtige Gründe vorliegen; die Vorgaben nach Abs. 3a bleiben vorbehalten.
Art. 347
d) Ausschüsse des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, die den Geschäftsgang speziell zu beaufsichtigen, die dem Verwaltungsrat zu unterbreitenden Geschäfte vorzubereiten, diesem über alle wichtigen Fragen, insbesondere auch über die Aufstellung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes, Bericht zu erstatten und die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu überwachen haben.
Art. 347a
dbis) Prüfungsausschuss bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
1) Jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse ist verpflichtet, einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss ist entweder ein eigenständiger Ausschuss oder ein Ausschuss des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsorgans, Mitgliedern des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens oder Mitgliedern, die von der Gesellschafter- oder Generalversammlung des geprüften Unternehmens bzw. bei Unternehmen ohne Gesellschafter oder Aktionäre von einem gleichwertigen Organ bestellt werden, zusammen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand im Bereich Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Jedes Ausschussmitglied muss mit der Branche, in der das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses muss von dem geprüften Unternehmen unabhängig sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von den Ausschussmitgliedern oder dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens benannt und muss von dem geprüften Unternehmen unabhängig sein.
2) Abweichend von Abs. 1 können die dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan als Ganzes wahrgenommen werden, wenn:
a) das Unternehmen von öffentlichem Interesse die Kriterien nach Art. 1064 Abs. 1 bis 2 erfüllt; und
b) der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, sofern er ein geschäftsführendes Mitglied ist, nicht als Vorsitzender handelt, solange dieses Gremium die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnimmt.
3) Folgende Unternehmen von öffentlichem Interesse sind nicht verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzusetzen:
a) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unmittelbar oder mittelbar Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1097 Abs. 1 sind, die Anforderungen nach Abs. 1 und 4 sowie nach Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf Konzernebene erfüllen und die nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 den zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss auf Konzernebene zu erstatten haben, sowie bei denen der Vorschlag für die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Konzernebene eingebracht wird;
b) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder alternative Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder Investmentunternehmen nach dem Investmentunternehmensgesetz sind;
c) Unternehmen von öffentlichem Interesse, deren Tätigkeit ausschliesslich darin besteht, als Emittent von Wertpapieren aufzutreten, die durch Forderungen im Sinne von Art. 2 Ziff. 5 der Verordnung (EU) Nr. 809/2004 unterlegt sind;
d) Banken und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes, deren Anteile in keinem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschliesslich Schuldtitel ausgegeben haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern der Gesamtnominalwert aller derartigen Schuldtitel weniger als 122 000 000 Franken beträgt und sie keinen Prospekt nach Art. 4 des Wertpapierprospektgesetzes veröffentlicht haben.
4) Die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Abs. 3 Bst. c legen öffentlich die Gründe dar, weshalb sie es nicht für angebracht halten, einen Prüfungsausschuss einzurichten oder ihr Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mit den Aufgaben eines Prüfungsausschusses zu betrauen.
5) Sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens, sind die Unabhängigkeitsanforderungen nach Abs. 1 für den Prüfungsausschuss nicht anzuwenden.
6) Unbeschadet der Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder anderer Mitglieder, die von der Gesellschafter- oder Generalversammlung des geprüften Unternehmens bestellt werden, besteht die Aufgabe des Prüfungsausschusses unter anderem darin:
a) das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens über das Ergebnis der Abschlussprüfung zu unterrichten und darzulegen, wie die Abschlussprüfung zur Integrität der Rechnungslegung beigetragen hat, und welche Rolle er in diesem Prozess gespielt hat;
b) den Rechnungslegungsprozess zu beobachten und Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung von dessen Integrität zu unterbreiten;
c) die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems sowie gegebenenfalls der internen Revision des Unternehmens, die die Rechnungslegung des geprüften Unternehmens berühren, zu beobachten, ohne dass seine Unabhängigkeit verletzt wird;
d) die Abschlussprüfung zu beobachten, insbesondere deren Leistung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der FMA aus Qualitätssicherungsprüfungen;
e) die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach den Art. 31 bis 36, 41 Abs. 2 bis 14, Art. 42 und 45 des Wirtschaftsprüfergesetzes und insbesondere die Angemessenheit der für das geprüfte Unternehmen erbrachten Nichtprüfungsleistungen nach Art. 46 des Wirtschaftsprüfergesetzes zu überprüfen und zu beobachten;
f) das Verfahren für die Auswahl der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchzuführen und zu empfehlen, dass sie nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bestellt werden.
Art. 1058 Abs. 1a
1a) Unbeschadet der in Art. 196 genannten Berichtspflichten umfasst eine Abschlussprüfung keine Zusicherung über den künftigen Fortbestand des geprüften Unternehmens oder die Effizienz oder Wirksamkeit, mit der das Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Unternehmens dessen Geschäfte bisher geführt hat oder zukünftig führen wird.
Überschrift vor Art. 1138g
3a. Unterabschnitt
Unternehmen von öffentlichem Interesse
Art. 1138g
Begriff und anzuwendende Vorschriften
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse:
a) Gesellschaften nach liechtensteinischem Recht, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines EWRA-Vertragsstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind;
b) Banken im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes;
c) Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden bei der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sinngemäss Anwendung. Im Übrigen finden, vorbehaltlich der Art. 192 Abs. 10 und 11, Art. 196 Abs. 9, Art. 201 Abs. 7, Art. 347a sowie § 67a SchlT, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Anwendung.
Art. 1139 Abs. 5
5) Die internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB im Sinne dieses Artikels dürfen nur insoweit angewendet werden, als deren Anwendbarkeit in der Europäischen Union von der EU-Kommission nach dem Verfahren von Art. 3 i.V.m. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 2002 (Endorsement) und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss beschlossen wurde.
Überschrift vor § 67a SchlT
M.bis Massnahmen
§ 67a
Tätigkeitsverbot bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
1) Vom Landgericht ist auf Anzeige oder amtswegig im Ausserstreitverfahren gegen eine Person ein Tätigkeitsverbot bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Art. 1138g) für die Dauer von bis zu drei Jahren zu verhängen, wenn diese im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines solchen Unternehmens in grober Weise gegen Art. 192 oder 347a dieses Gesetzes oder Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verstossen hat.
2) Das Landgericht informiert das Amt für Justiz und die FMA über die Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 1.
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 182e Abs. 3, Art. 191a Abs. 2, Art. 192 Abs. 6, Art. 350 Abs. 2 und Art. 400a Abs. 1 ist die Bezeichnung "Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfergesetz" - in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - zu ersetzen.
2) In Art. 182b Abs. 4, Art. 191a Abs. 1 Ziff. 2, Art. 192 Abs. 3 und 6, Art. 350 Abs. 2, Art. 400a Abs. 1, Art. 1058 Abs. 1, Art. 1096a Abs. 4, Art. 1096b Abs. 10 und Art. 1100 Abs. 3 ist die Bezeichnung "Revisionsgesellschaft" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" - in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - zu ersetzen.
III.
Übergangsbestimmungen
1) Sechs Jahre nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2018 darf ein Unternehmen von öffentlichem Interesse einem bestimmten Wirtschaftsprüfer oder einer bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kein Prüfungsmandat mehr erteilen oder erneuern, wenn er bzw. sie diesem Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt während 20 und mehr aufeinanderfolgenden Jahren Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat.
2) Neun Jahre nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2018 darf ein Unternehmen von öffentlichem Interesse einem bestimmten Wirtschaftsprüfer oder einer bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kein Prüfungsmandat mehr erteilen oder erneuern, wenn er bzw. sie diesem Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt während 11 und mehr, aber weniger als 20 aufeinanderfolgenden Jahren Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat.
3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können die Abschlussprüfungsmandate, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2018 erteilt wurden und bis zu 2 Jahren nach diesem Zeitpunkt weiter bestehen, bis zum Ablauf der in Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Höchstlaufzeit wahrgenommen werden. Art. 192 Abs. 11 und 12 findet Anwendung.
4) Das Auswahlverfahren nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt für Abschlussprüfungsmandate nur nach Ablauf des Zeitraums nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über die Durchführung von Abschlussprüfungen und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse finden erstmals auf Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
6) Art. 1139 Abs. 5 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
IV.
Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27. Mai 2014, S. 196);
b) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27. Mai 2014, S. 77).
V.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wirtschaftsprüfergesetz vom 5. Dezember 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 38/2017 und 99/2018