4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wirtschaftsprüfergesetz beträgt für:
a) die Wirtschaftsprüferprüfung: 1 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Erteilung einer Wirtschaftsprüferbewilligung: 2 000 Franken;
d) die Erteilung einer Bewilligung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 3 000 Franken;
e) die Genehmigung der Änderung der Firma einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 500 Franken;
f) die Genehmigung des Wechsels des Eigentümers an der Kapitalmehrheit, eines Mitglieds der Verwaltung oder eines Mitglieds der Geschäftsleitung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 58 WPG: 2 000 Franken;
h) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 61 WPG: 3 000 Franken;
i) die Genehmigung der Änderung einer Haftpflichtversicherung: 1 000 Franken;
k) die Erteilung einer Bewilligung im freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 66 WPG: 2 000 Franken;
l) die Erteilung einer Registrierung im freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 69 WPG: 3 000 Franken;
m) die Erteilung einer Bewilligung im freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 70 WPG: 3 000 Franken;
n) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung oder Registrierung:
aa) eines Wirtschaftsprüfers: 2 000 Franken;
bb) einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 3 000 Franken;
o) das Erlöschen einer Bewilligung oder Registrierung: 500 Franken;
p) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
q) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis m: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis m;
r) die Entscheidung über einen Antrag nach Art. 10 Abs. 1 Bst. d und Art. 54 Abs. 2 WPG: 1 000 Franken;
s) die Zwangsauflösung nach Art. 56 WPG: 3 000 Franken;
t) die Information der Öffentlichkeit über das Fehlen der Bewilligung oder Registrierung zur Ausübung von Tätigkeiten nach dem WPG: 100 Franken;
u) den Erlass einer Verfügung nach Art. 80 oder 101 WPG: 1 000 Franken. Im Falle einer mittels Verfügung ausgesprochenen Verwarnung in den Fällen nach Art. 101 Abs. 1 Bst. a WPG beträgt die Gebühr 250 Franken;
v) die Ausstellung eines Registerauszuges oder einer Bescheinigung nach Art. 18 Abs. 3 WPG: 50 Franken;
w) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis v vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.