952.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 111ausgegeben am 29. April 2019
Gesetz
vom 27. Februar 2019
über die Abänderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG), LGBl. 2016 Nr. 493, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 22, 36 und 37
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
22. "erstattungsfähige Einlagen": Einlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;
36. "Einlagensicherungssystem": ein Einlagensicherungssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;
37. "Einleger": ein Einleger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;
Art. 37 Abs. 2 Bst. d
2) Abwicklungsziele im Sinne von Abs. 1 sind:
d) der Schutz der unter Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes fallenden Einleger und Anleger;
Art. 56 Abs. 2 Bst. g Ziff. 4 und Abs. 5
2) Die Abwicklungsbehörde darf ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten ausüben, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:
g) Verbindlichkeiten gegenüber:
4. Einlagensicherungssystemen aus fälligen Beiträgen nach Art. 18 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes.
5) Abs. 2 Bst. a hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagenbetrag, der die in Art. 9 und 12 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.
Art. 57 Abs. 1 Bst. c
1) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausschliessen, sofern:
c) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung - vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen - abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschliesslich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines EWR-Mitgliedstaats oder des EWR erheblich beeinträchtigen könnte; oder
Art. 74 Abs. 1 Bst. b
1) Institute oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d haben in den Vertragsbestimmungen eine Bestimmung aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkannt, dass die Verbindlichkeit unter die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeiten:
b) keine Einlage nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 und Art. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes darstellen;
Art. 88 Abs. 4 Bst. a
4) Von einer Aussetzung nach Abs. 1 ausgenommen sind:
a) erstattungsfähige Einlagen;
Art. 123 Abs. 3
3) Die Aufbauphase kann um höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 % der nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 und Art. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gedeckten Einlagen aller in Liechtenstein zugelassenen Institute vorgenommen hat.
Art. 129 Abs. 7 und 9
7) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräusserung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, so haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder übersteigt.
9) Die Haftung eines Einlagensicherungssystems geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 50 % seiner Zielausstattung nach Art. 17 bis 23 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes entspricht.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 98/2018 und 13/2019