vom 27. Februar 2019
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30 Abs. 3
3) Bei Zulassungen für Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b finden die Art. 15, 16, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU betreffend die Anfangskapitalausstattung, die organisatorischen Anforderungen, die Grundsätze zum Anlegerschutz und die Beurteilung der Eignung und Angemessenheit sowie die Berichtspflicht gegenüber Kunden sinngemäss Anwendung. Die Zulassung wird erteilt, wenn sich der AIFM einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes anschliesst.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
98/2018 und
13/2019