vom 27. Februar 2019
Das Gesetz vom 15. Dezember 2004 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Konsumenten (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz; FernFinG), LGBl. 2005 Nr. 36, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2
1) Dem Konsumenten sind rechtzeitig vor der Abgabe seiner Vertragserklärung (Anbot oder Annahme) folgende Informationen, deren geschäftlicher Zweck unzweideutig erkennbar sein muss, in klarer und verständlicher, dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepasster Art und Weise zur Verfügung zu stellen:
d) über Rechtsbehelfe:
2. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz fallen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
98/2018 und
13/2019