Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2017
vom 5. Mai 2017
zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1902/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung 1901/2006 über Kinderarzneimittel
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung)
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EU) Nr. 488/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstössen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden
4, berichtigt im
ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 44, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates
5 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
6. In der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 sind die Vorschriften über finanzielle Sanktionen gegen Inhaber von Zulassungen, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurden, festgelegt. Nachdem die Kommission eine Zulassung erteilt hat, sollten die EFTA-Staaten gleichzeitig innerhalb von 30 Tagen nach der Erteilung entsprechende Entscheidungen treffen. Wegen der besonderen Umstände und insbesondere der Tatsache, dass die Kommission die Zulassungen erteilt, Verstösse die Union und ihre Interessen schädigen und die Verstossverfahren komplex und technisch anspruchsvoll sind, sollte die EFTA-Überwachungsbehörde eng mit der Kommission zusammenarbeiten und die Bewertung und den Massnahmenvorschlag der Kommission abwarten, bevor sie eine Entscheidung über finanzielle Sanktionen gegen die in einem EFTA-Staat ansässigen Zulassungsinhaber trifft.
7. Daher sollten die Anhänge II und XVII des EWR-Abkommens entsprechend geändert werden -
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2006, (EG) Nr. 1902/2006, (EG) Nr. 469/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 488/2012 der Kommission, berichtigt im Amtsblatt
ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 44, die in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, ist verbindlich.