952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 27 ausgegeben am 4. Februar 2019
Gesetz
vom 5. Dezember 2018
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19 Abs. 1
1) Die Regierung wählt eine nach dem Wirtschaftsprüfergesetz bewilligte oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registrierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Revisionsstelle.
Anhang 1 Abschnitt I Ziff. 4
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wirtschaftsprüfergesetz beträgt für:
a) die Wirtschaftsprüferprüfung: 1 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Erteilung einer Wirtschaftsprüferbewilligung: 2 000 Franken;
d) die Erteilung einer Bewilligung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 3 000 Franken;
e) die Genehmigung der Änderung der Firma einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 500 Franken;
f) die Genehmigung des Wechsels des Eigentümers an der Kapitalmehrheit, eines Mitglieds der Verwaltung oder eines Mitglieds der Geschäftsleitung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 58 WPG: 2 000 Franken;
h) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 61 WPG: 3 000 Franken;
i) die Genehmigung der Änderung einer Haftpflichtversicherung: 1 000 Franken;
k) die Erteilung einer Bewilligung im freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 66 WPG: 2 000 Franken;
l) die Erteilung einer Registrierung im freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 69 WPG: 3 000 Franken;
m) die Erteilung einer Bewilligung im freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 70 WPG: 3 000 Franken;
n) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung oder Registrierung:
aa) eines Wirtschaftsprüfers: 2 000 Franken;
bb) einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: 3 000 Franken;
o) das Erlöschen einer Bewilligung oder Registrierung: 500 Franken;
p) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
q) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis m: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis m;
r) die Entscheidung über einen Antrag nach Art. 10 Abs. 1 Bst. d und Art. 54 Abs. 2 WPG: 1 000 Franken;
s) die Zwangsauflösung nach Art. 56 WPG: 3 000 Franken;
t) die Information der Öffentlichkeit über das Fehlen der Bewilligung oder Registrierung zur Ausübung von Tätigkeiten nach dem WPG: 100 Franken;
u) den Erlass einer Verfügung nach Art. 80 oder 101 WPG: 1 000 Franken. Im Falle einer mittels Verfügung ausgesprochenen Verwarnung in den Fällen nach Art. 101 Abs. 1 Bst. a WPG beträgt die Gebühr 250 Franken;
v) die Ausstellung eines Registerauszuges oder einer Bescheinigung nach Art. 18 Abs. 3 WPG: 50 Franken;
w) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis v vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 26 Abs. 3 und 4, Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 2 Bst. c und Anhang 2 Abschnitt V ist die Bezeichnung "Revisionsgesellschaft" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" - in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - zu ersetzen.
2) In Art. 5 Abs. 1 Bst. m ist die Bezeichnung "Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfergesetz" zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wirtschaftsprüfergesetz vom 5. Dezember 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 38/2017 und 99/2018