| 952.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019 | Nr. 100 | ausgegeben am 29. April 2019 |
Gesetz
vom 27. Februar 2019
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 5
5) Die FMA hat beim Vollzug dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung nach Abs. 1 der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren im Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung zu tragen. Sie ist zu diesem Zweck verpflichtet:
a) sich an den Tätigkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zu beteiligen;
b) bestehenden Meldepflichten an die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken nachzukommen.
Überschrift vor Art. 33b
VIb. Ausschuss für Finanzmarktstabilität
Art. 33b
Grundsatz
1) Zur Stärkung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos wird ein Ausschuss für Finanzmarktstabilität eingerichtet.
2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanzmarktstabilität gehören insbesondere:
a) die Erörterung der für die Finanzmarktstabilität massgeblichen Sachverhalte;
b) die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss für Finanzmarktstabilität vertretenen Institutionen in Normal- und Krisenzeiten;
c) die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken;
d) die Unterbreitung von Empfehlungen an die Regierung oder die FMA in Angelegenheiten der Anwendung von Instrumenten für die Sicherung der Finanzmarktstabilität;
e) die Abgabe und Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen nach Art. 33c;
f) eine jährliche Berichterstattung an den Landtag im Rahmen des Rechenschaftsberichtes der Regierung.
3) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität besteht aus:
a) zwei Vertretern des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen, von denen eine Person als Vorsitzender des Ausschusses entsandt wird; und
b) zwei Vertretern der FMA.
4) Für jeden Vertreter haben die in Abs. 3 genannten Institutionen einen Stellvertreter zu benennen. Mitglieder des Ausschusses für Finanzmarktstabilität werden für die Dauer von vier Jahren bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Ausschuss konstituiert sich im Übrigen selbst.
5) Der Vorsitzende des Ausschusses für Finanzmarktstabilität hat mindestens quartalsweise Sitzungen des Ausschusses einzuberufen. Jedes Mitglied des Ausschusses kann bei Vorliegen wichtiger Gründe die kurzfristige Einberufung einer Sitzung verlangen. Zu den Sitzungen des Ausschusses kann der Vorsitzende auch Sachverständige nach Massgabe des Verhandlungsgegenstandes oder der Tagesordnung als Berater hinzuziehen.
6) Beschlüsse des Ausschusses für Finanzmarktstabilität erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Entscheidungen über Warnungen und Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach Art. 33c Abs. 5 müssen einstimmig getroffen werden.
7) Die Beratungen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität sind vertraulich.
8) Das Ministerium für Präsidiales und Finanzen sowie die FMA stellen dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität die für die Besorgung seiner Aufgaben notwendige Infrastruktur sowie die notwendigen Personalressourcen unentgeltlich zur Verfügung. Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzmarktstabilität üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Funktion bei der Landesverwaltung bzw. FMA aus; sie erhalten hierfür keine gesonderte Entschädigung. Die FMA führt das Sekretariat des Ausschusses.
Art. 33c
Warnungen und Empfehlungen
1) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann in Warnungen an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren hinweisen, welche die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen können. Die Warnungen sind zu begründen.
2) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann in Empfehlungen an einen bestimmten Adressaten diejenigen Massnahmen aufzeigen, deren Durchführung durch den Adressaten er für geeignet und erforderlich erachtet, um Gefahren für die Finanzmarktstabilität abzuwehren.
3) Adressaten einer Warnung oder Empfehlung können alle inländischen Behörden sein.
4) Der Adressat einer Empfehlung hat dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität in angemessener Frist mitzuteilen, auf welche Weise er beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen. Er hat den Ausschuss für Finanzmarktstabilität regelmässig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern der Adressat beabsichtigt, eine Empfehlung nicht umzusetzen, hat er dies zu begründen.
5) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann die Warnungen und Empfehlungen veröffentlichen.
Art. 33d
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
1) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzmarktstabilität zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen.
2) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzmarktstabilität zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten Informationen austauschen, soweit diese für die Wahrung der Finanzmarktstabilität benötigt werden.
3) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität informiert den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über seine Warnungen und Empfehlungen. Soweit von Warnungen oder Empfehlungen wesentliche grenzüberschreitende Auswirkungen zu erwarten sind, informiert der Ausschuss für Finanzmarktstabilität den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, bevor er die Warnung oder Empfehlung abgibt.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
76/2018 und
108/2018