vom 5. Dezember 2018
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 37 Abs. 2 Bst. b bis d
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn:
b) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein angemessenes Aktienkapital verfügen;
c) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind; und
d) die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wirtschaftsprüfergesetz vom 5. Dezember 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
38/2017 und
99/2018