784.101.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 38 ausgegeben am 15. Februar 2019
Verordnung
vom 12. Februar 2019
betreffend die Abänderung der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
Aufgrund von Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. April 2007 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND), LGBl. 2007 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19 Bst. a bis c
Das im Rahmen des Universaldienstes zu erbringende Mindestangebot an Diensten nach Art. 9 Bst. a des Gesetzes beinhaltet in Ergänzung der Pflichten nach Kapitel II:
a) VoIP-Anschluss mit einer Rufnummer: lokaler Anschluss für VoIP-Dienste an einem bestimmten Standort unter Einschluss einer Zuteilung einer Rufnummer sowie Übermittlung lokaler und internationaler Anrufe über diesen Anschluss;
b) VoIP-Anschluss mit drei Rufnummern: lokaler Anschluss für VoIP-Dienste an einem bestimmten Standort unter Einschluss einer Zuteilung von drei Rufnummern sowie Übermittlung lokaler und internationaler Anrufe über diesen Anschluss;
c) Breitbanddienste mit einer garantierten Übertragungsrate von mindestens 3 000/300 kbit/s;
Art. 63 Abs. 1 Bst. d
1) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, über aktive Mitwirkung des Anbieters im Einzelfall die elektronische Kommunikation für die gesamte Dauer der gerichtlich angeordneten Überwachungsmassnahme an einer festgelegten technischen Schnittstelle in Echtzeit bereitzustellen. Die Schnittstelle, an der die zu überwachende elektronische Kommunikation bereitgestellt wird, muss technisch so gestaltet sein, dass:
d) der ETSI Standard ES 201 671, in der jeweils geltenden Fassung1, eingehalten wird.
Anhang 1 Ziff. I und XIII Unterziff. 2
I. Standards
Soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Erbringung des Universaldienstes insbesondere folgende Standards, in ihrer jeweils geltenden Fassung2:
a) ETSI EG 201 769;
b) ETSI EG 202 057-1;
c) ETSI EG 202 057-2;
d) ETSI EG 202 057-4;
e) ITU-T Empfehlung G.107;
f) ITU-T Empfehlung G.108.
XIII. Datenrate bei Datendiensten über eine Datenschnittstelle
2. Bei Breitbandinternetzugang müssen die Nenndatenraten für "downstream" 3 000 kbit/s und für "upstream" 300 kbit/s betragen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Die Standards des ETSI können unter http://www.etsi.org/ abgerufen oder beim Amt für Kommunikation eingesehen und bezogen werden.

2   Die Standards des ETSI bzw. der ITU können unter http://www.etsi.org/ bzw. http://www.itu.int/ abgerufen oder beim Amt für Kommunikation eingesehen und bezogen werden.